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BGH IV ZR 73/08

Obsah (5)§ 516§ 2325§ 2301§ 2311§ 2313

KORE303392010 BGH 4. Zivilsenat 20100428 IV ZR 73/08 Urteil § 516 Abs 1 BGB, § 2325 Abs 1 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 22. Februar 2008, Az: I-7 U 140/07, Urteilvorgehend LG Mönchengladbach, 29. Juni

Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

  1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH,
  2. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom
  3. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG,
  4. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187) .
  5. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage

Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein . Auf die Revision

Beklagten wird das Urteil

7. Zivilsenats

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs. 2 Beim Tod

Erblassers war sein Bruder, der Beklagte, als Alleinerbe und widerruflich als Bezugsberechtigter einer vom Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung eingesetzt. Der Kläger, einziger Sohn

Erblassers, ist der Ansicht, sein - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach unstreitiger - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB sei auf Grundlage der vom Versicherer an den Beklagten ausgezahlten Todesfallleistung zu berechnen und nicht - wie der Beklagte meint - nach den gezahlten Prämien. 3 Das Landgericht hat die auf Zahlung

Differenzbetrags gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten dagegen entsprechend zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung

landgerichtlichen Urteils. 4 Die Revision

Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung

Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Ansicht

Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in ZEV 2008, 292) ist Gegenstand der Schenkung

Erblassers an den Beklagten - und damit Berechnungsgrundlage

Pflichtteilsergänzungsanspruchs - nicht lediglich die Summe der gezahlten Prämien, sondern die gesamte ausgezahlte Versicherungsleistung. Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der IX. Zivilsenat

Bundesgerichtshofs für das Insolvenzrecht entschieden, dass bei Insolvenz

Nachlasses nach erfolgter Anfechtung gemäß § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe. Dies sei auf die Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs übertragbar. Der Beklagte erwerbe als Bezugsberechtigter erstmalig mit dem Todesfall einen Anspruch, während der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit anderweitig über die Versicherungsleistung hätte verfügen können.

wegen entäußere sich der Erblasser auch erst im Todeszeitpunkt endgültig seines Vermögens. Das Abstellen auf die Versicherungsleistung gleiche zudem Zufälligkeiten bei der Höhe

Anspruchs

Pflichtteilsberechtigten aus, die sich daraus ergäben, dass bei einer Kapitallebensversicherung kaum abgesehen werden könne, inwieweit die Versicherungsleistung auf den eingezahlten Prämien beruhe. Außerdem seien bei anderen Anlageformen - wie etwa Sparbüchern und Bausparverträgen - die bis zum Tod erwirtschafteten Wertzuwächse ebenfalls bei der Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen. 6 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. 8 Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung

IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar. 9 1. Die Frage, was bei der Berechnung

Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verfügt, ist seit langem umstritten. 10 a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung

Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO). Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130, 377). Dies entsprach bis zur Entscheidung

IX. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insolvenzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 InsO bei der Rückforderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354). Im Anschluss an die genannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpassung für das Pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet (vgl. LG Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292). 11 b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu großen Teilen auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung

Bundesgerichtshofs zu (vgl. Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 38; Jagmann aaO [2004] § 330 Rdn. 53; Lange in MünchKomm-BGB

  1. Aufl. § 2325 Rdn. 38; Birkenheier in JurisPraxisK BGB
  2. Aufl. § 2325 Rdn. 70 a.E.; Bock in AnwK
  3. Aufl. § 2325 Rdn. 17; Kasper sowie Andres in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht
  4. Aufl. § 46 Rdn. 50 bzw. § 47 Rdn. 19; Leipold, Erbrecht
  5. Aufl. Rdn. 581, Fn. 38; Ahrens ErbR 2008, 247; Blum ZEV 2008, 146; Joachim, Pflichtteilsrecht Rdn. 339; Frömgen, Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil [2004] S. 105; Gottwald, Pflichtteilsrecht § 2325 BGB Rdn. 31; Klingelhöffer ZEV 1995, 180 und Pflichtteilsrecht
  6. Aufl. Rdn. 345; Lange/Kuchinke, Erbrecht
  7. Aufl. S. 937 unter e; Winter in Bruck/Möller, VVG
  8. Aufl. Anm. H 135). Zum Teil wird diese Lösung trotz dogmatischer Bedenken jedenfalls im Ergebnis akzeptiert (vgl. Dieckmann in Soergel, BGB
  9. Aufl. § 2325 Rdn. 22; Hilbig ZEV 2008, 262) oder zumindest für bereits bei Vertragsschluss eingeräumte Bezugsrechte anerkannt (vgl. Krause in Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, Handbuch

