Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts
Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
7. Zivilsenats
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. 2 Beim Tod
Erblassers war sein Bruder, der Beklagte, als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter einer vom Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Der Kläger, einziger Sohn
Erblassers, ist der Ansicht, sein - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach unstreitiger - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB sei auf Grundlage der vom Versicherer an den Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht - wie der Beklagte meint - nach den gezahlten Prämien. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung
Differenzbetrags gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dagegen entsprechend zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung
landgerichtlichen Urteils. 4 Die Revision
Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Ansicht
Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in ZEV 2008, 292) ist Gegenstand der Schenkung
Erblassers an den Beklagten - und damit Berechnungsgrundlage
Pflichtteilsergänzungsanspruchs - nicht lediglich die Summe der gezahlten Prämien, sondern die gesamte ausgezahlte Versicherungsleistung. Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der IX. Zivilsenat
Bundesgerichtshofs für das Insolvenzrecht entschieden, dass bei Insolvenz
Nachlasses nach erfolgter Anfechtung gemäß § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe. Dies sei auf die Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs übertragbar. Der Beklagte erwerbe als Bezugsberechtigter erstmalig mit dem Todesfall einen Anspruch, während der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit anderweitig über die Versicherungsleistung hätte verfügen können.
wegen entäußere sich der Erblasser auch erst im Todeszeitpunkt endgültig seines Vermögens. Das Abstellen auf die Versicherungsleistung gleiche zudem Zufälligkeiten bei der Höhe
Anspruchs
Pflichtteilsberechtigten aus, die sich daraus ergäben, dass bei einer Kapitallebensversicherung kaum abgesehen werden könne, inwieweit die Versicherungsleistung auf den eingezahlten Prämien beruhe. Außerdem seien bei anderen Anlageformen - wie etwa Sparbüchern und Bausparverträgen - die bis zum Tod erwirtschafteten Wertzuwächse ebenfalls bei der Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. 6 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. 8 Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung
IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar. 9 1. Die Frage, was bei der Berechnung
Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verfügt, ist seit langem umstritten. 10 a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung
Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO). Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130, 377). Dies entsprach bis zur Entscheidung
IX. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insolvenzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 InsO bei der Rückforderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354). Im Anschluss an die genannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpassung für das Pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet (vgl. LG Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292). 11 b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu großen Teilen auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs zu (vgl. Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 38; Jagmann aaO [2004] § 330 Rdn. 53; Lange in MünchKomm-BGB
Fachanwalts Erbrecht
Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage
Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. 15 Die im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten von § 2325 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte - hier unstreitige - Schenkung i.S.
1 BGB hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwendung handelt, muss der Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite
1 BGB für die Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in diesem Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung
Bezugsberechtigten beruht (dazu unter c). Da bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod
Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Ansprüche - Einziehung oder Veräußerung - seinem Vermögen hätte erhalten können, den er aber zu Gunsten der Entstehung
Anspruchs
Bezugsberechtigten untergehen lässt (dazu unter d und e). Nach oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu unter f). 16 a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S.
1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178). Das Vorliegen einer Schenkung i.S.
