BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – XII ZB 531/19 – Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich: Beteiligte; dynamische Beschlussformel; Verfahrenswert…
KORE303332020 ECLI:DE:BGH:2020:260220BXIIZB531.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200226 XII ZB 531/19 Beschluss § 33 VersAusglG, § 34 VersAusglG, § 48 FamGKG, § 50 Abs 1 S 1 Alt 1 FamGKG vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2019, Az: 4 UF 52/19, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 18. Mai 2018, Az: 472 F 18190/17 VA, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich: Beteiligte; dynamische Beschlussformel; Verfahrenswert 1. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung richtet sich gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 - XII ZB 170/16, FamRZ 2017, 1662 mwN).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 1.670 € I.
1 Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers.
2 Auf den am 13. Juni 2003 zugestellten Antrag hatte das Amtsgericht die am 13. Mai 1983 geschlossene Ehe des am 24. März 1952 geborenen Antragstellers und der am 30. Oktober 1954 geborenen weiteren Beteiligten rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich im abgetrennten Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt.
3 Während der Ehezeit (1. Mai 1983 bis 31. Mai 2003; § 1587 Abs. 2 BGB aF, jetzt: § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller außerdem ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie zwei Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Antragsgegnerin (DRV Knappschaft-Bahn-See, früher: Bundesknappschaft) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 407,54 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weiteren 47,60 € im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der beteiligten Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2003 als Ehezeitende.
4 Aufgrund gerichtlichen Vergleichs der geschiedenen Ehegatten zahlt der Antragsteller an die Beteiligte laufenden Barunterhalt in Höhe von monatlich 2.000 €.
5 Seit dem 1. Oktober 2017 bezieht der Antragsteller Altersrente, die sich ausweislich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. August 2017 auf monatlich 450,62 € brutto beläuft. Ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs hätte diese Rente des Antragstellers 939,63 € brutto betragen.
6 Mit dem am 14. August 2017 beim Familiengericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der weiteren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente vollständig auszusetzen.
7 Das Familiengericht hat die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe von monatlich 546,12 € ausgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine Aussetzung der Kürzung in Höhe von nur monatlich 489,01 € verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ab dem 1. Oktober 2017 in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15,6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 0,1006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.463 €, ausgesetzt werde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der diese eine statische Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in Höhe von monatlich 489,01 € weiterverfolgt.
II.
8 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10 Die Aussetzung der Rentenkürzung erfolge höchstens in Höhe der Differenz der beiderseitigen Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG. Die im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 VAHRG ausgeglichenen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung fielen nicht darunter. Die Differenz der Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage bezogen auf das Ehezeitende nur 407,54 € monatlich, zusammengesetzt aus einem monatlichen Rentenbetrag von 404,07 € (entsprechend 15,6253 Entgeltpunkten) in der allgemeinen Rentenversicherung und von 3,47 € (entsprechend 0,1006 Entgeltpunkten) in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
11 Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten von monatlich 1.463 € übersteige den sich ab 1. Oktober 2017 ergebenden monatlichen Kürzungsbetrag von 489,01 €. Der Kürzungsbetrag sei daher in voller Höhe auszusetzen. Dem Bestimmtheitsgebot werde in dem Fall dadurch genügt, wenn sich der auszusetzende Kürzungsbetrag durch Multiplikation der in der Beschlussformel genannten Entgeltpunkte und des dort genannten Zugangs- und Rentenartfaktors mit dem jeweils veröffentlichten aktuellen Rentenwert ermitteln lasse. Durch die gleichzeitige Begrenzung der dynamischen Aussetzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sei gewährleistet, dass die durch § 33 VersAusglG gezogene Grenze für die Anpassung der Kürzung auch im Falle künftiger Rentenwertanpassungen nicht überschritten werde.
12 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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16 Nicht erforderlich ist, dass sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.) oder dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - XII ZB 91/13 - FamRZ 2013, 1547 Rn. 13 f.).