Fachanwalts Erbrecht

  1. Aufl. Kapitel 3 Rdn. 271; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 2325 Rdn. 106). 12 Die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. etwa Jörg Mayer DNotZ 2000, 905; Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315 f.; Lorenz in Dieter Farny und die Versicherungswissenschaft [1994] S. 355 ff.; Fuchs JuS 1989, 179, 182; Harder FamRZ 1976, 617 und Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall [1968] S. 128 f. Fn. 36; Thiele, Lebensversicherung und Nachlassgläubiger [1968] S. 107 und 116; Josef ArchBürgR 42 [1916] 319, 322 ff.; Natter ZBlFG 1907/08, 303, 305 ff.; wohl auch Heilmann VersR 1972, 997, 999 und 1001) sehen sich durch die neue Rechtsprechung zum Insolvenzrecht in ihrer Auffassung bestärkt, dass auf die Versicherungsleistung abzustellen ist (vgl. Jörg Mayer in Bamberger/Roth, BGB
  2. Aufl. § 2325 Rdn. 9; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
  3. Aufl. § 13 ALB 86 Rdn. 48; Hasse VersR 2009, 733, VersR 2008, 590, VersR 2007, 870, VersR 2005, 1176 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 37 ff.; Progl ZErb 2008, 288 und ZErb 2004, 187; Schindler ZErb 2008, 331, 332; Sticherling ZErb 2008, 31 und ZErb 2008, 245; Dörner NJW 2007, 572; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11; Elfring ZEV 2004, 305, NJW 2004, 483 und Drittwirkungen der Lebensversicherung [2003] S. 98; Brox/Walker, Erbrecht
  4. Aufl. Rdn. 769; Belitz, Anrechnungs- und Ausgleichsprobleme im Erb- und Familienrecht bei Lebensversicherungen [2009] S. 103; Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky, Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht [2005] Rdn. 218). 13 c) Keine größere Beachtung hat dagegen im deutschen Schrifttum bisher eine bereits vom OLG Colmar (LZ 1913, 876) angedeutete Auffassung gefunden, nach welcher stets der Rückkaufswert maßgeblich sein soll (so wohl nur Frey, Lebensversicherung und Nachlaßinteressen [1996], S. 130 f.). 14
  5. Der Senat vermag keiner der vorgenannten Ansichten voll zuzustimmen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung

Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage

Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein. 15 Die im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten von § 2325 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte - hier unstreitige - Schenkung i.S.

§ 516Abs.

1 BGB hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwendung handelt, muss der Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite

§ 2325Abs.

1 BGB für die Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in diesem Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung

Bezugsberechtigten beruht (dazu unter c). Da bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod

Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Ansprüche - Einziehung oder Veräußerung - seinem Vermögen hätte erhalten können, den er aber zu Gunsten der Entstehung

Anspruchs

Bezugsberechtigten untergehen lässt (dazu unter d und e). Nach oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu unter f). 16 a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S.

§ 516Abs.

1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ 157, 178). Das Vorliegen einer Schenkung i.S.

§ 516Abs.

1 BGB steht hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in der Form der mittelbaren Zuwendung wirksam. Gegenstand dieser Schenkung ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung. 17 aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten

Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt

Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde

Eintritts

Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte

Erblassers untergehen. Dieser Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen

Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen

Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189; Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1996, 2230 unter 3 b). Der Gegenstand, um den das Vermögen

Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand) gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen

Erblassers und dieser selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den das Vermögen

Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Eine unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen

Erblassers in das Vermögen

Begünstigten scheidet mithin aus. 18 Entreicherung und Bereicherung werden jedoch vermittelt durch die Einschaltung

Versicherers und die vertraglichen Absprachen im Deckungsverhältnis. Ohne die Leistungen

Erblassers wäre der Versicherer weder bereit noch verpflichtet, an den Begünstigten zu leisten. Ein solches Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden, dass der Erblasser den Anspruch

Bezugsberechtigten durch seine Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. BGHZ 156, 350, 355). 19 Insoweit ist anerkannt, dass auch ein Geschäft, bei dem "einer einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne dass der Schenker selbst zunächst Eigentümer geworden zu sein braucht" (Senatsurteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 - NJW 1952, 1171), als so genannte mittelbare Schenkung den Tatbestand

§ 516Abs.

