KORE303382012 BGH 6. Zivilsenat 20120228 VI ZR 10/11 Urteil § 254 BGB, § 21a Abs 1 S 1 StVO, § 34 Abs 1 Nr 2 StVO vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Dezember 2010, Az: 1 U 108/10vorgehend LG Baden-Baden, 20. Mai 2010, Az: 3 O 565/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts Zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und zu Ziff. I wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2010 - 3 O 565/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Die Klage ist wegen des der Klägerin durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gesteuerten Pkw auf ihren Pkw am 19. April 2003 entstandenen Schadens hinsichtlich des ihr bis zum 7. Januar 2010 entstandenen materiellen Schadens zu 60 % und hinsichtlich des ihr entstandenen immateriellen Schadens unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den ihr aus dem genannten Schadensereignis ab dem 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schaden zu 60 % und den zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils in Höhe von 40 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten mit einer höheren Haftungsquote begehrt, wird die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 abgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin befuhr am 19. April 2003 gegen 3:10 Uhr mit ihrem Pkw die BAB A 5 und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materieller und immaterieller Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Haftungsquote grundsätzlich auf 60 %, hinsichtlich des entstandenen materiellen Schadens, soweit dieser auf den aus dem Schadensereignis erwachsenen körperlichen Schäden beruht, und hinsichtlich des der Klägerin ab 7. Januar 2010 erwachsenen bzw. noch entstehenden materiellen Schadens jedoch auf 40 % abgesenkt und hinsichtlich des entstandenen sowie des zukünftigen immateriellen Schadens eine Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 60 % angeordnet. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, soweit das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Beklagten auf weniger als 60 % abgesenkt und einen Mitverursachungsanteil der Klägerin von mehr als 40 % ausgesprochen hat. I. 2 Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe wegen des Verkehrsunfalls vom 19. April 2003 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, wobei die Beklagten jedoch nicht für die Schäden aus dem Erstunfall haftbar seien, ihre Haftung vielmehr auf die Schäden beschränkt sei, die der Klägerin (erst) durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen, zuvor bereits verunfallten Pkw entstanden seien. Dabei müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches grundsätzlich mit einer Quote von 40 % zu bemessen sei. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angegurtet gewesen sei, müsse sie sich hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens, soweit dieser auf den erlittenen körperlichen Schäden beruhe, und hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden jedoch einen Mitverschuldensanteil von 60 % entgegenhalten lassen. II. 3 Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 1. Die Revision nimmt hin, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil zum Nachteil der Klägerin insoweit abgeändert hat, als es grundsätzlich eine Erhöhung der Mitverursachungsquote von 1/3 auf 40 % vorgenommen hat. Sie wendet sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin schon bei dem Erstunfall nicht angeschnallt gewesen sei. 5 2. Die Revision greift das Urteil aber insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hat, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hat sie Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hat. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.