BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 96/11 – Online-Banking: Fahrlässigkeit des Bankkunden bei gleichzeitiger Eingabe von zehn TAN nach einem Pharming-Angriff Ein Bankkunde…
KORE303442012 BGH 11. Zivilsenat 20120424 XI ZR 96/11 Urteil § 276 Abs 1 S 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, Art 94 Abs 1 EGRL 64/2007 vorgehend LG Düsseldorf, 19. Januar 2011, Az: 23 S 163/10vorgehend AG Düsseldorf, 6. April 2010, Az: 36 C 13469/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Online-Banking: Fahrlässigkeit des Bankkunden bei gleichzeitiger Eingabe von zehn TAN nach einem Pharming-Angriff Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen einer von ihr im Online-Banking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch.
2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben. Vertragliche Grundlage des Online-Bankings sind die "Sonderbedingungen für die konto-/depotbezogene Nutzung des Online-Banking mit PIN und TAN" (Stand Dezember 2007; im Folgenden: AGB), die u.a. folgende Bedingungen enthalten: "7 Finanzielle Nutzungsgrenze Der Nutzer darf Verfügungen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Nutzer diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist das Kreditinstitut berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung des Online-Banking entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt lediglich zu einer geduldeten Überziehung; das Kreditinstitut ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen zu verlangen.
8 Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN und den TAN erlangt. Jede Person, die die PIN und - falls erforderlich - eine TAN kennt, hat die Möglichkeit, das Online-Banking-Leistungsangebot zu nutzen. Sie kann z.B. Aufträge zulasten des Kontos/Depots erteilen. Insbesondere Folgendes ist zur Geheimhaltung der PIN und TAN zu beachten: … Die technische Verbindung zum Online-Banking-Angebot des Kreditinstituts ist nur über die vom Kreditinstitut gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle herzustellen."
3 In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich vom 10. September 2008 bis zum 28. Juli 2009 folgender Hinweis: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im Banking auffordern!"
4 Am 26. Januar 2009 um 18.10 Uhr wurde vom Girokonto des Klägers nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Am selben Tag kam es vom Konto eines anderen Kunden der Beklagten zu einer Überweisung eines Betrages von 7.000 € auf dasselbe griechische Konto, was der betreffende Kunde am 26. Januar 2009 um 20.15 Uhr bei der Polizei zur Anzeige brachte. Am 29. Januar 2009 erstattete der Kläger Strafanzeige und gab Folgendes zu Protokoll: "Im Oktober 2008 - das genaue Datum weiß ich nicht mehr - wollte ich ins Online-banking. Ich habe das Online-banking der Bank angeklickt. Die Maske hat sich wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass ich im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der Bank hätte. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Ich habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die ich schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt ich dann Zugriff auf mein Online-banking. Ich habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt."
5 Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Auf dem Kontoauszug vom 29. Januar 2009 findet sich hinter dem Wort "Limit" die Eintragung "4.500". Die Überweisung führte zu einem Sollsaldo von 4.315,73 €.
6 Der Kläger behauptet, er habe die Überweisung von 5.000 € nicht veranlasst. Die Beklagte ist der Auffassung, der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass der Kläger einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt habe. Jedenfalls stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Kläger durch die Offenbarung von zehn TAN seine Sorgfaltspflichten verletzt habe.
7 Die Klage auf Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
8 Die Revision ist unbegründet.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10 Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 675 Abs. 1, 676f aF, 667 BGB. Hierbei könne dahinstehen, ob der Kläger die Überweisung selbst getätigt habe und hierfür wegen Eingabe der korrekten PIN und TAN ein Anscheinsbeweis spreche. Wenn er die Überweisung nicht selbst in Auftrag gegeben habe, habe die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB aufgerechnet.
11 Der Kläger habe entgegen Nr. 8 der wirksam einbezogenen Sonderbedingungen der Beklagten einer dritten Person fahrlässig Kenntnis von den TAN verschafft, indem er im Oktober 2008 auf eine Aufforderung hin zehn chronologische TAN in vorgegebene Felder eingetragen habe. Auch wenn auf dem Bildschirm die übliche Maske für das Online-Banking der Beklagten zu sehen gewesen sei und es insoweit keine optischen Auffälligkeiten gegeben habe, habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er Opfer eines sog. Phishing-Angriffs werde. Infolge der Aufforderung zur Eingabe mehrerer TAN sei für ihn erkennbar gewesen, dass ein Dritter und nicht die Beklagte tätig werde und er diesem Dritten mit der Eingabe Kenntnis von den TAN verschaffe. Es sei im Herbst 2008 schon durch Warnungen in den Medien allgemein bekannt gewesen, dass die Anfrage mehrerer TAN auf ein Phishing hindeute. Zudem habe die Beklagte den Kläger im Oktober 2008 ausdrücklich, gut verständlich und an hervorgehobener, sofort im Blickfeld befindlicher Stelle auf der Log-In-Seite darauf hingewiesen, dass sie ihre Kunden niemals auffordere, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben und vermehrt Schadprogramme in Umlauf seien, die genau das verlangten.
