teil erkannt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, Konkursverwalter über das Vermögen der S. AG & Co. KG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), begehrt von dem Beklagten, einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, im Wege der Teilklage Ersatz des Schadens, welcher der Gemeinschuldnerin durch die Verschmelzung mit der überschuldeten S. D. GmbH entstanden ist. 2 Die Gemeinschuldnerin wurde am
dem der Beklagte die Gemeinschuldnerin "in sämtlichen Fragen des Steuerrechts, der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Wirtschaftsberatung, der Finanzberatung und dergleichen mehr" berät und vertritt. Der Beklagte war damals außerdem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der S. Verwaltungs AG. In beiden Funktionen sprach er sich für eine Fusion der Gemeinschuldnerin mit der S. D. GmbH aus. Der Verschmelzungsbericht stammte ebenfalls vom Beklagten. 5
4 des Gesellschaftsvertrags der Gemeinschuldnerin waren (unter anderem) für eine Verschmelzung 75 % der Stimmen aller Gesellschafter erforderlich; die von S. und P. repräsentierten Gesellschafter genügten für dieses Quorum nicht. Am
Beurteilung des Sonderprüfers auf minus 7.311.000 DM. Ferner wurde festgestellt, dass für Regressansprüche der DG D. AG sonstige Verbindlichkeiten hätten eingestellt werden müssen, was nicht geschehen war. 7 Die Gemeinschuldnerin hatte zuvor Ende 1996/Anfang 1997 vom Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts "Kommunikations-Offensive NRW" verlorene Zuschüsse in Höhe von über 15 Mio. DM erhalten. Außerdem gewährten ihr die Kreissparkassen K. und H. einen Kredit über 20 Mio. DM, für den sich das Land Nordrhein-Westfalen zu 80 % rückverbürgte. 8 Infolge der Verschmelzung mit der S. D. GmbH geriet die Gemeinschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten, was dazu führte, dass die aus den Zuschüssen und Krediten zugeflossenen Mittel zur Tilgung von Altverbindlichkeiten der S. D. GmbH verwendet wurden und nicht mehr für den eigentlichen Förderungszweck zur Verfügung standen. Die Bezirksregierung K. widerrief die Mittelzuwendung mit Bescheid vom
Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger erhobene Teilklage zwar zulässig, jedoch nur in geringerem Umfang begründet. 12 Zu Recht habe das Landgericht einen der Höhe
auf 500.000 DM (§ 323 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F.) begrenzten Schadensersatzanspruch aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB a.F. in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht. Dem Beklagten müsse aufgrund der zahlreichen Verflechtungen zwischen der Gemeinschuldnerin und der geprüften GmbH sowie aufgrund seiner eigenen Stellung bei der Gemeinschuldnerin deutlich vor Augen gestanden haben, dass die S. D. GmbH den von ihm geprüften Jahresabschluss gegenüber der Gemeinschuldnerin dazu gebrauchen werde, um auf dieser Grundlage über eine Verschmelzung zu verhandeln. Ihm habe angesichts seiner persönlichen detaillierten Kenntnisse der verschiedenen Gesellschaften der S. -Gruppe klar sein müssen, dass von ihm auch im Drittinteresse, nämlich der zur Verschmelzung neigenden Gemeinschuldnerin, eine besondere Leistung erwartet werde, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgehe. Zutreffend habe das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und der eingeholten Sachverständigengutachten festgestellt, dass der Beklagte in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur gewissenhaften Abschlussprüfung verletzt habe. Diese Pflichtverletzung sei kausal für den später eingetretenen Schaden der Gemeinschuldnerin. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Fremdkommanditisten gegen eine Verschmelzung ausgesprochen hätten, wenn ihnen die wahre wirtschaftliche Situation der S. D. GmbH bekannt gewesen wäre. Der Umstand, dass das Testat auf einer vorsätzlichen Irreführung des Prüfers durch die vertretungsberechtigten Organe der geprüften GmbH S. und P. beruhe, die zudem identisch seien mit den Vertretungsorganen der Komplementärin der Gemeinschuldnerin, führe nicht aufgrund einer Wissenszurechnung
1 BGB zu einem Haftungsausschluss. Allerdings sei das Fehlverhalten gemäß §§ 31, 254 BGB auf den Anspruch der Gemeinschuldnerin anzurechnen. Der Verantwortungsteil des Beklagten sei insoweit mit zumindest 10 % des Gesamtschadens in Ansatz zu bringen, wobei es einer genaueren Bestimmung im Hinblick auf die der Höhe
