KORE303432014 BGH 12. Zivilsenat 20140514 XII ZB 539/11 Beschluss § 104 ZPO, § 106 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 3. August 2011, Az: 18 W 130/11vorgehend LG Frankfurt, 18. April 2011, Az: 2-4 O 211/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718). Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. August 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden den Klägerinnen auferlegt. Beschwerdewert: 3.258 € I. 1 Die Parteien streiten um die Berücksichtigung einer Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren. 2 Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) gemäß rechtskräftigem Urteil des Landgerichts nach teilweisem Obsiegen einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.188,80 €. Der Beklagte hat aus diesem Prozess einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 90 % seiner außergerichtlichen Kosten, die das Landgericht mit Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 18. April 2011 in Höhe von 3.258,15 € gegen die Klägerinnen festgesetzt hat. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägerinnen am 27. April 2011 zugestellt. Mit weiterem Beschluss vom 19. April 2011 hat das Landgericht die von dem Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten unter Ausgleichung der Gerichtskosten auf 206,07 € festgesetzt. Die Klägerinnen haben außergerichtlich am 10. Mai 2011 "vorsorglich" für den Fall der Nichtzahlung der Hauptforderung durch den Beklagten die Aufrechnung gegenüber den Kostenerstattungsansprüchen des Beklagten aus beiden Instanzen mit ihrem Zahlungsanspruch erklärt und sodann sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Überdies habe er den Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Vollmachtserteilung am 24. Mai 2010 an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten und die Vollmacht mit der Abtretung am 28. September 2010 an die Klägerinnen übersandt. 3 Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Klägerinnen zu je ½ auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei einschließlich der Zinsen durch Aufrechnung erloschen. Die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in der Vollmachtserteilung an den Prozessbevollmächtigten sei nach § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam, da es sich um eine überraschende Klausel in einem Formularvertrag handele. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne die Beschwerde auf neue Angriffsmittel gestützt werden, so dass unschädlich sei, dass die Aufrechnung erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erklärt worden sei. Zwar beschränke sich das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich auf die Berücksichtigung kostenrechtlicher Aspekte. Ausnahmsweise finde aber eine Aufrechnung aus prozessökonomischen Gründen Berücksichtigung, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung außer Streit stehe oder rechtskräftig festgestellt sei. Hier sei die Forderung rechtskräftig festgestellt, da die Berufung des Beklagten gegen das die Kostengrundentscheidung enthaltende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen worden sei. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung könne sich auch aus dem Titel ergeben, der gleichzeitig die für die Festsetzung maßgebliche Kostengrundentscheidung darstelle, und zwar auch in Fällen, in denen die Kostenentscheidung wie hier eine Kostenquote vorsehe. Soweit vertreten werde, eine Aufrechnungslage liege mangels Bestimmbarkeit des Erstattungsanspruchs erst mit Erlass des Festsetzungsbeschlusses vor, könne dem nicht gefolgt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entstehe aufschiebend bedingt bereits zu Beginn des Prozessrechtsverhältnisses und werde mit rechtskräftiger Entscheidung unbedingt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei er der Aufrechnung zugänglich. § 106 ZPO sehe nur die Verrechnung vor, berühre aber die Existenz zweier Kostenerstattungsansprüche nicht. Nach § 106 Abs. 2 ZPO sei zum einen auch eine einseitige Festsetzung möglich und vorliegend sogar durchgeführt worden, zum anderen gingen der Verrechnung zwei Festsetzungsentscheidungen voraus, die jeweils selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar seien. Hinreichende Bestimmtheit der Forderung liege vor, sobald die Parteien ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht hätten und der Rechtspfleger in der Lage sei, das Verrechnungsergebnis festzustellen. 6 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.