BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 267/15 – Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers: Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit…
KORE303372016 ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR267.15.0 BGH 3. Zivilsenat 20160331 III ZR 267/15 Urteil § 414 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 31 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 SGB 10, §§ 44ff SGB 10, § 45 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 4 SGB 10, § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 75 Abs 1 SGB 12, § 75 Abs 3 SGB 12 vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 16. Juli 2015, Az: 14 U 22/15, Urteilvorgehend LG Osnabrück, 4. März 2015, Az: 10 O 1371/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers: Privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers; Bindungswirkung; Rechtsfolgen der Rücknahme des Bewilligungsbescheides 1. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist als Kommunalverband ein überörtlicher Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten, der Träger einer Förderschule ist, auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit der teilstationären Betreuung des mehrfach behinderten Kindes J. -P. P. entstanden sind (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII).
2 Nachdem das am 21. Februar 2002 geborene Kind (im Folgenden auch: Hilfeempfänger) zunächst den heilpädagogischen Sonderkindergarten des Beklagten besucht und der Kläger insoweit die Kosten übernommen hatte, sollte es nach dem Willen seiner Eltern mit Beginn der Schulpflicht in der angrenzenden, ebenfalls vom Beklagten getragenen S. -R. -Schule teilstationär betreut werden. Den entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme vom 3. Juni 2008 lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ab, da die Michaelis-Schule in G. die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Einrichtung sei und durch Aufnahme in die S. -R. -Schule unverhältnismäßige Mehrkosten im Rahmen der Sozialhilfe entstehen würden. Gleichwohl erklärte sich der Kläger bereit, dem Kind den Besuch der S. -R. -Schule bis Ende 2008 zu ermöglichen. Für die Zeit danach lehnte er die weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab.
3 Auf Antrag des Kindes verpflichtete das Sozialgericht den Kläger mit Beschluss vom 24. November 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ab dem 1. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der S. -R. -Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2009 Sozialhilfe für das Kind und übernahm vorläufig "entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts" für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 die Kosten der teilstationären Betreuung. Darüber hinaus wurden die Kosten "vorläufig für jeweils einen weiteren Monat bis zur weiteren Klärung" übernommen. Gleichzeitig wies der Kläger darauf hin, "dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht", die Kosten der Betreuung direkt an die Einrichtung bezahlt würden und diese darüber informiert werde. Dementsprechend unterrichtete der Kläger den Beklagten am selben Tag über den Inhalt des Bewilligungsbescheids.
4 Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landessozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2010 die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf und wies den Antrag des Kindes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unanfechtbar zurück. Der Kläger teilte dem Beklagten die Entscheidung des Landessozialgerichts mit und beendete die vorläufige Kostenzusage zum 31. Mai 2010.
5 Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Mai 2011 wies das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren die Klage des Kindes auf Übernahme der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule ab. In der Folgezeit nahm der Kläger unter dem 16. Mai 2012 den Bescheid zur vorläufigen Kostenübernahme vom 7. Mai 2009 zurück und ordnete gegenüber dem Kind die Erstattung der Kosten für den Besuch der S. -R. -Schule in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 in Höhe von 35.009,92 € an. Mit Bescheid vom 18. Mai 2012 forderte er den Beklagten unter Berufung auf die Rechtsbeziehungen im so genannten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" ebenfalls zur Rückzahlung der für den Schulbesuch aufgewendeten Kosten "nach allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts" auf, da der Kläger rechtsgrundlos geleistet habe. Am 1. Januar 2013 begannen die Eltern des Kindes mit der Rückerstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen (monatliche Raten von jeweils 250 €) an den Kläger.
6 Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten 35.009,92 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Rückerstattungsanspruch weiter.
7 Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Sozialhilfe in Höhe von 35.009,92 €. Dieser Anspruch finde auch im Bereicherungsrecht keine rechtliche Grundlage. Der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelte Grundsatz eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen Hilfeempfänger, Sozialleistungsträger und Leistungserbringer führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach seien grundlegend zu unterscheiden das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Kind - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - als Hilfeempfänger und dem Beklagten als Leistungserbringer sowie das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis (Grundverhältnis) zwischen dem Kind als Hilfeempfänger und dem Kläger als Sozialhilfeträger. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers sei die "Übernahme" der dem Leistungserbringer (Einrichtungen beziehungsweise Dienste im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII) zustehenden Vergütung. Damit sei eine kumulative Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung gemeint. Der Schuldbeitritt habe dann einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Auf diese Weise trete der Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers.
10 Der Sozialhilfeträger könne zwar für die Dauer des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen einer "schlichten Zuvielzahlung" mit der von ihm gegenüber dem Leistungserbringer geschuldeten zivilrechtlichen Zahlungsverpflichtung aufrechnen. Denn dabei bewege er sich in demselben rechtlichen Rahmen, wie er auch für den Hilfeempfänger als Vertragspartner des Leistungserbringers gelte. Diesen Rahmen verlasse der Sozialhilfeträger jedoch, soweit er Änderungen des Leistungsanspruchs auf Grund des öffentlich-rechtlichen Grundverhältnisses geltend mache. Dann habe eine Rückabwicklung ausschließlich im Grundverhältnis nach §§ 45, 48 SGB X zu erfolgen. Weitergehende Rechte auf Rückzahlung stünden dem Sozialhilfeträger nach Beendigung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht zu. Da der Leistungserbringer nicht gleichzeitig dem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger beitrete, könne er für überzahlte Sozialhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs oder des privatrechtlichen Bereicherungsrechts in Anspruch genommen werden.