bei fahrlässigem Verhalten begrenzte Haftung auf 500.000 DM (§ 323 Abs. 2 HGB a.F.) nicht bedürfe. Vorsätzliches Handeln des Beklagten habe das Landgericht zu Recht nicht feststellen können. 13 Unmittelbare Ansprüche der Gemeinschuldnerin aufgrund positiver Vertragsverletzung des Beratervertrags vom 13. Mai 1997 sowie aufgrund der Beiratsstellung des Beklagten schieden dagegen aus. Der Beklagte habe nicht die Ermittlung neuer Erkenntnisse und deren Weitergabe an die Gemeinschuldnerin geschuldet. Eine Verpflichtung zur aktiven Recherche, gerichtet auf die Offenlegung bislang unentdeckt gebliebener Vorgänge und etwaiger Manipulationen bei anderen Gesellschaften, lasse sich dem vertraglich vereinbarten Pflichtenkatalog nicht entnehmen. Da das Landgericht ein positives Wissen des Beklagten bezüglich der Bilanzmanipulationen nicht habe feststellen können, fehlten im Rahmen der unmittelbaren vertraglichen Beziehungen der Parteien zureichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten. Der Beklagte habe keine Information über Umstände geschuldet, die ihm damals nicht bekannt gewesen seien. Seine
lässigkeiten im Rahmen der Pflichtprüfung erstreckten sich nicht auf sein Verhältnis mit der Gemeinschuldnerin. Der Beratervertrag sehe eine spezielle Betreuung der Gemeinschuldnerin bezüglich etwaiger Übernahme- oder Verschmelzungsgeschäfte nicht vor. Hätten die Parteien eine Einbindung des Beklagten in diesem Punkte gewünscht, hätte man im Hinblick auf die damals parallel stattfindenden Fusionsgespräche annehmen können, dass dies im Vertragstext ausdrücklich zum Ausdruck gekommen wäre. Hinzu trete, dass auch die vertraglich vereinbarte Haftungsobergrenze von 2 Mio. DM gegen einen derart erweiterten Aufgabenkreis spreche; bei einer gezielten Mandatierung des Beklagten zu diesem Punkt wäre angesichts der Haftungsträchtigkeit solcher Aufgaben wohl eine höhere Haftungssumme vereinbart worden. Auch könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, vor der Fusion nicht auf der Durchführung einer sogenannten due diligence bestanden zu haben. Genauso wenig folge eine entsprechende Verpflichtung aus der Stellung des Beklagten als Mitglied des Beirats. II. 14 Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht über 500.000 DM (255.645,94 €) hinausgehende Schadensersatzansprüche der Gemeinschuldnerin verneint hat. Denn dieser steht gegen den Beklagten ein unmittelbarer Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Beratungsvertrags vom 13. Mai 1997 zu. Die Frage, ob der zwischen dem Beklagten und der S. D. GmbH abgeschlossene Prüfungsauftrag Schutzwirkung zugunsten der Gemeinschuldnerin entfaltet und sich eine diesbezügliche Haftung des Beklagten
2 Satz 1 HGB a.F. auf 500.000 DM (255.645,94 €) beschränkt, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 15 1. Entgegen der Rüge des Beklagten ist die erhobene Teilklage nicht als unzulässig abzuweisen. 16
Ziffer I des Vertrags vom 13. Mai 1997 hat der Beklagte die Beratung der Gemeinschuldnerin "in sämtlichen Fragen des Steuerrechts, der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Wirtschaftsberatung, der Finanzberatung und dergleichen mehr" übernommen. Hierbei wird diese Aufzählung der Tätigkeitsbereiche im Vertrag im folgenden Satz ausdrücklich als "nur beispielhaft" und ohne den Anspruch auf "Ausschließlichkeit" bezeichnet. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beklagte gegen das im Vertrag vereinbarte Tageshonorar von 3.500 DM der Gemeinschuldnerin sein Wissen und seinen Sachverstand zur Verfügung stellen sollte, wobei sein Pflichtenkreis "global definiert war" und "im Ergebnis nahezu eine Rundumbetreuung in allen finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten umfasste". Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht
vollziehbar und widersprüchlich, wenn das Berufungsgericht etwas später an anderer Stelle darauf abstellt, dass der Vertrag eine spezielle Beratung der Gemeinschuldnerin bezüglich etwaiger Übernahme- oder Verschmelzungsgeschäfte nicht ausdrücklich vorgesehen habe, dies aber zu erwarten gewesen wäre, wenn die Parteien eine solche Einbindung des Beklagten gewünscht hätten. Denn war eine umfassende Betreuung geschuldet, bedurfte es gerade keiner Aufzählung bestimmter Beratungsgegenstände. Da bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Verschmelzung der Gemeinschuldnerin mit der GmbH ein konkretes Thema war - so hat sich etwa der Aufsichtsrat der Komplementärin der Gemeinschuldnerin in Anwesenheit des Beklagten am Tag der Vertragsunterzeichnung am 13. Mai 1997 in einer Sitzung damit befasst -, liegt es fern, dass dieses für die Belange der Gemeinschuldnerin zentrale Ereignis aus der "Rundumbetreuung" hätte herausgenommen werden sollen. Derartiges hat im Übrigen der Beklagte in den Tatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass die vertraglich vereinbarte Haftungsobergrenze von 2 Mio. DM gegen einen entsprechenden Aufgabenkreis des Beklagten spreche, weil bei einer gezielten Mandatierung zu diesem Punkt angesichts der Haftungsträchtigkeit solcher Aufgaben wohl eine höhere Haftungssumme vereinbart worden wäre, geht fehl. Es geht nicht um die Frage der gezielten Mandatierung, sondern angesichts des eindeutigen Wortlauts des Vertrags um eine etwaige Einschränkung der Rundumbetreuung gerade bezogen auf ein zentrales Ereignis. Darüber hinaus weist die Revision zu Recht darauf hin, dass angesichts der damaligen Haftungsbegrenzung auf 500.000 DM für fahrlässige Pflichtverletzungen im Rahmen einer Abschlussprüfung