1 BGB erfüllt. Dies umfasst auch die hier vorliegende Form der mittelbaren Zuwendung, bei der der Schenker einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Entreicherungsgegenstand) an einen Dritten leistet, damit dieser dem Beschenkten einen anderen Gegenstand (Bereicherungsgegenstand) zukommen lässt (vgl. J. Koch in MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 516 Rdn. 10). 20 bb) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier offen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten

Erblassers oder erst postmortal - etwa durch konkludente Übermittlung einer entsprechenden Willenserklärung

Erblassers durch den Versicherer bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist. Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen

Verstoßes gegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen. Eine Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt

Todes - ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Der Formmangel wäre somit im Zeitpunkt

Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form

("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund

Vertrags zu Gunsten Dritter - geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom

  1. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 - NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom
  2. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW 1986, 2107 unter II; vom
  3. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984, 480 unter 1; vom
  4. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II). Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Einhaltung der Form

§ 2301BGB nicht erforderlich (vgl.

BGHZ 157, 79, 82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom

  1. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW 1975, 1360 unter 1 a). 21 cc) Gegenstand der Schenkung im Valutaverhältnis ist der gesamte Anspruch auf die Versicherungsleistung, den der Erblasser dem Bezugsberechtigten zuwenden wollte. 22 Ein Rückgriff auf die Prämienzahlungen - oder einen anderen Wert unterhalb der Versicherungsleistung - als Gegenstand der Zuwendung im Valutaverhältnis führte zu einem nicht auflösbaren Widerspruch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs. Dem Schenkungsvertrag ließe sich dann lediglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Prämien, nicht aber der überschießenden Versicherungsleistung entnehmen. Das Fehlen eines Rechtsgrunds hätte zur Folge, dass die Erben den überschießenden Teil der Versicherungsleistung kondizieren könnten (vgl. Senatsurteile vom
  2. April 1987 - IVa ZR 26/86 - NJW 1987, 3131 unter 2; vom
  3. Juli 1976 aaO; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11, 15; Harder FamRZ 1976, 617, 618). Dies widerspräche aber dem Willen

Erblassers. Im Valutaverhältnis ist daher der Anspruch auf die gesamte Versicherungsleistung - und damit der Bereicherungsgegenstand - Gegenstand der Schenkung (so ausdrücklich für die "schenkungsrechtliche Sicht" J. Koch aaO Rdn. 89). 23 b) Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Schenkungsgegenstand ohne weiteres auch bei der Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere für mittelbare Zuwendungen, bei denen Entreicherungsgegenstand und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sind. Diese Besonderheit

Rechtsgeschäfts im Valutaverhältnis zwingt vielmehr zu einer eigenständigen Entscheidung, ob es im Rahmen der Rechtsfolge

§ 2325Abs.

1 BGB auf den Entreicherungsgegenstand oder den Bereicherungsgegenstand ankommen soll. 24 Diese Unterscheidung zwischen dem Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis und "verschenktem Gegenstand" - und damit zwischen Tatbestand und Rechtsfolge

§ 2325Abs.

1 BGB - entspricht der bisherigen Rechtsprechung. In den Ausführungen

Reichsgerichts (RGZ 128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung

Erblassers in Form der Prämien bemisst. Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April 1987 (aaO unter 4) angedeutet, dass für die Berechnung

Ergänzungspflichtteils ein anderer Gegenstand maßgeblich sein muss als für den Bereicherungsausgleich im Valutaverhältnis. Nur vor diesem Hintergrund lassen sich ferner die Aussagen

Senats im Urteil vom 4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und

XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der Rechtsprechung

Reichsgerichts verstehen. 25 c) Im Rahmen der Rechtsfolge

§ 2325Abs.

1 BGB ist nicht auf den Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis (Bereicherungsgegenstand), sondern auf den Gegenstand abzustellen, um den das Vermögen

Erblassers verringert wird (Entreicherungsgegenstand). Schutzzweck der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung

Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte

Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178, 187). § 2325 BGB stellt sicher, dass der Erblasser die für den Todesfall festgeschriebene Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an seinem Vermögen der letzten 10 Jahre nicht durch unentgeltliche Weggabe von Vermögenswerten schmälert. Dagegen gewährleistet § 2325 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht die Teilhabe an Zugewinnmöglichkeiten im Zeitpunkt

Todes, die der Erblasser durch eine unentgeltliche Zuwendung seinen Erben genommen hat. Für die Pflichtteilsergänzung kommt daher nur ein Gegenstand in Betracht, der im lebzeitigen Vermögen

Erblassers vorhanden war. Dies trifft auf den Entreicherungsgegenstand, nicht jedoch auf den Bereicherungsgegenstand zu. 26 aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen

Schenkers heraus" bereichert ist, die Bereicherung

Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung

Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178, 181). Für § 2325 BGB ist der Schenkungsgegenstand

Valutaverhältnisses nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung

lebzeitigen Vermögens

Erblassers korrespondiert. Eine ausgebliebene Mehrung

Nachlasses reicht hierfür nicht. 27 bb) Dieses Verständnis wird schon im Wortlaut

§ 2325Abs.