12 Der Beklagten sei auch kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anzulasten. Das von der Beklagten verwendete iTAN-Verfahren bedeute gegenüber dem normalen TAN-Verfahren eine zusätzliche Absicherung, die jedenfalls im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprochen habe. Der Kläger sei über seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN und TAN ausreichend informiert worden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor Ausführung der Überweisung zu warnen. Nur in Ausnahmefällen bestehe für ein Kreditinstitut eine Warnpflicht, etwa wenn es aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hege, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen wolle. Die Bank müsse aber weder generell Kontobewegungen überwachen noch prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten berge. Da eine Auslandsüberweisung in Höhe von 5.000 € im Massengeschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht ungewöhnlich und die Überweisung von 7.000 € vom Konto eines anderen Kunden der Beklagten auf dasselbe griechische Konto erst nach Ausführung der streitgegenständlichen Überweisung bekannt geworden sei, hätten der Beklagten keine konkreten Verdachtsmomente vorgelegen, die eine Pflicht zur Rückfrage hätten begründen können.
13 Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ihm einige Monate vor der streitgegenständlichen Überweisung einen Kredit in Höhe von 2.000 € verweigert, rechtfertige keine andere Beurteilung. Aus dem Kontoauszug vom 29. Januar 2009 ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger einen Dispositionskredit von 4.500 € eingeräumt habe. Das Debet nach der Überweisung von 5.000 € halte sich mit 4.315,73 € innerhalb dieses Limits, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der Überweisung bestanden habe.
II.
14 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
15 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.000 € gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 278) zu, da ein solcher, falls er mangels eines Überweisungsauftrags des Klägers bestanden hat, jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr in gleicher Höhe zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gemäß § 389 BGB erloschen ist.
16 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtenden (einfach) fahrlässigen Sorgfaltsverstoß des Klägers darin gesehen, dass er im Oktober 2008 beim Log-In-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.
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21 Während des Laufs der Umsetzungsfrist haben die Mitgliedsstaaten lediglich den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich zu gefährden (EuGH, Slg. 1997, I-7411 Rn. 45; Slg. 2006, I-6057 Rn. 121; sog. Frustrationsverbot). Darüber hinaus müssen die nationalen Gerichte es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH, Slg. 2006, I-6057 Rn. 123). Bei § 276 BGB handelt es sich jedoch nicht um eine erst nach Erlass der Zahlungsdiensterichtlinie eingefügte Norm.
Ihre Auslegung durch das Berufungsgericht gefährdet, wie der am 1. November 2009 in Kraft getretene § 675v BGB zeigt, auch nicht die Ziele der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Soweit das Bundesverfassungsgericht (NJW 2011, 288 Rn. 54) unter Berufung auf das genannte Urteil des EuGH (Slg. 2006, I-6057) eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ab Inkrafttreten einer Richtlinie angenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass es eine über die Rechtsprechung des EuGH hinausgehende Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung bejahen wollte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, juris Rn. 26). Da die von der Revision vor Ablauf der Umsetzungsfrist befürwortete Reduktion des Haftungsmaßstabs des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu einer vom Gemeinschaftsrecht nicht gebilligten (EuGH, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110) Auslegung contra legem des nationalen Rechts führen würde, ist die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten.
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23 Davon geht auch das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1998 ausdrücklich aus (I ZR 211/95, BGHZ 138, 55, 61). Nach dieser Entscheidung kann nur im Rahmen der Generalklausel des § 1 UWG der Inhalt einer EU-Richtlinie auch dann im Wege der richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigt werden, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Darauf beruft sich die Revision jedoch ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass, wie dargelegt, vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 94 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie keine Verpflichtung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts besteht, handelt es sich bei § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht um eine Generalklausel, bei der sich die Unionskonformität mittels Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe herstellen ließe. Eine vor dem Hintergrund des erst zum 1. November 2009 in Kraft getretenen § 675v BGB gebotene, richtlinienkonforme Auslegung des § 276 BGB scheidet daher vor Fristablauf aus (ebenso KG Berlin, WM 2011, 493, 495; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 38; Willershausen, jurisPR-BKR 10/2011 Anm. 4).
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26 Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht diese Attacke unzutreffend als sog. Phishing eingeordnet hat. Dieser Begriff bezeichnet die Täuschung eines Nutzers von Internetdiensten mithilfe technischer Manipulationen, um diesen zur Mitteilung vertraulicher Daten (meist PIN oder TAN) an einen Nichtberechtigten zu verleiten. Dazu wird der Nutzer durch einen verfälschten, meist in einer E-Mail mitgeteilten Link auf eine Internetseite geleitet, die einen vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht, so dass der Nutzer arglos geschützte Daten preisgibt (vgl. Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 30 mwN). Demgegenüber ist der Kläger Opfer des sog. Pharming geworden. Hier ist der Angriff gegen die Auflösung einer Internetadresse gerichtet. Durch Manipulation der sog. Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers wird der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert (vgl. Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 31 mwN).