11 Für dieses Ergebnis spreche auch eine Gesamtbetrachtung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses in all seinen Auswirkungen. Könnte sich der Sozialhilfeträger im Falle einer Änderung des Leistungsanspruchs im Grundverhältnis beim Leistungserbringer nach Bereicherungsrecht schadlos halten, würden die sonst vom Sozialhilfeträger im Fall einer Rückforderung gegenüber dem Sozialhilfeempfänger zu beachtenden Regeln über die Rücknahme beziehungsweise den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten nach §§ 44 ff SGB X unterlaufen (insbesondere § 45 Abs. 2, 4 SGB X). Es komme hinzu, dass die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer in den Fällen einer Überzahlung der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis stets dazu führen würde, dass der Leistungserbringer ohne Planungssicherheit im Rahmen einer Kalkulation der dienstvertraglichen Entgelte Vereinbarungen (nach § 75 Abs. 3 SGB XII) mit dem Sozialleistungsträger schließen müsste, ohne zu wissen, ob er das vereinbarte Entgelt trotz erbrachter Leistung später wieder zurückzahlen müsse. Soweit das Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger - wie vorliegend - durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts inhaltlich bestimmt werde, stehe dem Leistungserbringer die Entscheidung zur Aufnahme des Hilfeempfängers in seiner Einrichtung nicht frei.
II.
12 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Er kann nach Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 7. Mai 2009 mit Wirkung für die Vergangenheit die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Dabei sind jedoch vom Hilfeempfänger bereits erstattete Beträge gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, da dieser neben dem Beklagten als Gesamtschuldner haftet.
14 1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivilrechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilfeträgers sind nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen.
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Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f).
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Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 812 Rn. 83 zur Konstellation bei der Bürgschaft). Die Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch zur Haupt-/Urschuld. Nach Inhalt und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begründung (hier: durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) nach der Haupt-/Urschuld. Ab diesem Zeitpunkt liegen Einzelverpflichtungen vor, die nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt (MüKoBGB/Bydlinski, 7. Aufl., Vor § 414 Rn. 17; Palandt/Grüneberg, BGB, 75.
Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 414 Rn. 25).
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24 2. Durch die rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 16. Mai 2012 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).
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Insoweit strahlt das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis auf das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis aus, da der Schuldbeitritt aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung des Bewilligungsbescheids erfolgte. Ohne eine Entscheidung im Grundverhältnis nach §§ 44 ff SGB X bleibt der Schuldbeitritt grundsätzlich bindend. Soweit der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, können Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Leistungserbringer deshalb nicht nach Bereicherungsrecht mit der Begründung zurückgefordert werden, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Werden hingegen der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers.
Wird der Bewilligungsbescheid - ausnahmsweise - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 Satz 1 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen.
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27 3. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann der Beklagte sich nicht berufen (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er durfte nicht darauf vertrauen, dass die im vorläufigen Rechtsschutz erstinstanzlich ergangene Entscheidung, auf der der Bewilligungsbescheid beruhte, im Rechtsmittelverfahren und später im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Der Bescheid ist zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29 f; KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezember 2015, § 50 Rn. 39; Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22, 49). Es kommt hinzu, dass der Beklagte den Schulvertrag in Kenntnis der ungesicherten Finanzierung und vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 24. November 2008 abgeschlossen hat, also bewusst auf Planungssicherheit verzichtete.
28 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage, ob der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger als Gesamtschuldner nach § 421 BGB haften, offen gelassen. Dies ist zu bejahen. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 beziehungsweise § 50 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X gegen den Hilfeempfänger stehen gleichstufig nebeneinander. Denn nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecks hat der Kläger seine gegenüber dem Hilfeempfänger bestehende Sachleistungsverschaffungspflicht dadurch erfüllt, dass er das aus dem Schulvertrag geschuldete Entgelt an den Beklagten gezahlt hat.
Der Hilfeempfänger hat wiederum eine diesen Zahlungen entsprechende Sachleistung erhalten, ohne das hierfür vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen. Die Gleichstufigkeit der Rückerstattungsverpflichtungen ergibt sich daraus, dass der Beklagte und der Hilfeempfänger in gleichem Umfang bereichert und beide zur Rückzahlung verpflichtet sind, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verbindung einstehen muss. Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn. 7 mwN). Unerheblich ist, dass der Beklagte zivilrechtlich haftet, während sich die Haftung des Hilfeempfängers nach öffentlichem Recht richtet (vgl.
Palandt/Grüneberg aaO Rn. 10).
29 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner. Die von den Eltern des Hilfeempfängers seit dem 1. Januar 2013 erstatteten Beträge kommen deshalb auch dem Beklagten zugute (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur konkreten Höhe dieser Zahlungen fehlen bislang nähere Feststellungen.
III.
30 Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr insbesondere die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der bislang geleisteten Rückzahlungen nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten noch besteht.
Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303372016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public