1 BGB angedeutet, der vom "verschenkten" Gegenstand spricht, was den Blick auf die Maßgeblichkeit

Vermögensabflusses, nicht

Vermögenszuflusses lenkt. 28 cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses Verständnis. Nach den Motiven zum BGB braucht der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen

Erblassers nicht gegen sich gelten zu lassen, "wenn ihm nicht so viel hinterlassen ist, als der Pflichtteil betragen würde, wenn das Verschenkte sich zur Zeit

Erbfalles noch im Nachlasse befände" (Mugdan V, S. 240). Die Verwendung

Wortes "noch" weist bereits auf die Vorstellung der I. Kommission, dass der "verschenkte Gegenstand" vor der Schenkung im lebzeitigen Vermögen

Erblassers vorhanden gewesen sein muss, um den Ergänzungsanspruch auslösen zu können (vgl. auch den Fassungsantrag a in den Protokollen der II. Kommission, aaO S. 787, der ebenfalls die Wendung "noch zum Nachlasse gehörte" verwendet). Deutlicher wird dies in den Protokollen der II. Kommission. Dort ist ausgeführt, der Pflichtteilsberechtigte "habe nur einen Anspruch darauf, dass der Erblasser sein Vermögen nicht durch Schenkungen vermindere, keineswegs aber darauf, dass der Erblasser Schenkungen nicht vornehme und auf diese Weise sein Vermögen vermehre" (aaO S. 788). Zwar erfolgte diese Feststellung im Zusammenhang mit einem Änderungsantrag, der später nicht Gesetz wurde (vgl. Jakobs/Schubert, Die Beratung

Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Erbrecht [2002] S. 1988 ff.); es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die II. Kommission oder der Justizausschuss

Bundesrats von der generellen Richtigkeit dieser Feststellung abrücken wollten. Der historische Gesetzgeber hatte somit durchaus vor Augen, dass der Erblasser Vermögenswerte verschenken kann, die niemals Teil seines lebzeitigen Vermögens waren. Er hat für diese Fälle ein Teilhaberecht

Pflichtteilsberechtigten verneint. 29 dd) Eine andere Bestimmung

Schutzzwecks von § 2325 BGB ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der Insolvenzanfechtung, insbesondere mit der neuen Rechtsprechung

IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350). Nicht nur unterscheidet sich die Schutzwürdigkeit der Insolvenzgläubiger klar von der eines Pflichtteilsberechtigten, sondern auch die durch die unentgeltliche Weggabe ausgelösten Rechtsfolgen sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine eigenständige Betrachtung und Lösung geboten ist (a.A. insbesondere Hasse VersR 2009, 733, 739 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 99). 30 Ein Insolvenzgläubiger droht mit einer konkret bestehenden Forderung gegen den Insolvenzschuldner auszufallen. Mit Hilfe der Insolvenzanfechtung soll ein möglichst großes Vermögen

Schuldners als Haftungsmasse gesichert und dadurch der Ausfall reduziert werden. Die Stellung

Pflichtteilsberechtigten ist dagegen eine ganz andere (so schon, wenn auch mit umgekehrtem Blickwinkel, Josef, ArchBürgR 42 [1916] 319, 329). Er hat gegen den Erblasser keine konkrete Forderung. Vielmehr hat er allein aufgrund seiner familiären Nähe zum Erblasser ein - verfassungsmäßig verbürgtes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Recht auf Teilhabe an

sen Vermögenswerten, sobald sie der Erblasser selbst - wegen seines Versterbens - nicht mehr benötigt. Daher ist der Pflichtteilsberechtigte nur dagegen geschützt, dass der Erblasser diese Vermögenswerte unentgeltlich weggibt, nicht jedoch dagegen, dass der Erblasser sie selbst verbraucht, verprasst oder in Anlagen investiert, mit denen der Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden ist. Während der Insolvenzgläubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben versucht und hierfür Vermögen

Schuldners als Haftungsmasse gesichert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung in bestimmter Höhe zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom Vermögen

Erblassers übrig bleibt. Sein Anspruch besteht somit von vornherein nur in der Höhe, die sich aus seinem Anteil an dem hinterlassenen Vermögen ergibt. Soweit mit der Insolvenzanfechtung das Weggegebene nicht zur Masse gezogen werden kann, wird dem Insolvenzgläubiger im Ergebnis ein Vermögenswert entzogen, der ihm als Teil der Haftungsmasse zur Verfügung stehen soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat dagegen bereits keinerlei Anspruch auf die vom Erblasser verschenkten Vermögenswerte, soweit sie nicht für die Berechnung