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KG Berlin, WM 2011, 493, 494 f.; Borges/Schwenk/Stuckenberg/Wegener, Identitätsdiebstahl und Identitätsmissbrauch im Internet, S. 283; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 125; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675v BGB Rn. 53, 94; Rössel, ITRB 2010, 249, 250; Willershausen, jurisPR-BKR 10/2011 Anm. 4). Dies gilt umso mehr, als für den Zugang zum Online-Banking niemals eine, geschweige denn mehrere TAN, sondern alleine Kontonummer und PIN abgefragt werden (so auch LG Berlin, Urteil vom 11. August 2009 - 37 O 4/09, juris Rn. 20; Borges in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2.
Aufl., § 9 Rn. 144; Richter in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 314; Willershausen, jurisPR-BKR 10/2011 Anm. 4). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gründet demnach nicht auf dem Umstand, dass der Kläger überhaupt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden ist. Ein solcher Angriff dürfte im Regelfall schwer zu erkennen sein (Borges, NJW 2005, 3313, 3315; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., § 676a Rn. 20; Erfurth, WM 2006, 2198, 2202, 2206; Redeker, IT-Recht, 4. Aufl., D. Rn. 880; Schulte am Hülse/Klabunde, MMR 2010, 84, 87; Spindler/Anton in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 164 BGB Rn. 10). Der Fahrlässigkeitsvorwurf beruht vielmehr darauf, dass der Kläger diesen Angriff trotz massiver Anhaltspunkte und Warnungen im Einzelfall nicht erkannt und diesbezügliche Verdachtsmomente ignoriert hat (vgl. auch Bender, WM 2008, 2049, 2057;
Borges in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 143; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 120; Richter in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 348).
29 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht eine Kürzung des Schadensersatzanspruches der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint.
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33 Gemessen hieran bestand im Streitfall keine Warnpflicht der Beklagten. Dass am 26. Januar 2009 nicht nur vom Konto des Klägers, sondern auch zulasten eines anderen Kunden der Beklagten eine Überweisung auf das gleiche griechische Zielkonto erfolgte, konnte schon deshalb kein Verdachtsmoment begründen, weil die Beklagte hiervon nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach der streitgegenständlichen Überweisung Kenntnis erlangte.
34 Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, eine zu einem Sollstand von über 4.300 € führende Überweisung eines runden Betrages (5.000 €) ins Ausland sei für den Kläger absolut untypisch gewesen. Ohne besondere weitere Anhaltspunkte geben Überweisungen mit Auslandsberührung, der Einsatz glatter Beträge und dadurch eintretende Kontoüberziehungen einer Bank ohne nähere Prüfung keinen hinreichenden Anlass, den Verdacht einer Straftat zu schöpfen. Kreditinstitute werden im bargeldlosen Zahlungsverkehr nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 14).
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36 Entgegen der Ansicht der Revision stellt eine finanzielle Nutzungsgrenze keine Bestimmung zum Schutz des Online-Banking-Kunden dar (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 28, dort als "kontobezogener Verfügungsrahmen" bezeichnet; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 18, 98). Kreditinstitute haben grundsätzlich keine Schutzpflicht, eine Kontoüberziehung des Kunden zu vermeiden (Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 18; LG Lüneburg, ZIP 1985, 1132, 1133; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 1973 - II ZR 116/71, WM 1973, 722, 723). Deshalb kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon von dem auf dem Kontoauszug befindlichen Aufdruck "Limit 4.500" auf einen zwischen den Parteien in dieser Höhe wirksam vereinbarten Dispositionskredit und damit auf ein Einhalten der finanziellen Nutzungsgrenze geschlossen werden kann.
37 Einen die einzelne Transaktion unabhängig vom Kontostand beschränkenden (vgl. Fandrich in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 29. Ergänzungslieferung, Bankkartenbedingungen Rn. 36; Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rn. II 298; MünchKommHGB/Häuser/Haertlein, 2. Aufl., Bd. 5 Rn. E 22, 62; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 20) Verfügungsrahmen, der kundenschützende Wirkung hat und dessen Missachtung ein Mitverschulden der Bank begründen kann (vgl. Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rn. II 299; MünchKommHGB/Häuser/Haertlein, 2. Aufl., Bd. 5 Rn. E 62; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 20, 98; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675v BGB Rn. 116; Recknagel, Vertrag und Haftung beim Internet-Banking, Diss. iur. 2005, S. 192), haben die Parteien nicht vereinbart.
Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303442012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public