KORE303322010 BGH 12. Zivilsenat 20100421 XII ZR 10/08 Urteil § 288 Abs 2 BGB, Art 2 Nr 1 EGRL 35/2000 vorgehend KG Berlin, 22. November 2007, Az: 8 U 96/07, Urteilvorgehend LG Berlin, 7. März 2007, Az: 101 O 124/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer Entgeltforderung Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist . Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Höhe von Verzugszinsen für von der Beklagten geschuldete Zahlungen aus einem "Generalmietvertrag“. 2 Die Klägerin, ein Immobilienfonds, schloss am 10. Februar 1997 mit der Beklagten einen insgesamt als "Generalmietvertrag" (im Folgenden: Vertrag) bezeichneten Generalmietvertrag (Teil A) und Mietgarantievertrag (Teil B) über in einer Anlage 2 aufgelistete Immobilienobjekte, die von der Klägerin zum Teil bereits an Dritte vermietet worden waren. 3 Der für 25 Jahre zum Zweck der Untervermietung abgeschlossene Teil A des Vertrages umfasste neben den von der Klägerin noch nicht vermieteten Objekten auch von ihr bereits vermietete Objekte, soweit deren Mieter dem Eintritt der Beklagten in den Mietvertrag zustimmten (Präambel Ziff. 3; § 1 Nr. 1 Teil A des Vertrages). Der monatlich im Voraus zu zahlende Mietzins (§ 3 Ziff. 1 Teil A des Vertrages) war in einer Anlage 3 im Einzelnen festgelegt. 4 Über die Objekte, deren Mieter dem Eintritt der Beklagten nicht zustimmten, schlossen die Parteien schon jetzt den Generalmietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung dieser Mietverträge. Befristet bis zum Eintritt dieser Bedingung schlossen die Parteien unter Teil B des Vertrages für diese Mietobjekte einen Mietgarantievertrag (Präambel Ziff. 4.2; § 6 Teil B des Vertrages). In diesem verpflichtete sich die Beklagte, den Mietzins gemäß der Anlage 3 als Garantiezahlung monatlich im Voraus spätestens am achten Werktag eines Monats an die Klägerin zu leisten (§ 3 Teil B des Vertrages). Gleichzeitig trat die Klägerin sämtliche Mietzinsansprüche aus den von ihr mit den Dritten abgeschlossenen Mietverträgen an die Beklagte ab (§ 2 Teil B des Vertrages). Nach § 4 Teil B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, bauliche Veränderungen der Mietobjekte, die über ihre Instandhaltungsverpflichtung hinausgehen und der Vermietbarkeit des Objektes unmittelbar dienen, auf ihre Kosten durchzuführen. 5 Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung rückständiger Mietgarantiebeträge für die Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz aus einem von der Klägerin vor Abschluss des Vertrages abgeschlossenen Mietvertrag im Fachmarktzentrum M. verlangt, dessen Mieterin einem Eintritt der Beklagten auf Vermieterseite nicht zugestimmt hatte. 6 Nachdem die Beklagte die Hauptforderung und die Zinsforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von weiteren Zinsen in Höhe von 3 % gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 8 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Teil B des Vertrages einen Anspruch auf Verzugszinsen aus den unstreitigen Mietgarantieforderungen in Höhe von insgesamt acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, somit über die von der Beklagten bereits bezahlten Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus einen Anspruch auf weitere 3 % Zinsen. 9 Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB seien erfüllt. Die geltend gemachte Garantieforderung resultiere aus einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt sei. Es handle sich bei ihr auch um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr auch Mietzinsforderungen oder diesen gleichzustellende Forderungen erfasse. Denn aus den Materialien zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, mit dem § 288 Abs. 2 BGB neu gefasst worden sei, ergebe sich, dass Entgeltforderungen Geldforderungen aus gegenseitigen Verträgen beträfen und nicht auf Ansprüche aus Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen beschränkt seien. 