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18 Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen vorliegend auf den im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 404,07 € in der allgemeinen Rentenversicherung und von 3,47 € in der knappschaftlichen Rentenversicherung, was den Grenzwert von 2 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (§ 33 Abs. 2 VersAusglG), der zum Ende der Ehezeit (2.380 € x 2% =) 47,60 € betrug, übersteigt. Unter Berücksichtigung des für das Ende der Ehezeit geltenden aktuellen Rentenwerts von 25,86 € entsprechen die ausgeglichenen Beträge jeweils (404,07 € : 25,86 € =) 15,6253 Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung sowie (3,47 € : 25,86 € : 1,3333 =) 0,1006 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
19 Diese Kürzungen der persönlichen Entgeltpunkte ergeben unter Berücksichtigung des am 1. Oktober 2017 geltenden aktuellen Rentenwerts von 31,03 € für diesen Zeitpunkt eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (15,6253 EP x 31,03 € =) 484,85 € zzgl. (0,1006 EP x 31,03 € x 1,3333 =) 4,16 €, insgesamt somit 489,01 €. Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 errechnen sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts von 32,03 € entsprechend 504,78 € und für die Zeit ab 1. Juli 2019 bei einem aktuellen Rentenwert von 33,05 € entsprechend 520,85 €.
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22 Der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers "in Höhe eines sich aus der Multiplikation von 15.6253 Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,006 Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung mit einem Zugangsfaktor von 1,0, einem Rentenartfaktor von 1,0 für die Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung und von 1,3333 für die knappschaftlichen Entgeltpunkte und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert ergebenden monatlichen Rentenbetrags, höchstens jedoch in Höhe eines monatlichen Rentenbetrags von 1.463 €" aussetzt, ist hinreichend bestimmbar. Die genannten Entgeltpunkte können durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, aktuellen Rentenwert in einen jeweils aktuellen Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 30).
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25 Sind die Umstände für eine künftige Änderung der Aussetzung der Kürzung nämlich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - FamRZ 2016, 1438 Rn. 12). Voraussehbar in diesem Sinne ist eine künftige Änderung auch dann, wenn sie zwar noch nicht betragsmäßig bestimmt ist, jedoch mithilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt ersichtlicher Umstände bestimmbar ist, wie es bei dem aktuellen Rentenwert der Fall ist.
26 Zwar wäre eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 48 FamFG abänderbar (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 105; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rn. 7). Danach könnte die Anpassung eines statisch festgesetzten Aussetzungsbetrags an die regelmäßige Erhöhung des aktuellen Rentenwerts jeweils nur dann im Wege der Abänderung verlangt werden, wenn die Änderung wesentlich i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung bliebe dies verwehrt.
27 Dies stellt indes keinen Hinderungsgrund für eine dynamische Tenorierung dar, sondern spricht sogar für eine Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung absehbaren und hinreichend bestimmbaren Änderungen. Der gesetzlichen Beschränkung von Abänderungsmöglichkeiten in Form von Wesentlichkeitsgrenzen wohnt nämlich nicht die Wertung inne, dass geringere Veränderungen der Berechnungsgrundlagen generell unbeachtet blieben und daraus folgende Ungenauigkeiten per se hinzunehmen seien. Vielmehr verkörpern die Wesentlichkeitsgrenzen eine Abwägung zwischen dem materiell-rechtlichen Interesse an fortlaufender Berechnungsgenauigkeit auf der einen Seite und dem verfahrensrechtlichen Interesse an Rechtsfrieden auf der anderen Seite. Das Interesse an Rechtsfrieden wird indessen erst nach Abschluss des Verfahrens virulent und bewirkt erst dann Einschränkungen der nachträglichen Abänderbarkeit.
28 In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zur Wertermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG entschieden, dass diese zwar grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen erfasst, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden müssten, dieses allerdings nicht ausschließt, auch solche Veränderungen zu berücksichtigen, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 30).