HGB a.F., die
der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, 266) auch für etwaige Ansprüche im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Geltung beansprucht, eine Haftungssumme von zwei Millionen DM eine deutliche Erweiterung bedeutet. Die Haftungsträchtigkeit einer entsprechenden Beratung spricht daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht dafür, dass die Parteien, wenn sie dies bedacht hätten, eine höhere Haftungssumme vereinbart hätten; vielmehr lässt sich dieser Umstand als Beleg für das erkennbare Interesse des Beraters daran anführen, seine Haftung summenmäßig zu begrenzen. 20
G wird ein Verschmelzungsvertrag nur wirksam, wenn die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss) zustimmen, wobei dieser Beschluss nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 9 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin, dass mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter und mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung die Verschmelzung der Gesellschaft beschließen können. Damit ist das zur Entscheidung berufene Organ der Gemeinschuldnerin die Gesellschafterversammlung, auf die in diesem Zusammenhang abzustellen ist. Die die Fusion betreffenden Beratungsleistungen, die
dem Vertrag vom
HGB vorgenommene - Würdigung ist rechtsfehlerfrei und gilt genauso für die Kausalität der vorliegenden Beratungspflichtverletzung des Beklagten. 26 b) Der Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass
seinem Vortrag vor den Instanzgerichten dem Kommanditisten M. die Manipulationen der Buchführung bekannt gewesen seien und der Kommanditist St. als Angestellter der Komplementärin der Gemeinschuldnerin in einer besonderen Abhängigkeit von dieser und damit von deren Vorständen S. und P. gestanden habe. Die behaupteten Pflichtverletzungen seien daher nicht kausal für die Zustimmung von M. zur Fusion gewesen. Bei St. habe zumindest die ernstzunehmende Möglichkeit bestanden, dass er infolge seiner Abhängigkeit trotzdem die Verschmelzung gebilligt hätte. Berücksichtige man, dass sowohl die Komplementärin der Gemeinschuldnerin als auch die Kommanditisten S. D. GmbH und S. C. GmbH von S. und P. beherrscht worden seien, wäre mithin das notwendige Quorum von 75 % für die Fusion in jedem Fall erreicht worden. 27 Zunächst ist hierzu anzumerken, dass es mehr als fraglich ist, ob S. und P. im Falle einer pflichtgemäßen Beratung des Beklagten an dem Vorhaben der Fusion versucht hätten festzuhalten. Auch ist nicht
vollziehbar, weshalb allein das Beschäftigungsverhältnis des Kommanditisten St. diesen hätte veranlassen sollen, der Verschmelzung mit einem überschuldeten Unternehmen zuzustimmen und damit den wirtschaftlichen Verlust seines Kommanditanteils über 100.000 DM in Kauf zu nehmen. Dies mag aber letztlich dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Beklagte bei seiner Betrachtung, ob das Quorum von 75 % erreicht worden wäre, lediglich darauf abstellt, wer mit welchem Anteil zum Zeitpunkt der Gründung der Gemeinschuldnerin am
teil des Beklagten rechtsfehlerhaft, sodass dessen Revision zurückzuweisen war. Im Umfang der Anfechtung des Klägers ist demgegenüber das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und, da die Sache mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn im Rahmen des Beratungsvertrags spielt die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB a.F. keine Rolle, sodass der Annahme von Land- und Oberlandesgericht, es bedürfe bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile keiner genaueren Bestimmung des Haftungsanteils des Beklagten ("zumindest 10 %"), die Grundlage entzogen ist. Diese Abwägung muss nunmehr
geholt werden. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 29 a)
1 BGB hängt, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. 30 Insoweit wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beklagte nur fahrlässig oder gegebenenfalls auch bedingt vorsätzlich seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt hat. Bei der Abwägung gemäß § 254 BGB ist dabei die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Dezember 1966 - V ZR 26/64, BGHZ 46, 260, 267 f; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 72), das heißt, der Kläger muss insoweit Vorsatz des Beklagten