Ergänzungspflichtteils herangezogen werden können. 31 Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit korrespondiert mit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Weggabe. Bei der Insolvenzanfechtung wird die unentgeltliche Leistung real rückgängig gemacht (§ 143 InsO). Bei der Pflichtteilsergänzung wird die Schenkung indes nicht rückgängig gemacht. Vielmehr wird der Nachlasswert fiktiv um den Wert

Verschenkten erhöht. Nicht primär der Beschenkte, sondern der Erbe muss dann einen entsprechenden Teil von dem hinterlassenen Vermögen an den Pflichtteilsberechtigten abgeben. Nur wenn das Hinterlassene nicht ausreicht und der Erbe

wegen die Erfüllung verweigert, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand "zum Zwecke der Befriedigung wegen

fehlenden Betrags" an den Erben herausgibt (§ 2329 Abs. 1 Satz 1). 32 Diese Unterschiede gebieten es, auch den nach § 2325 BGB maßgeblichen Gegenstand unabhängig von den insolvenzrechtlichen Wertungen zu bestimmen. Wenn - wie bei der Insolvenzanfechtung - konkrete Forderungen auszugleichen sind und

wegen die Schenkung insgesamt rückgängig gemacht werden soll, mag es angehen, die Insolvenzgläubiger auch an den Zugewinnmöglichkeiten im Todeszeitpunkt zu beteiligen und den gesamten Schenkungsgegenstand der Masse zuzuführen. Soll dagegen eine nur betragsmäßige Teilhabe an dem Vermögen sichergestellt werden, das der Erblasser hinterlassen hat, und die Schenkung als solche bestehen bleiben, so darf nur auf das abgestellt werden, was im lebzeitigen Vermögen

Erblassers vorhanden war. Der Pflichtteilsberechtigte hat nur ein Teilhaberecht an dem, was der Erblasser in seinem Vermögen hat, nicht an dem, was er zu diesem hinzu hätte erwerben können. Bleibt bei einer mittelbaren Zuwendung somit der Entreicherungsgegenstand wertmäßig hinter dem Zuwendungsgegenstand zurück, muss der Pflichtteilsberechtigte an dieser Differenz nicht beteiligt werden. Es stellt somit durchaus einen bedeutsamen Unterschied dar, ob die betreffende Vermögensmasse real, wie im Insolvenzrecht, oder nur fiktiv, wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, erweitert wird (a.A. Schindler ZErb 2008, 331, 334 f.). 33 d) Der für die Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Entreicherungsgegenstand ist das Bündel an Rechten aus dem Lebensversicherungsvertrag, das dem Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens zustand. Hat der Erblasser lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall eingeräumt und auch nicht anderweitig über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügt, stehen ihm - je nach Vereinbarung - in der letzten Sekunde seines Lebens der - durch eine Kündigung

Versicherungsvertrags aufschiebend bedingte - Anspruch auf den Rückkaufswert, der - durch den Tod

Erblassers aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Todesfallleistung sowie der - auf das Erleben

Ablaufdatums aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Erlebensfallleistung zu. Durch die Einräumung

widerruflichen Bezugsrechts hat der Erblasser eine auf den Todesfall aufschiebend bedingte und jederzeit widerrufliche Verfügung getroffen, indem er - aufschiebend bedingt - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, durch einseitige Erklärung den Lebensversicherungsvertrag in einen Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) umzuwandeln. Mit dem Tod

Erblassers wird diese Verfügung wirksam und unwiderruflich, wodurch der Erblasser um seine bisherigen Ansprüche entreichert und der Bezugsberechtigte um seinen hierdurch neu entstehenden Anspruch bereichert wird. Durch die Aufgabe seiner eigenen Rechte "erkauft" - wie bereits ausgeführt - der Erblasser somit den originären Anspruch

Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung. 34 aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom

  1. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom
  2. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 b). Die Ansprüche

Erblassers auf die vertraglich versprochene Leistung umfassen die Ansprüche auf Leistung der Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch auf Leistung

Rückkaufswerts nach Kündigung

Vertrags. 35 Der Anspruch

Erblassers auf die Versicherungsleistung wird bereits mit Abschluss

Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch aufschiebend bedingt durch den Eintritt

Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt

entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind. 36 Daneben hat der Erblasser vor Eintritt

Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung

Lebensversicherungsvertrags aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits während der gesamten Laufzeit

Versicherungsvertrags übertragbar ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom

  1. Juni 2003 aaO unter II 2 a). 37 Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom
  2. Juni 2003 aaO unter II 2 b). Gleichwohl ist das Recht auf den Rückkaufswert nur eine andere Erscheinungsform

