KORE303452011 BGH 11. Zivilsenat 20110503 XI ZR 152/09 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 184 BGB, § 185 BGB, § 684 S 2 BGB vorgehend LG Bonn, 22. April 2009, Az: 5 S 292/08, Urteilvorgehend AG Bonn, 21. Oktober 2008, Az: 9 C 121/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers 1. Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht . 2. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt . 3. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt als Treuhänderin über das Vermögen des Herrn R. K. (im Folgenden: Schuldner) von der beklagten Bank die Rückgängigmachung verschiedener im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 3. September 2007 erfolgter Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften und Auszahlung des sich danach ergebenden Guthabensaldos sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. 2 Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Er nutzte das Konto im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 28. September 2007 aktiv zur Vornahme von Auszahlungen und Überweisungen. Ferner wurden in diesem Zeitraum neun Lastschrifteinzüge dem Konto belastet. Jeweils drei Lastschrifteinzüge betreffen Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge, zwei betreffen Telefongebühren und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen dem 3. Juli 2007 und dem 1. Oktober 2007 Tageskontoauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und die Lastschriften auswiesen. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 1. Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Unter dem 26. Oktober 2007 widersprach die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dem kam die Beklagte unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschriften nicht nach. 4 Das Amtsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin ursprünglich 1.281,11 € geltend gemacht hatte und die sie nach der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Teilbetrages von 410,97 € zurückgenommen hat, insgesamt abgewiesen, da der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften konkludent bereits vor dem Widerspruch durch die Klägerin genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 870,14 € und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 120,67 € jeweils zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage wegen weitergehend geltend gemachter vorgerichtlicher Kosten abgewiesen. 5 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Klägerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften wirksam widerrufen. Der Schuldner habe die Lastschriftbuchungen nicht konkludent genehmigt. Weder sein Schweigen auf die Zusendung der Kontoauszüge noch die fortgesetzte Kontonutzung könnten als konkludente Genehmigung interpretiert werden. II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldners kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden. 9 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11). 10 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen. 11
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