weisen. Bedingter Vorsatz setzt allerdings, anders als es das Land- und das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes bei § 323 HGB angenommen haben, nicht voraus, dass der Beklagte mit S. und P. kollusiv zusammengearbeitet beziehungsweise von den Bilanzmanipulationen Kenntnis gehabt hat. Dies hat auch Auswirkung auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für diesbezügliches vorsätzliches Verhalten des Beklagten dargelegt. Bedingter Vorsatz liegt, worauf die Revision des Klägers zutreffend hinweist, bereits dann vor, wenn der Handelnde die tatbestandsrelevanten Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 10 mwN). Es reicht deshalb aus, wenn der Beklagte, der
den Feststellungen der Instanzgerichte im Rahmen der Abschlussprüfung kritische Prüffelder "umschifft" sowie grundlegende Berufspflichten unberücksichtigt gelassen hat und dessen Verschulden deshalb schwer wiegt, es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben sollte, die Gemeinschuldnerin falsch zu beraten beziehungsweise die Fusion zu Unrecht zu empfehlen. Diese Prüfung setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 11 mwN), die das Berufungsgericht
zuholen haben wird. 31 Im Rahmen der Abwägung muss sich die Gemeinschuldnerin zwar das Verhalten der Vorstandsmitglieder ihrer zur Geschäftsführung und Vertretung (§ 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags) berufenen Komplementärin S. und P. anrechnen lassen, die in Kenntnis der Überschuldung der GmbH an der Fusion mitgewirkt und den Verschmelzungsvertrag für die Gemeinschuldnerin abgeschlossen haben. Dieses vorsätzliche Organverschulden kann aber vor dem Hintergrund, dass - wie oben ausgeführt - die vom Beklagten geschuldeten Beratungsleistungen vor allem gegenüber der Mitgliederversammlung der Gesellschafter als dem für die Entscheidung über die Verschmelzung zuständigen Organ zu erbringen waren, nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss führen, selbst wenn auf Seiten des Beklagten nur fahrlässiges Verhalten festzustellen sein sollte. Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als regelmäßig für Ansprüche einer geprüften Gesellschaft gegen einen Abschlussprüfer bei Fehlverhalten der Geschäftsführung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323, Rn. 54 ff). 32 b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem Beratervertrag bedingt vorsätzlich verletzt hat, so ist im Übrigen der im Beratungsvertrag festgelegte Höchstbetrag von 2,0 Mio. DM hinfällig.
3 BGB kann die Haftung des Schuldners für Vorsatz nicht abbedungen werden; dieses Verbot erfasst auch summenmäßige Haftungsbegrenzungen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 276 Rn. 35). Dabei ist es bezüglich dieser Haftungsbeschränkung Sache des Beklagten
zuweisen, dass er seine Beraterpflichten nur fahrlässig und nicht vorsätzlich verletzt hat; § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB (bzw. § 282 BGB a.F.) bürdet dem Schuldner den Entlastungsbeweis auf, ohne dass dabei eine Differenzierung
dem Verschuldensgrad vorgenommen werden kann ( vgl. BGH, Urteil vom
forschungspflichten - vergleichbar denen eines Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft - getroffen hätten. Die zitierte Entscheidung ist jedoch zu einer Publikums-Kommanditgesellschaft ergangen; der II. Zivilsenat hat auf die Besonderheiten der Massengesellschaft und die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der dortigen Kommanditgesellschaft abgestellt. Insoweit ist das Urteil nicht einschlägig, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe in seiner Funktion als Beirat die Verschmelzung aktiv unterstützt und betrieben, was angesichts der Überschuldung der GmbH objektiv pflichtwidrig gewesen sei, hat das Berufungsgericht keine entsprechende Feststellung getroffen. Im Urteil ist ein entsprechendes Verhalten des Beklagten nur für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied der Komplementärin und in seiner Funktion als Berater der Gemeinschuldnerin festgehalten. Eine Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht beantragt. Abgesehen davon ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis der Revision auf den Inhalt der Klageschrift untauglich. Zwar hat der Kläger dort vorgetragen, der Beklagte habe im Partnerbeirat
drücklich die Auffassung vertreten, dass eine Verschmelzung der Gesellschaften sinnvoll sei. Hierzu hat er als Anlage K 21 das Protokoll der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.