1 BGB steht hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in der Form der mittelbaren Zuwendung wirksam. Gegenstand dieser Schenkung ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung. 17 aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten
Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt
Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde
Eintritts
Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte
Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen
Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen
Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen
Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand) gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen
Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen
Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen
Erblassers in das Vermögen
Begünstigten scheidet mithin aus. 18 Entreicherung und Bereicherung werden jedoch vermittelt durch die Einschaltung
Versicherers und die vertraglichen Absprachen im Deckungsverhältnis. Ohne die Leistungen
Erblassers wäre der Versicherer weder bereit noch verpflichtet, an den Begünstigten zu leisten. Ein solches Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden, dass der Erblasser den Anspruch
Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. BGHZ 156, 350, 355). 19 Insoweit ist anerkannt, dass auch ein Geschäft, bei dem "einer einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne dass der Schenker selbst zunächst Eigentümer geworden zu sein braucht" (Senatsurteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 - NJW 1952, 1171), als so genannte mittelbare Schenkung den Tatbestand
1 BGB erfüllt. Dies umfasst auch die hier vorliegende Form der mittelbaren Zuwendung, bei der der Schenker einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Entreicherungsgegenstand) an einen Dritten leistet, damit dieser dem Beschenkten einen anderen Gegenstand (Bereicherungsgegenstand) zukommen lässt (vgl. J. Koch in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 516 Rdn. 10). 20 bb) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier offen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten
Erblassers oder erst postmortal - etwa durch konkludente Übermittlung einer entsprechenden Willenserklärung
Erblassers durch den Versicherer bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist. Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen
Verstoßes gegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen. Eine Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt
Todes - ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt
Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form
("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund
Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom
BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom
Erblassers. Im Valutaverhältnis ist daher der Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung - und damit der Bereicherungsgegenstand - Gegenstand der Schenkung (so ausdrücklich für die "schenkungsrechtliche Sicht" J. Koch aaO Rdn. 89). 23 b) Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Schenkungsgegenstand ohne weiteres auch bei der Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere für mittelbare Zuwendungen, bei denen Entreicherungsgegenstand und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sind. Diese Besonderheit
Rechtsgeschäfts im Valutaverhältnis zwingt vielmehr zu einer eigenständigen Entscheidung, ob es im Rahmen der Rechtsfolge
1 BGB auf den Entreicherungsgegenstand oder den Bereicherungsgegenstand ankommen soll. 24 Diese Unterscheidung zwischen dem Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis und "verschenktem Gegenstand" - und damit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge
1 BGB - entspricht der bisherigen Rechtsprechung. In den Ausführungen
Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung
Erblassers in Form der Prämien bemisst. Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April 1987 (aaO unter 4) angedeutet, dass für die Berechnung
Ergänzungspflichtteils ein anderer Gegenstand maßgeblich sein muss als für den Bereicherungsausgleich im Valutaverhältnis. Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen
Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und
XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung
Reichsgerichts verstehen. 25 c) Im Rahmen der Rechtsfolge
1 BGB ist nicht auf den Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis (Bereicherungsgegenstand), sondern auf den Gegenstand abzustellen, um den das Vermögen
Erblassers verringert wird (Entreicherungsgegenstand). Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung
Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte
Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187). § 2325 BGB stellt sicher, dass der Erblasser die für den Todesfall festgeschriebene Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an seinem Vermögen der letzten 10 Jahre nicht durch unentgeltliche Weggabe von Vermögenswerten schmälert. Dagegen gewährleistet § 2325 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht die Teilhabe an Zugewinnmöglichkeiten im Zeitpunkt
Todes, die der Erblasser durch eine unentgeltliche Zuwendung seinen Erben genommen hat. Für die Pflichtteilsergänzung kommt daher nur ein Gegenstand in Betracht, der im lebzeitigen Vermögen
Erblassers vorhanden war. Dies trifft auf den Entreicherungsgegenstand, nicht jedoch auf den Bereicherungsgegenstand zu. 26 aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen
Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung
Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung
Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181). Für § 2325 BGB ist der Schenkungsgegenstand
Valutaverhältnisses nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung
lebzeitigen Vermögens
Erblassers korrespondiert. Eine ausgebliebene Mehrung
Nachlasses reicht hierfür nicht. 27 bb) Dieses Verständnis wird schon im Wortlaut
1 BGB angedeutet, der vom "verschenkten" Gegenstand spricht, was den Blick auf die Maßgeblichkeit
Vermögensabflusses, nicht
Vermögenszuflusses lenkt. 28 cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses Verständnis. Nach den Motiven zum BGB braucht der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen
Erblassers nicht gegen sich gelten zu lassen, "wenn ihm nicht so viel hinterlassen ist, als der Pflichtteil betragen würde, wenn das Verschenkte sich zur Zeit
Erbfalles noch im Nachlasse befände" (Mugdan V, S. 240). Die Verwendung
Wortes "noch" weist bereits auf die Vorstellung der I. Kommission, dass der "verschenkte Gegenstand" vor der Schenkung im lebzeitigen Vermögen
Erblassers vorhanden gewesen sein muss, um den Ergänzungsanspruch auslösen zu können (vgl. auch den Fassungsantrag a in den Protokollen der II. Kommission, aaO S. 787, der ebenfalls die Wendung "noch zum Nachlasse gehörte" verwendet). Deutlicher wird dies in den Protokollen der II. Kommission. Dort ist ausgeführt, der Pflichtteilsberechtigte "habe nur einen Anspruch darauf, dass der Erblasser sein Vermögen nicht durch Schenkungen vermindere, keineswegs aber darauf, dass der Erblasser Schenkungen nicht vornehme und auf diese Weise sein Vermögen vermehre" (aaO S. 788). Zwar erfolgte diese Feststellung im Zusammenhang mit einem Änderungsantrag, der später nicht Gesetz wurde (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung
Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Erbrecht [2002] S. 1988 ff.); es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die II. Kommission oder der Justizausschuss
Bundesrats von der generellen Richtigkeit dieser Feststellung abrücken wollten. Der historische Gesetzgeber hatte somit durchaus vor Augen, dass der Erblasser Vermögenswerte verschenken kann, die niemals Teil seines lebzeitigen Vermögens waren. Er hat für diese Fälle ein Teilhaberecht
Pflichtteilsberechtigten verneint. 29 dd) Eine andere Bestimmung
Schutzzwecks von § 2325 BGB ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der Insolvenzanfechtung, insbesondere mit der neuen Rechtsprechung
IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350). Nicht nur unterscheidet sich die Schutzwürdigkeit der Insolvenzgläubiger klar von der eines Pflichtteilsberechtigten, sondern auch die durch die unentgeltliche Weggabe ausgelösten Rechtsfolgen sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine eigenständige Betrachtung und Lösung geboten ist (a.A. insbesondere Hasse VersR 2009, 733, 739 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 99). 30 Ein Insolvenzgläubiger droht mit einer konkret bestehenden Forderung gegen den Insolvenzschuldner auszufallen. Mit Hilfe der Insolvenzanfechtung soll ein möglichst großes Vermögen
Schuldners als Haftungsmasse gesichert und dadurch der Ausfall reduziert werden. Die Stellung
Pflichtteilsberechtigten ist dagegen eine ganz andere (so schon, wenn auch mit umgekehrtem Blickwinkel, Josef, ArchBürgR 42 [1916] 319, 329). Er hat gegen den Erblasser keine konkrete Forderung. Vielmehr hat er allein aufgrund seiner familiären Nähe zum Erblasser ein - verfassungsmäßig verbürgtes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Recht auf Teilhabe an