29 In gleicher Weise sind auch im Aussetzungsverfahren künftige Änderungen, die nicht die Wesentlichkeitsgrenze übersteigen, bereits im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht durch die von ihm gewählte dynamische Tenorierung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
30 3. Der Verfahrenswert beträgt 1.670 €.
31 Allerdings ist die Bemessung des Verfahrenswerts in Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG umstritten.
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33 Nach anderer Auffassung ist der Verfahrenswert regelmäßig gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG mit einem Betrag von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten für jedes betroffene Anrecht festzusetzen, da es sich bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz zwar auch um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach der Scheidung handele (OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1972; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; OLG Schleswig NJW-RR 2012, 327; OLG Saarbrücken AGS 2012, 535; OLG Karlsruhe NZFam 2015, 368; OLG Koblenz AGS 2017, 283 und AGS 2018, 417).
34 Teilweise wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und des mit dem Verfahren verbundenen Aufwands gerechtfertigt sei, den Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG zu verdoppeln (OLG Saarbrücken AGS 2012, 535, 536 und FamRZ 2013, 148, 149; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 775, 776) oder ihn an die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache auszurichten (OLG Celle FamRZ 2012, 1812, 1814; OLG Frankfurt [5. FS] Beschluss vom 8. September 2010 - 5 UF 198/10 - juris Rn. 11).
35 Schließlich wird auch vertreten, dass auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG (OLG Frankfurt [4. FS] Beschluss vom 2. Februar 2012 - 4 UF 261/10 - juris Rn. 54; Hauß FamRB 2010, 251, 257) oder des § 51 FamGKG (Thiel/Schneider FamFR 2010, 409, 413) zurückgegriffen werden müsse, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse.
36 Das Familiengericht wiederum hat den Verfahrenswert analog § 51 FamGKG auf das Zwölffache des von ihm angenommenen Kürzungsbetrags festgesetzt.
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38 Für die Versorgungsausgleichssachen trifft das Gesetz eine pauschale Wertbestimmung, die nicht an den Sachwert des Verfahrensgegenstands und dessen wirtschaftliche Bedeutung anknüpft, sondern an das gemeinsame Einkommen der Ehegatten und an die Zahl der im Streit stehenden Anrechte. Die Wertbemessung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Verfahrensart (Erstverfahren, Abänderungsverfahren), sofern es sich nicht um die gesondert geregelten Fälle eines Ausgleichsanspruchs nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG) oder um Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 50 Abs. 2 FamGKG) handelt. Da in der Vorschrift des § 50 FamGKG alle Wertvorschriften für Versorgungsausgleichssachen zusammengefasst werden sollten (BT-Drucks. 16/6308 S. 307), besteht kein rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür, entgegen dem Wortlaut der Norm für Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG eine von § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen.
39 Die Sonderregelung für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG) kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich diese nicht auf Verfahren bezieht, die den Ausgleich bei der Scheidung betreffen (wie etwa auch Abänderungsverfahren), sondern auf Ansprüche nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 20 bis 26), die typischerweise mit einem erhöhten Verfahrensaufwand einhergehen.
40 Es besteht regelmäßig auch kein Anlass, gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG wegen Unbilligkeit einen abweichenden Wert festzusetzen. Diese Vorschrift will die Festsetzung eines höheren oder eines niedrigeren Verfahrenswerts in Ausnahmefällen ermöglichen, um zu verhindern, dass es zu unvertretbar hohen oder zu unangemessen niedrigen Kosten kommt (BT-Drucks. 16/6308 S. 307). Das Aussetzungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG bildet keine Fallgruppe, bei dem diese Voraussetzung regelmäßig anzunehmen und eine Anwendung der Billigkeitsnorm schematisch angezeigt wäre. Auch trägt nicht der Vergleich mit einem Unterhaltsverfahren, da der Unterhaltsanspruch im Aussetzungsverfahren nicht kontradiktorisch erstritten, sondern - häufig unter den Ehegatten unstrittig - von Amts wegen ermittelt wird.
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Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303332020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public