Rechts auf die Versicherungssumme (siehe nur Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter II 3 a). Umso mehr gilt, dass das Recht auf die Erlebensfallleistung nur eine andere Erscheinungsform

Rechts auf die Todesfallleistung ist. 38 bb) Das Recht

Erblassers, einen Bezugsberechtigten zu bestimmen, ist eine auf vertraglicher Absprache - die nach § 159 Abs. 1 VVG lediglich vermutet wird - beruhende Möglichkeit, durch einseitige, nicht mehr annahmebedürftige Vertragserklärung den Inhalt

Leistungsversprechens dahingehend zu ändern, dass an Stelle der Ansprüche

Erblassers auf die Versicherungsleistung ein entsprechender Anspruch

Bezugsberechtigten neu begründet werden soll (so schon Heilmann VersR 1972, 997 f.). Bei einer widerruflichen Bestimmung ist die Rechtswirkung der Vertragsänderung aufschiebend bedingt durch den Eintritt

jeweiligen Versicherungsfalls. Zugleich ist die Verfügung bis zum Eintritt ihrer Wirkung frei widerruflich. Damit ist sichergestellt, dass der Erblasser, bevor der entsprechende Leistungsanspruch unbedingt wird, jederzeit eine Änderung

Vertragsinhalts verfügen kann. Bis zum Eintritt der Bedingung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag daher allein dem Erblasser zu, selbst wenn er schon bei Vertragsschluss eine widerrufliche Bezugsrechtseinräumung erklärt. 39 Bei Eintritt

Todes tritt sowohl für die Vertragsänderung als auch für den Anspruch auf die Todesfallleistung die (identische) aufschiebende Bedingung (zwingend) gleichzeitig ein, weshalb der Bezugsberechtigte originär einen unbedingten Leistungsanspruch erwirbt. Gleichzeitig fallen die Ansprüche

Erblassers auf die Erlebensfallleistung und den Rückkaufswert wegen

dauerhaften Ausfalls der jeweiligen aufschiebenden Bedingungen (Erleben

Ablaufdatums bzw. Kündigung vor Eintritt

Todesfalls) weg. Der Anspruch

Erblassers auf die Todesfallleistung fällt zwar nicht wegen

Ausfalls der Bedingung weg, jedoch wegen der mit der Bezugsrechtseinräumung verfügten Vertragsänderung, die in derselben juristischen Sekunde wirksam wird, in der auch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung eintritt. Dieser zeitliche, wirtschaftliche und auf der Konstruktion

Versicherungsvertrags beruhende Zusammenhang zwingt dazu, diese weggefallenen Ansprüche

Erblassers als den Gegenstand der Entreicherung anzusehen, auf dem die Bereicherung

Bezugsberechtigten beruht (insoweit auch Hasse VersR 2009, 733, 740; Frey aaO S. 130). 40 cc) Dagegen ist ohne Relevanz, welche Prämien der Erblasser während der Durchführung

Lebensversicherungsvertrags gezahlt hat. Durch die fortlaufende Prämienzahlung hat er sich zwar seine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erkauft". Inwieweit der Wert der Prämien dabei in den Wert dieser Rechte eingeflossen ist oder aber anderweitig verbraucht wurde, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen

Einzelfalls ab. 41 Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts ist bei Zahlung der Prämien noch nicht feststellbar, wem deren Wert im Ergebnis zukommt. Dies richtet sich danach, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten im Zeitpunkt

Todes ein Bezugsrecht besteht. Fällt die Versicherungsleistung mangels Bezugsrechtserklärung in den Nachlass, ist der Erblasser durch die Prämienzahlung im Ergebnis nicht entreichert. Erst wenn die Zuwendung

Bezugsrechts mit dem Eintritt

Todes unwiderruflich wird, steht erstmalig fest, dass die Prämien das Vermögen seinerzeit entreichert haben. 42 Nach der Ansicht

Reichsgerichts (aaO) werden die Prämienzahlungen aus der ex-post-Perspektive so behandelt, als habe der Erblasser die tatsächlich im eigenen Namen an den Versicherer gezahlten Prämien dem Begünstigten schenkweise überlassen, damit dieser damit die Prämien für eine von ihm, dem Begünstigten, auf das Leben

Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen können (vgl. Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315). Dies trägt indes nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass Teile der Prämien für die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versicherungsnehmer in den - tatsächlich vom Erblasser überlebten - Versicherungsjahren sowie für die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht werden und die Prämienzahlungen insofern nicht zwangsläufig zu einer Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führen (zu den Grundlagen der Zusammensetzung der Prämie vgl. Winter in Bruck/Möller aaO Anm. E 12 ff.). Alle Jahresprämien, die nicht für das Versicherungsjahr gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eintritt, sind für die Versicherungsleistung nur insofern notwendig, als sie diese durch Kapitalbildung erhöhen oder die letzte Prämie verringern. Im Übrigen können sie hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Entstehen

