KORE303342020 ECLI:DE:BGH:2020:120320UVIIZR55.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20200312 VII ZR 55/19 Urteil § 156 Abs 1 ZPO, § 613 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Dresden, 6. März 2019, Az: 5 U 994/18vorgehend LG Dresden, 22. Juni 2018, Az: 9 O 1910/17 DEU Bundesrepublik Deutschland (Verfahrensaussetzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Individualverfahren und Mitteilung der Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren) 1. Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das Individualverfahren noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur. 2. Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit zwei von ihm gezeichneten Kapitalanlagen in Anspruch. 2 Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der H. GmbH (im Folgenden nur Beklagte). Jeweils im Juli 2011, 2012 und 2013 stellte die Beklagte zugunsten der F. KGaA mit dem Begriff "Top Rating" und der Ziffer "1" überschriebene Zertifikate aus. In den Zertifikaten heißt es, dass die Beklagte 4,5 Millionen (in 2011) beziehungsweise 4,7 Millionen (in 2012 und 2013) deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet habe, wobei die "1" das bestmöglich zu erreichende Ergebnis sei. Um das Rating von "1" zu erreichen, dokumentiere die F. KGaA "dieses Ergebnis vor allem durch eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens und ihre strukturierten Geschäftsabläufe". Die F. KGaA setzte die Zertifikate der Beklagten beim Vertrieb ihrer Anlageprodukte werbend ein. 3 Der Kläger zeichnete im September 2012 eine Orderschuldverschreibung sowie im September 2013 ein Nachrangdarlehen der F. KGaA. Im April 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. KGaA eröffnet. 4 Der Kläger behauptet, sich aufgrund der erteilten "Top Ratings", welche ihm im Rahmen der Anlagevermittlungs- beziehungsweise Anlageberatungsgespräche vorgelegt worden seien, zur Zeichnung der genannten Kapitalanlagen entschieden zu haben. Er begehrt in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe des gezeichneten Kapitals abzüglich einer erhaltenen Ausschüttung sowie Ersatz eines Zinsschadens, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Übertragung der erworbenen Anlageprodukte an die Beklagte. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat am 13. Februar 2019 mündlich über die Berufung des Klägers verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Verfahren im Hinblick auf eine bei dem Oberlandesgericht Fr. eingereichte und der Beklagten bereits zugestellte Musterfeststellungsklage auszusetzen. Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Februar 2019 bestimmt. Am 21. Februar 2019 ist im Klageregister die bei dem Oberlandesgericht Fr. unter dem Aktenzeichen 24 erhobene Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte öffentlich bekannt gemacht worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er seine Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet habe und der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen sei. 6 Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Verlegung des Verkündungstermins und Gewährung rechtlichen Gehörs zum Schriftsatz vom 21. Februar 2019 mit Urteil vom 6. März 2019 zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob das Berufungsgericht die geschlossene mündliche Berufungsverhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO hätte wiedereröffnen und das Verfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO aussetzen müssen. 7 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte weiter. 8 Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 9 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt: 10 Das Verfahren sei nicht nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen. Die mündliche Verhandlung sei am 13. Februar 2019 geschlossen und Verkündungstermin bestimmt worden. Das Berufungsgericht habe den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Erst am 21. Februar 2019 habe der Kläger vorgetragen, dass er am selben Tag seine Ansprüche zur Musterfeststellungsklage angemeldet habe. Dieser Vortrag sei gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. 11 Der nicht nachgelassene Schriftsatz gebe keinen Anlass, die geschlossene Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Konzentrationsmaxime einen raschen Verfahrensabschluss gebiete. Das Ver-fahren sei entscheidungsreif und der Senat habe sich mit den Argumenten des Klägers ausführlich auseinandergesetzt. Zwar solle § 613 Abs. 2 ZPO ein Nebeneinander von Individual- und Musterfeststellungsklage, das zu widersprüchlichen Entscheidungen führen könne, verhindern. Es entspreche allerdings nicht dem Gesetzeszweck, ein solches Nebeneinander nach Durchlauf zweier Instanzen im Individualverfahren in einem entscheidungsreifen Berufungsprozess nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu eröffnen und bei ungünstigen Prozessaussichten eine "Flucht in die Musterfeststellungsklage" zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei das Ermessen des Senats nicht dahingehend gebunden, dass er die mündliche Verhandlung zwingend hätte wiedereröffnen müssen. II. 12 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht ist unwirksam. 14 Das Berufungsgericht hat sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils die Revision nur hinsichtlich der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage zugelassen, ob es verpflichtet gewesen sei, die geschlossene Berufungsverhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen und das Verfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen. Zwar kann die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - VII ZR 190/14 Rn. 13, NJW-RR 2015, 1048; Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13 Rn. 20, 23 m.w.N., NJW 2015, 1685). Um einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes handelt es sich bei der Frage, ob das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hätte aussetzen müssen, jedoch nicht. 15 Die Aussetzung nach § 613 Abs. 2 ZPO erfordert die Prüfung, ob die Individualklage den Lebenssachverhalt und die Feststellungsziele der Musterfeststellungsklage betrifft. Diese Prüfung kann nur auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und dessen rechtlicher Bewertung erfolgen. Die Frage, ob das Berufungsgericht nach § 613 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit hätte aussetzen müssen, kann deshalb nicht losgelöst von der rechtlichen Bewertung des gesamten Streitstoffs beantwortet werden. 16 2. Das Berufungsgericht ist - wie die Revision der Sache nach zu Recht rügt - verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung treffen zu können. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.