sen Vermögenswerten, sobald sie der Erblasser selbst - wegen seines Versterbens - nicht mehr benötigt. Daher ist der Pflichtteilsberechtigte nur dagegen geschützt, dass der Erblasser diese Vermögenswerte unentgeltlich weggibt, nicht jedoch dagegen, dass der Erblasser sie selbst verbraucht, verprasst oder in Anlagen investiert, mit denen der Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden ist. Während der Insolvenzgläubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben versucht und hierfür Vermögen
Schuldners als Haftungsmasse gesichert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung in bestimmter Höhe zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom Vermögen
Erblassers übrig bleibt. Sein Anspruch besteht somit von vornherein nur in der Höhe, die sich aus seinem Anteil an dem hinterlassenen Vermögen ergibt. Soweit mit der Insolvenzanfechtung das Weggegebene nicht zur Masse gezogen werden kann, wird dem Insolvenzgläubiger im Ergebnis ein Vermögenswert entzogen, der ihm als Teil der Haftungsmasse zur Verfügung stehen soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen bereits keinerlei Anspruch auf die vom Erblasser verschenkten Vermögenswerte, soweit sie nicht für die Berechnung
Ergänzungspflichtteils herangezogen werden können. 31 Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit korrespondiert mit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Weggabe. Bei der Insolvenzanfechtung wird die unentgeltliche Leistung real rückgängig gemacht (§ 143 InsO). Bei der Pflichtteilsergänzung wird die Schenkung indes nicht rückgängig gemacht. Vielmehr wird der Nachlasswert fiktiv um den Wert
Verschenkten erhöht. Nicht primär der Beschenkte, sondern der Erbe muss dann einen entsprechenden Teil von dem hinterlassenen Vermögen an den Pflichtteilsberechtigten abgeben. Nur wenn das Hinterlassene nicht ausreicht und der Erbe
wegen die Erfüllung verweigert, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand "zum Zwecke der Befriedigung wegen
fehlenden Betrags" an den Erben herausgibt (§ 2329 Abs. 1 Satz 1). 32 Diese Unterschiede gebieten es, auch den nach § 2325 BGB maßgeblichen Gegenstand unabhängig von den insolvenzrechtlichen Wertungen zu bestimmen. Wenn - wie bei der Insolvenzanfechtung - konkrete Forderungen auszugleichen sind und
wegen die Schenkung insgesamt rückgängig gemacht werden soll, mag es angehen, die Insolvenzgläubiger auch an den Zugewinnmöglichkeiten im Todeszeitpunkt zu beteiligen und den gesamten Schenkungsgegenstand der Masse zuzuführen. Soll dagegen eine nur betragsmäßige Teilhabe an dem Vermögen sichergestellt werden, das der Erblasser hinterlassen hat, und die Schenkung als solche bestehen bleiben, so darf nur auf das abgestellt werden, was im lebzeitigen Vermögen
Erblassers vorhanden war. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur ein Teilhaberecht an dem, was der Erblasser in seinem Vermögen hat, nicht an dem, was er zu diesem hinzu hätte erwerben können. Bleibt bei einer mittelbaren Zuwendung somit der Entreicherungsgegenstand wertmäßig hinter dem Zuwendungsgegenstand zurück, muss der Pflichtteilsberechtigte an dieser Differenz nicht beteiligt werden. Es stellt somit durchaus einen bedeutsamen Unterschied dar, ob die betreffende Vermögensmasse real, wie im Insolvenzrecht, oder nur fiktiv, wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, erweitert wird (a.A. Schindler ZErb 2008, 331, 334 f.). 33 d) Der für die Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Entreicherungsgegenstand ist das Bündel an Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag, das dem Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens zustand. Hat der Erblasser lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall eingeräumt und auch nicht anderweitig über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügt, stehen ihm - je nach Vereinbarung - in der letzten Sekunde seines Lebens der - durch eine Kündigung
Versicherungsvertrags aufschiebend bedingte - Anspruch auf den Rückkaufswert, der - durch den Tod
Erblassers aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Todesfallleistung sowie der - auf das Erleben
Ablaufdatums aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Erlebensfallleistung zu. Durch die Einräumung
widerruflichen Bezugsrechts hat der Erblasser eine auf den Todesfall aufschiebend bedingte und jederzeit widerrufliche Verfügung getroffen, indem er - aufschiebend bedingt - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, durch einseitige Erklärung den Lebensversicherungsvertrag in einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) umzuwandeln. Mit dem Tod
Erblassers wird diese Verfügung wirksam und unwiderruflich, wodurch der Erblasser um seine bisherigen Ansprüche entreichert und der Bezugsberechtigte um seinen hierdurch neu entstehenden Anspruch bereichert wird. Durch die Aufgabe seiner eigenen Rechte "erkauft" - wie bereits ausgeführt - der Erblasser somit den originären Anspruch
Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung. 34 aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom
Erblassers auf die vertraglich versprochene Leistung umfassen die Ansprüche auf Leistung der Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch auf Leistung
Rückkaufswerts nach Kündigung
Vertrags. 35 Der Anspruch
Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss
Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt
Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt
entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind. 36 Daneben hat der Erblasser vor Eintritt
Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung
Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit
Versicherungsvertrags übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom
Rechts auf die Versicherungssumme (siehe nur Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter II 3 a). Umso mehr gilt, dass das Recht auf die Erlebensfallleistung nur eine andere Erscheinungsform
Rechts auf die Todesfallleistung ist. 38 bb) Das Recht
Erblassers, einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, ist eine auf vertraglicher Absprache - die nach § 159 Abs. 1 VVG lediglich vermutet wird - beruhende Möglichkeit, durch einseitige, nicht mehr annahmebedürftige Vertragserklärung den Inhalt
Leistungsversprechens dahingehend zu ändern, dass an Stelle der Ansprüche
Erblassers auf die Versicherungsleistung ein entsprechender Anspruch
Bezugsberechtigten neu begründet werden soll (so schon Heilmann VersR 1972, 997 f.). Bei einer widerruflichen Bestimmung ist die Rechtswirkung der Vertragsänderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt
jeweiligen Versicherungsfalls. Zugleich ist die Verfügung bis zum Eintritt ihrer Wirkung frei widerruflich. Damit ist sichergestellt, dass der Erblasser, bevor der entsprechende Leistungsanspruch unbedingt wird, jederzeit eine Änderung
Vertragsinhalts verfügen kann. Bis zum Eintritt der Bedingung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag daher allein dem Erblasser zu, selbst wenn er schon bei Vertragsschluss eine widerrufliche Bezugsrechtseinräumung erklärt. 39 Bei Eintritt
Todes tritt sowohl für die Vertragsänderung als auch für den Anspruch auf die Todesfallleistung die (identische) aufschiebende Bedingung (zwingend) gleichzeitig ein, weshalb der Bezugsberechtigte originär einen unbedingten Leistungsanspruch erwirbt. Gleichzeitig fallen die Ansprüche
Erblassers auf die Erlebensfallleistung und den Rückkaufswert wegen
dauerhaften Ausfalls der jeweiligen aufschiebenden Bedingungen (Erleben
Ablaufdatums bzw. Kündigung vor Eintritt
Todesfalls) weg. Der Anspruch
Erblassers auf die Todesfallleistung fällt zwar nicht wegen
Ausfalls der Bedingung weg, jedoch wegen der mit der Bezugsrechtseinräumung verfügten Vertragsänderung, die in derselben juristischen Sekunde wirksam wird, in der auch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung eintritt. Dieser zeitliche, wirtschaftliche und auf der Konstruktion
Versicherungsvertrags beruhende Zusammenhang zwingt dazu, diese weggefallenen Ansprüche
Erblassers als den Gegenstand der Entreicherung anzusehen, auf dem die Bereicherung
Bezugsberechtigten beruht (insoweit auch Hasse VersR 2009, 733, 740; Frey aaO S. 130). 40 cc) Dagegen ist ohne Relevanz, welche Prämien der Erblasser während der Durchführung
Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat. Durch die fortlaufende Prämienzahlung hat er sich zwar seine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erkauft". Inwieweit der Wert der Prämien dabei in den Wert dieser Rechte eingeflossen ist oder aber anderweitig verbraucht wurde, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen
Einzelfalls ab. 41 Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts ist bei Zahlung der Prämien noch nicht feststellbar, wem deren Wert im Ergebnis zukommt. Dies richtet sich danach, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten im Zeitpunkt
Todes ein Bezugsrecht besteht. Fällt die Versicherungsleistung mangels Bezugsrechtserklärung in den Nachlass, ist der Erblasser durch die Prämienzahlung im Ergebnis nicht entreichert. Erst wenn die Zuwendung
Bezugsrechts mit dem Eintritt
Todes unwiderruflich wird, steht erstmalig fest, dass die Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben. 42 Nach der Ansicht
Reichsgerichts (aaO) werden die Prämienzahlungen aus der ex-post-Perspektive so behandelt, als habe der Erblasser die tatsächlich im eigenen Namen an den Versicherer gezahlten Prämien dem Begünstigten schenkweise überlassen, damit dieser damit die Prämien für eine von ihm, dem Begünstigten, auf das Leben
Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen können (vgl. Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315). Dies trägt indes nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass Teile der Prämien für die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versicherungsnehmer in den - tatsächlich vom Erblasser überlebten - Versicherungsjahren sowie für die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht werden und die Prämienzahlungen insofern nicht zwangsläufig zu einer Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führen (zu den Grundlagen der Zusammensetzung der Prämie vgl. Winter in Bruck/Möller aaO Anm. E 12 ff.). Alle Jahresprämien, die nicht für das Versicherungsjahr gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eintritt, sind für die Versicherungsleistung nur insofern notwendig, als sie diese durch Kapitalbildung erhöhen oder die letzte Prämie verringern. Im Übrigen können sie hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Entstehen
Anspruchs
Bezugsberechtigten - entfiele. 43 Es liegt mithin eine mehrgliedrige Vermittlungskette vor: Die Zahlung der Prämien führt zunächst zu einer Wertsteigerung der Ansprüche
Erblassers, wohingegen erst deren Aufgabe im Todesfall den Anspruchserwerb
Bezugsberechtigten ermöglicht. Bildlich gesprochen "kauft" sich der Erblasser durch die Prämienzahlungen den Vermögensgegenstand erst ein, mit dem er wiederum anschließend den originären Anspruch
Bezugsberechtigten "erkauft". Maßgeblich kann jedoch nur der Gegenstand sein, den der Erblasser weggibt, um den Bereicherungsgegenstand zu "erkaufen", nicht dagegen das, was er zuvor einsetzen musste, um den dann weggegebenen Entreicherungsgegenstand zunächst in sein Vermögen zu bringen. 44 e) Die Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich mithin allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung
Entreicherungsgegenstands zuletzt selbst noch hätte realisieren können (Liquidationswert). Dies ist zunächst der Rückkaufswert, den der Erblasser durch eine Kündigung ohne weiteres hätte einziehen können. Wäre durch eine Veräußerung der Rechte ein höherer Preis zu erzielen gewesen, käme es auf diesen an. Soweit ein Zweitmarkt für die Ansprüche besteht, kann danach der auf diesem erzielbare Marktwert zu Grunde gelegt werden. 45 aa) Die Ansprüche
Erblassers sind - wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch - grundsätzlich mit ihrem objektiven Verkehrswert, dem gemeinen Wert, anzusetzen (Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 90; Haas aaO § 2311 Rdn. 47 ff.). Bei Forderungsrechten ist dies zunächst der Nennwert, also der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann. Darüber hinaus kann - wie bei anderen Gegenständen auch - der Betrag heranzuziehen sein, der bei einer entgeltlichen Veräußerung als Preis erzielt werden kann (vgl. Haas aaO Rdn. 52). 46 bb) Bewertungszeitpunkt ist die letzte juristische Sekunde
Lebens
Erblassers. Da es um eine - gedachte - Realisierung der Ansprüche geht, ist ein Liquidationswert festzustellen, nicht etwa ein Zeitwert, der eine Fortführung
Lebensversicherungsvertrags durch den Erblasser unterstellt (vgl. dazu BGHZ 118, 242, 249 ff.). 47 Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde
Lebens
Erblassers tritt nur vordergründig in Konflikt mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB, wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im Zeitpunkt
Erbfalls - also eine juristische Sekunde später - hat. In diesem Moment sind die hier zu bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung führte zu keinem anderen Ergebnis, da erst im Zeitpunkt
Erbfalls der Erwerb
Bezugsberechtigten vollendet und die Schenkung vollzogen ist. 48 Dieser - allerdings nur scheinbare - Widerspruch ergibt sich jedoch zwangsläufig aus der Konstruktion der mittelbaren Schenkung, bei der der Erblasser den Anspruch
Bezugsberechtigten durch die Preisgabe seiner eigenen Ansprüche - in Form der Umwandlung
Lebensversicherungsvertrags in einen Vertrag zu Gunsten Dritter - "erkauft". Gibt der Schenkende einen Vermögensgegenstand auf (Entreicherungsgegenstand), damit ein neuer Anspruch eines anderen begründet wird (Bereicherungsgegenstand), kann denknotwendig im Zeitpunkt der Vollendung
Erwerbs der aufgegebene Gegenstand nicht mehr existieren. Fällt aber anerkannter Maßen diese Form der mittelbaren Zuwendung unter § 2325 Abs. 1 BGB, muss für die Durchführung
Niederstwertprinzips
2 Satz 2 BGB der Wert
Entreicherungsgegenstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im Vermögen
Erblassers befindet) mit dem Wert
Bereicherungsgegenstands (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Vermögen
Bezugsberechtigten befindet), verglichen werden. Damit wird dem Kausalitätserfordernis Rechnung getragen. Entscheidend bleibt das Zugewendete, soweit es auf dem Aufgewendeten beruht. Durch die Bewertung