Anspruchs

Bezugsberechtigten - entfiele. 43 Es liegt mithin eine mehrgliedrige Vermittlungskette vor: Die Zahlung der Prämien führt zunächst zu einer Wertsteigerung der Ansprüche

Erblassers, wohingegen erst deren Aufgabe im Todesfall den Anspruchserwerb

Bezugsberechtigten ermöglicht. Bildlich gesprochen "kauft" sich der Erblasser durch die Prämienzahlungen den Vermögensgegenstand erst ein, mit dem er wiederum anschließend den originären Anspruch

Bezugsberechtigten "erkauft". Maßgeblich kann jedoch nur der Gegenstand sein, den der Erblasser weggibt, um den Bereicherungsgegenstand zu "erkaufen", nicht dagegen das, was er zuvor einsetzen musste, um den dann weggegebenen Entreicherungsgegenstand zunächst in sein Vermögen zu bringen. 44 e) Die Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet sich mithin allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung

Entreicherungsgegenstands zuletzt selbst noch hätte realisieren können (Liquidationswert). Dies ist zunächst der Rückkaufswert, den der Erblasser durch eine Kündigung ohne weiteres hätte einziehen können. Wäre durch eine Veräußerung der Rechte ein höherer Preis zu erzielen gewesen, käme es auf diesen an. Soweit ein Zweitmarkt für die Ansprüche besteht, kann danach der auf diesem erzielbare Marktwert zu Grunde gelegt werden. 45 aa) Die Ansprüche

Erblassers sind - wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch auch - grundsätzlich mit ihrem objektiven Verkehrswert, dem gemeinen Wert, anzusetzen (Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 90; Haas aaO § 2311 Rdn. 47 ff.). Bei Forderungsrechten ist dies zunächst der Nennwert, also der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann. Darüber hinaus kann - wie bei anderen Gegenständen auch - der Betrag heranzuziehen sein, der bei einer entgeltlichen Veräußerung als Preis erzielt werden kann (vgl. Haas aaO Rdn. 52). 46 bb) Bewertungszeitpunkt ist die letzte juristische Sekunde

Lebens

Erblassers. Da es um eine - gedachte - Realisierung der Ansprüche geht, ist ein Liquidationswert festzustellen, nicht etwa ein Zeitwert, der eine Fortführung

Lebensversicherungsvertrags durch den Erblasser unterstellt (vgl. dazu BGHZ 118, 242, 249 ff.). 47 Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde

Lebens

Erblassers tritt nur vordergründig in Konflikt mit § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB, wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im Zeitpunkt

Erbfalls - also eine juristische Sekunde später - hat. In diesem Moment sind die hier zu bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung führte zu keinem anderen Ergebnis, da erst im Zeitpunkt

Erbfalls der Erwerb

Bezugsberechtigten vollendet und die Schenkung vollzogen ist. 48 Dieser - allerdings nur scheinbare - Widerspruch ergibt sich jedoch zwangsläufig aus der Konstruktion der mittelbaren Schenkung, bei der der Erblasser den Anspruch

Bezugsberechtigten durch die Preisgabe seiner eigenen Ansprüche - in Form der Umwandlung

Lebensversicherungsvertrags in einen Vertrag zu Gunsten Dritter - "erkauft". Gibt der Schenkende einen Vermögensgegenstand auf (Entreicherungsgegenstand), damit ein neuer Anspruch eines anderen begründet wird (Bereicherungsgegenstand), kann denknotwendig im Zeitpunkt der Vollendung

Erwerbs der aufgegebene Gegenstand nicht mehr existieren. Fällt aber anerkannter Maßen diese Form der mittelbaren Zuwendung unter § 2325 Abs. 1 BGB, muss für die Durchführung

Niederstwertprinzips

§ 2325Abs.

