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BGH IX ZB 35/12

KORE303322014 BGH 9. Zivilsenat 20140508 IX ZB 35/12 Beschluss Art 1 Abs 2 Buchst b EGV 44/2001, Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 1 EGV 1346/2000, Art 26 EGV 1346/2000 vorgehend OLG Düsseldorf, 1. März 20

Rn. 66 f; Duursma-Kepplinger,

Art. 26Rn.

6 ff), insbesondere soweit es um Entscheidungen gegenüber bestimmten Gläubigern geht (Virgos/Schmit,

Rn. 206). Die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Anwendung der Art. 25 Abs. 1, Art. 26 EuInsVO ist damit nicht ersichtlich. 8

  1. Ebenso wenig besteht Rechtsfortbildungsbedarf, soweit die Höhe der dem Antragsgegner als Gesamtschuldner auferlegten Verfahrenskosten beanstandet wird. Rechtsfortbildungsbedarf wäre nur dann gegeben, wenn substantiiert dargelegt würde, inwiefern eine abstrakte Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und im Streitfall auch geklärt werden kann (BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2009 - IX ZB 50/09, WM 2010, 237 Rn. 4; Hk-ZPO/Kayser/Koch,

§ 574Rn.

17). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage noch nicht gerichtlich, nicht zwingend höchstrichterlich, geklärt ist (Hk-ZPO/Kayser/Koch,

§ 543Rn.

8). Es bestehen jedoch keine Zweifel, dass eine nicht am Streitwert ausgerichtete, sondern nach zeitlichem Aufwand konkret berechnete anwaltliche Vergütung eines ausländischen Rechtsanwalts im Allgemeinen nicht gegen grundlegende Prinzipien des inländischen Rechts im Sinne von Art. 34 Nr. 1 EuGVVO oder Art. 26 EuInsVO verstößt. Ein hoher Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts ist auch nicht generell unverhältnismäßig, weil er die Justizgewährung erschweren könnte (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 24 ff). Soweit die Höhe der nach Stundenaufwand abgerechneten Vergütung im konkreten Einzelfall gegen die inländische öffentliche Ordnung verstoßen könnte, wird nicht deutlich, inwieweit sich daraus der Bedarf ergibt, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). 9 Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung darin liegen könnte, dass einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, begründet ebenfalls keinen Rechtsfortbildungsbedarf. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass sich in diesem Zusammenhang eine klärungsbedürftige, also zweifelhafte oder streitige Rechtsfrage stellt. Vielmehr ist die Möglichkeit, einem Dritten Verfahrenskosten aufzuerlegen, auch dem deutschen Recht nicht fremd (vgl. § 81 Abs. 4 FamFG, § 380 Abs. 1, Abs. 2, § 390 Abs. 1, Abs. 2, § 409 Abs. 1 ZPO) und allgemein anerkannt. Es ist regelmäßig hinzunehmen, dass in anderen Rechtssystemen von dieser Möglichkeit unter anderen Voraussetzungen und mit weitreichenderen Folgen insbesondere dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn wie im Streitfall besondere Umstände des Einzelfalles für diese Kostenfolge herangezogen werden. Kayser Vill Pape Grupp Möhring http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303322014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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