Entreicherungsgegenstands in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall wird somit im Ergebnis ermittelt, mit welchem Wert dieser zum Zeitpunkt
Erbfalls wirtschaftlich im Bereicherungsgegenstand enthalten ist. 49 cc) Die Ansprüche
Erblassers sind in ihrer Eigenschaft als aufschiebend bedingte Ansprüche zu bewerten. § 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach aufschiebend bedingte Rechte bei der Bewertung
Nachlasses zunächst außer Betracht bleiben, steht dem nicht entgegen. Zum einen werden die hier zu bewertenden Ansprüche gerade nicht Teil
Nachlasses und auch durch § 2325 BGB nicht fiktiv dazu erklärt; lediglich ihr Wert wird für die Berechnung
Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Nachlasswert zugeschlagen. Zum anderen trifft § 2313 BGB eine vom Stichtagsprinzip
1 Satz 1 BGB abweichende Regelung
maßgeblichen Bewertungszeitpunkts (vgl. Haas aaO § 2313 Rdn. 1). Für Pflichtteilsergänzungsansprüche enthält § 2325 Abs. 2 BGB jedoch bereits eine eigenständige Regelung
maßgeblichen Bewertungszeitpunkts, weshalb für eine Anwendung
50 dd) Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist mit dem vollen letzten Rückkaufswert zu bewerten. Die aufschiebende Bedingung der Kündigung mindert, da die Kündigung allein im Belieben
Erblassers steht, den Wert nicht. 51 Die durch den Todes- oder Erlebensfall bedingten Ansprüche auf die Versicherungsleistung kann der Erblasser dagegen nicht selbst durch Einziehung realisieren. Er kann jedoch unter Umständen - was lukrativer sein kann - seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen Entgelt einem Dritten, etwa einem gewerblichen Aufkäufer oder einem Investmentfonds, übertragen, oder aber einem Dritten gegen Entgelt ein (unwiderrufliches) Bezugsrecht einräumen. Ein Zweitmarkt für laufende Lebensversicherungsverträge existiert heute durchaus (vgl. Reinhold Müller VW 2004, 1770; Ruß VW 2003, 1740; anders noch Voit, Die Bewertung der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich [1992] S. 82). Bedeutsam für den dabei zu erzielenden Preis ist neben den konkreten Vertragsdaten - wie etwa Laufzeit, Versicherungsleistung, Prämienhöhe, Alter und Geschlecht
Versicherten - insbesondere auch, welche Rechte der Erblasser einem Käufer übertragen kann und welche dagegen - etwa wegen Sicherungsabtretungen oder eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechten - anderweitig gebunden sind. Zudem können bestimmte Arten von Lebensversicherungen - etwa fondsgebundene Lebensversicherungen oder (ehemalige) Direktversicherungen - schlechter oder gar nicht verwertet werden. Was der Erblasser zu Lebzeiten durch eine Veräußerung hätte realisieren können, hängt daher stark von den konkreten Umständen
Einzelfalls ab. 52 Kann der Pflichtteilsberechtigte, der die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe
Pflichtteilsergänzungsanspruchs trägt (vgl. BGHZ 89, 25, 32), einen über dem Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert nicht ausnahmsweise durch ein lebzeitiges, konkretes und ernsthaftes Kaufangebot nachweisen, wird er diesen Beweis häufig nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen können, das aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten
betreffenden Versicherungsvertrags einen objektiven Marktwert feststellt. Die schwindende persönliche Lebenserwartung
Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist. 53 Da die Ansprüche
Erblassers nicht nebeneinander realisiert werden können, kommt es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den höchsten erzielbaren Wert an. Im Regelfall wird der Ergänzungswert im Rückkaufswert abgebildet, der in der überwiegenden Anzahl von Fällen ohne größeren Aufwand durch eine Auskunft
Versicherers bewiesen werden kann. Hält der Pflichtteilsberechtigte nach den vorgenannten objektiven Kriterien einen höheren Wert für entscheidend, muss er diesen - wie oben dargelegt - beweisen. 54 f) Als Wertobergrenze bleibt - in spiegelbildlicher Ausprägung
Kausalitätserfordernisses - der Wert
Anspruchs
Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung maßgeblich. Auch insofern kommt zum Tragen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen
Erblassers bereichert sein muss. Ist der Entreicherungsgegenstand werthaltiger als der Bereicherungsgegenstand, korrespondiert die Bereicherung in Höhe der Differenz nicht mit der Entreicherung
Erblassers. 55 3. Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat mangels Feststellung der relevanten Werte nicht möglich. Die Parteien haben Gelegenheit, zu den dargelegten Bewertungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303392010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.