2 Satz 2 BGB der Wert

Entreicherungsgegenstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im Vermögen

Erblassers befindet) mit dem Wert

Bereicherungsgegenstands (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Vermögen

Bezugsberechtigten befindet), verglichen werden. Damit wird dem Kausalitätserfordernis Rechnung getragen. Entscheidend bleibt das Zugewendete, soweit es auf dem Aufgewendeten beruht. Durch die Bewertung

Entreicherungsgegenstands in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall wird somit im Ergebnis ermittelt, mit welchem Wert dieser zum Zeitpunkt

Erbfalls wirtschaftlich im Bereicherungsgegenstand enthalten ist. 49 cc) Die Ansprüche

Erblassers sind in ihrer Eigenschaft als aufschiebend bedingte Ansprüche zu bewerten. § 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach aufschiebend bedingte Rechte bei der Bewertung

Nachlasses zunächst außer Betracht bleiben, steht dem nicht entgegen. Zum einen werden die hier zu bewertenden Ansprüche gerade nicht Teil

Nachlasses und auch durch § 2325 BGB nicht fiktiv dazu erklärt; lediglich ihr Wert wird für die Berechnung

Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Nachlasswert zugeschlagen. Zum anderen trifft § 2313 BGB eine vom Stichtagsprinzip

§ 2311Abs.

1 Satz 1 BGB abweichende Regelung

maßgeblichen Bewertungszeitpunkts (vgl. Haas aaO § 2313 Rdn. 1). Für Pflichtteilsergänzungsansprüche enthält § 2325 Abs. 2 BGB jedoch bereits eine eigenständige Regelung

maßgeblichen Bewertungszeitpunkts, weshalb für eine Anwendung

§ 2313BGB kein Raum mehr besteht.

50 dd) Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist mit dem vollen letzten Rückkaufswert zu bewerten. Die aufschiebende Bedingung der Kündigung mindert, da die Kündigung allein im Belieben

Erblassers steht, den Wert nicht. 51 Die durch den Todes- oder Erlebensfall bedingten Ansprüche auf die Versicherungsleistung kann der Erblasser dagegen nicht selbst durch Einziehung realisieren. Er kann jedoch unter Umständen - was lukrativer sein kann - seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen Entgelt einem Dritten, etwa einem gewerblichen Aufkäufer oder einem Investmentfonds, übertragen, oder aber einem Dritten gegen Entgelt ein (unwiderrufliches) Bezugsrecht einräumen. Ein Zweitmarkt für laufende Lebensversicherungsverträge existiert heute durchaus (vgl. Reinhold Müller VW 2004, 1770; Ruß VW 2003, 1740; anders noch Voit, Die Bewertung der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich [1992] S. 82). Bedeutsam für den dabei zu erzielenden Preis ist neben den konkreten Vertragsdaten - wie etwa Laufzeit, Versicherungsleistung, Prämienhöhe, Alter und Geschlecht

Versicherten - insbesondere auch, welche Rechte der Erblasser einem Käufer übertragen kann und welche dagegen - etwa wegen Sicherungsabtretungen oder eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechten - anderweitig gebunden sind. Zudem können bestimmte Arten von Lebensversicherungen - etwa fondsgebundene Lebensversicherungen oder (ehemalige) Direktversicherungen - schlechter oder gar nicht verwertet werden. Was der Erblasser zu Lebzeiten durch eine Veräußerung hätte realisieren können, hängt daher stark von den konkreten Umständen

Einzelfalls ab. 52 Kann der Pflichtteilsberechtigte, der die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe

Pflichtteilsergänzungsanspruchs trägt (vgl. BGHZ 89, 25, 32), einen über dem Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert nicht ausnahmsweise durch ein lebzeitiges, konkretes und ernsthaftes Kaufangebot nachweisen, wird er diesen Beweis häufig nur durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen können, das aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten

betreffenden Versicherungsvertrags einen objektiven Marktwert feststellt. Die schwindende persönliche Lebenserwartung

Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist. 53 Da die Ansprüche

Erblassers nicht nebeneinander realisiert werden können, kommt es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den höchsten erzielbaren Wert an. Im Regelfall wird der Ergänzungswert im Rückkaufswert abgebildet, der in der überwiegenden Anzahl von Fällen ohne größeren Aufwand durch eine Auskunft

Versicherers bewiesen werden kann. Hält der Pflichtteilsberechtigte nach den vorgenannten objektiven Kriterien einen höheren Wert für entscheidend, muss er diesen - wie oben dargelegt - beweisen. 54 f) Als Wertobergrenze bleibt - in spiegelbildlicher Ausprägung

Kausalitätserfordernisses - der Wert

Anspruchs

Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung maßgeblich. Auch insofern kommt zum Tragen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen

Erblassers bereichert sein muss. Ist der Entreicherungsgegenstand werthaltiger als der Bereicherungsgegenstand, korrespondiert die Bereicherung in Höhe der Differenz nicht mit der Entreicherung

Erblassers. 55 3. Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat mangels Feststellung der relevanten Werte nicht möglich. Die Parteien haben Gelegenheit, zu den dargelegten Bewertungsgrundlagen Stellung zu nehmen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303392010&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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