10 Aus dem vertraglichen Zusammenhang folge, dass der gesamte Vertrag der Parteien auf Leistung und Gegenleistung gerichtet sei. Denn die von der Klägerin begehrten Zahlungen hätten nach der vertraglichen Regelung jedenfalls auch für eine - gegebenenfalls zukünftige - Gebrauchsüberlassung der Mietsache durch die Klägerin erfolgen sollen, ohne dass es im Einzelfall darauf angekommen sei, ob die Zahlung als Mietzins oder als garantierte Miete erbracht werde. Die Höhe des Mietzinses und des garantierten Mietzinses seien identisch geregelt worden. Für die Parteien sei es auf den Wert der Leistung als Gegenleistung für das Mietobjekt und nicht darauf angekommen, ob die Beklagte Zahlungen als Mietzins oder garantierte Miete erbracht habe. So seien die Verpflichtungen der Beklagten auch jederzeit im Sinne eines Automatismus austauschbar gewesen. Habe ein Mietvertrag geendet, sei automatisch ein Mietverhältnis zwischen den Parteien begründet worden und die zuvor garantierte Miete als Mietzins geschuldet worden. Aus diesem vertraglich geregelten Zusammenhang könne die Garantie nicht als Leistung ohne Gegenleistung herausgenommen werden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Garantiezahlungen auch Gegenleistungen für die von der Klägerin geleistete Vergütung oder die erfolgten Abtretungen sein könnten. 11 Das Gesamtgefüge der Regelung sei folglich so angelegt gewesen, dass bereits die konkrete Gebrauchsüberlassung an den Dritten sich als eine Gegenleistung an die Beklagte dargestellt habe. Im Übrigen sei auch die Abtretung der Mietzinsansprüche aus den Mietverträgen mit den Dritten an die Beklagte als Gegenleistung für die Übernahme der Mietgarantie erfolgt, so dass schon deswegen ein Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben sei. 12 Soweit die Beklagte geltend mache, ihr seien keine Ansprüche in Bezug auf die Mietsache eingeräumt worden, sei dies nicht zutreffend. Der Beklagten sei der mittelbare Besitz im Wege der konkludenten Abtretung der Herausgabeansprüche, die der Klägerin gegenüber den Mietern der Flächen zugestanden habe, eingeräumt worden. In Ziff. 4 der Präambel hätten die Parteien geregelt, dass die Beklagte auf Vermieterseite in die bereits bestehenden Mietverhältnisse anstelle der Klägerin habe eintreten sollen. Es habe der Beklagten oblegen, die erforderliche Zustimmung der Mieter einzuholen. Nur im Falle der fehlenden Zustimmung habe die Regelung zur Mietgarantie eingreifen sollen (Präambel Ziff. 4.2). Die Beklagte habe nach dem Gesamtkonzept der Regelungen letztlich die Verwaltung und Vermietung des Objektes übernehmen sollen. II. 13 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 14 Die Klägerin hat gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB für den Zeitraum, in dem sich die Beklagte unstreitig mit der Zahlung der Mietgarantiebeträge in Verzug befunden hat, einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von (insgesamt) acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 15 1. Entgegen der Ansicht der Revision findet der am 1. Januar 2002 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) in Kraft getretene § 288 Abs. 2 BGB auf die geltend gemachten, auf den Vertrag vom 10. Februar 1997 gestützten Mietgarantieforderungen aus den Jahren 2005 und 2006 Anwendung. 16 Nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, ab dem 1. Januar 2003 nur das Bürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden. Bei dem an das Bestehen der Mietverträge zwischen der Klägerin und Dritten gekoppelten, unter Teil B des Vertrages vereinbarten Mietgarantievertrag, der die Beklagte zu monatlich im voraus zu erbringenden Zahlungen in Höhe des vereinbarten Mietzinses verpflichtet (Teil B § 3 Ziff. 2 des Vertrages), handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. 17 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die auf Zahlung der Mietgarantie gerichtete Hauptforderung sei unter Berücksichtigung der gesamten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien Gegenleistung für eine Leistung der Klägerin und damit eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.