BGH, Beschluss vom 03.02.2015 – II ZB 12/14 – Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen Vornamens Aus § 5 Abs. 1…
KORE303442015 BGH 2. Zivilsenat 20150203 II ZB 12/14 Beschluss § 5 TSG, § 39 GmbHG vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 17. April 2014, Az: 2 W 25/14, Beschlussvorgehend AG Pinneberg, 6. Januar 2014, Az: HRB XXXX DEU Bundesrepublik Deutschland Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung ihres vormals männlichen Vornamens Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja. M. “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B. verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K. , Ja. M. , * ,B. “ vermerkt.
2 Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji. M. “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R. dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji. M. K. von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K. , Ji. M. , * , B. “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R. mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.
3 Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja. M. K. als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji. M. K. als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse „Ja. M. K. “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji. M. K. “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.
4 Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.
II.
5 Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.
6 Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.
7 2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.
8 Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.
9 Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist (a). Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen (b-c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d).
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11 Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja. M. K. hatte, der am geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M. K. , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert.
Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja. M. K. handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll.
Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.
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Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn. 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.
13 Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.
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Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
16 Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4).
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BGH, Beschluss vom 21. März 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann,FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen.
Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.
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Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl.Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117;
EuGH, NZG 2005, 39, 40).
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