BGH, Beschluss vom 26.06.2013 – XII ZB 31/13 – Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung 1. Das Recht der Großeltern…
KORE303452013 BGH 12. Zivilsenat 20130626 XII ZB 31/13 Beschluss § 1776 BGB, § 1777 BGB, § 1778 BGB, § 1779 Abs 2 S 2 BGB, § 2247 BGB, § 2250 BGB, § 59 Abs 1 FamFG, § 11 RPflG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 8 MRK vorgehend BGH, 30. Januar 2013, Az: XXvorgehend OLG Düsseldorf, 27. Dezember 2012, Az: II-1 WF 116/12vorgehend AG Düsseldorf, 12. April 2012, Az: 269 F 330/10nachgehend BVerfG, 30. August 2014, Az: 1 BvR 1409/14, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Auswahl des Vormunds: Beschwerdeberechtigung der Großeltern; Zulässigkeit der Rechtspflegererinnerung 1. Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds umfasst grundsätzlich nicht die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 552).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinnerung an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten in den Rechtsmittelverfahren aufgegeben wird.
Beschwerdewert: 3.000 € I.
1 Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits des im Juli 2002 geborenen Kindes Collin. Sie begehren die Vormundschaft für ihn. Die Mutter des Kindes, die alleinsorgeberechtigt war, verstarb im Oktober 2010. Der Vater lebt in einer Betreuungseinrichtung; Kontakt zum Kind besteht nicht.
2 Auf Anregung des Jugendamtes wurde der Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e.V. (im Folgenden: Sozialdienst) im Wege der einstweiligen Anordnung zum Vormund für das Kind bestellt.
3 Die Großeltern hatten bereits zuvor u.a. beantragt, sie als Vormund für das Kind einzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Großeltern hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und mit Wirkung ab dem 1. Februar 2013 die - in Polen lebenden - Großeltern zum Vormund für das Kind bestellt. Hiergegen wendet sich das vom Sozialdienst vertretene Kind mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
4 Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2013 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war unzulässig. Stattdessen hätte die Rechtspflegerin die Beschwerde als Erinnerung behandeln und bei Nichtabhilfe dem Richter am Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen.
6 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerdeberechtigung wie folgt begründet:
7 Die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abgeleiteten Verfassungsgrundsätze, wonach die aus Eltern und Kind bestehende Familiengemeinschaft als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren sei sowie die Eltern bei der Verantwortung für ihr Kind Vorrang hätten, geböten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern. Daraus folge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht, dass nahe Verwandte ein eigenes Beschwerderecht hätten, wenn sie bei der Auswahl als Vormund oder Pfleger nicht berücksichtigt würden. Etwas anderes gelte allerdings, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gemäß §§ 1778, 1777 BGB vor seinem Tod durch letztwillige Verfügung eine Person als Vormund benannt habe.
Die benannte Person erlange dadurch ein eigenes Recht, das mit der Beschwerde geltend gemacht werden könne, wenn sie bei der Auswahl übergangen werde (§ 1778 BGB). Die Verfassungsgrundsätze zum Schutz der Familiengemeinschaft und der Elternverantwortung führten dazu, dass auch dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil unmissverständlich für den Fall seines Todes eine bestimmte Person als Vormund für das minderjährige Kind wünsche, ohne dass die Form einer letztwilligen Verfügung gewahrt sei, die Auswahlentscheidung durch die vom Elternteil bestimmte Person mit der Beschwerde angefochten werden könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich bei der bestimmten Person um einen näheren Verwandten handele.
Dieser könne sich insoweit auf ein von dem Elternteil abgeleitetes Recht berufen. Dem stehe auch nicht die vom Gesetzgeber getroffene Grundentscheidung zu einer Einschränkung der Beschwerdeberechtigung durch die Gesetzesänderung seit 1998 entgegen. Das Ziel, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, werde durch Einbeziehung der vom Sorgeberechtigten bestimmten Person nicht infrage gestellt.
8 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9 Die Großeltern sind entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zur Beschwerde berechtigt.
10 Die Beschwerdeberechtigung ist in § 59 FamFG geregelt. Nach Absatz 1 steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gemäß Absatz 2 steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist.
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16 Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordert § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gilt im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht (vgl. OLG Frankfurt MDR 2012, 1466, 1467).
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20 Rechtsfolge einer wirksamen Benennung ist, dass gemäß § 1778 Abs. 1 BGB derjenige, der nach § 1776 BGB als Vormund berufen ist, nur ausnahmsweise in den Fällen des Nr. 1 bis 5 ohne seine Zustimmung übergangen werden darf. Hieraus wird in der Literatur geschlossen, dass die Benennung durch die Eltern ein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Bestellung zum Vormund und damit auch eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG beinhaltet (MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1776 Rn. 10; s.a. Palandt/Diederichsen, BGB 71. Aufl. § 1776 Rn. 2).
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22 Da die Mutter die maßgebliche Erklärung nicht eigenhändig geschrieben hat, fehlt es an der Form des § 2247 Abs. 1 BGB. Ebenso wenig ist die Form eines Nottestaments gewahrt. Einschlägig wäre hier allein das "Nottestament vor drei Zeugen" i.S.d. § 2250 BGB. Hierzu hat bereits das Oberlandesgericht ausgeführt, dass dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Unbeschadet der - von der Rechtsbeschwerdeerwiderung verneinten - Frage, ob die Erklärung auch von allen Zeugen unterschrieben sein muss, scheitert die Wirksamkeit dieses Testaments bereits daran, dass die Großeltern selbst gemäß § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG als Zeugen ausscheiden.
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24 Zwar ist auch der mutmaßliche Wille der Eltern gemäß § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat allerdings nur dem durch letztwillige Verfügung benannten Vormund in § 1778 BGB eine privilegierte Stellung eingeräumt. Da der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten jedoch reduzieren wollte und eine Privilegierung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehen hat, ist eine extensive Auslegung der §§ 1776, 1777 BGB, namentlich des § 1777 Abs. 3 BGB, ausgeschlossen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 241/09 - FamRZ 2011, 552 Rn. 17).
25 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Allerdings kann der Senat trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht gemäß § 74 Abs. 6 FamFG keine abschließende Entscheidung treffen. Vielmehr ist die Beschwerde der Großeltern als Rechtspflegererinnerung zu behandeln und bedarf daher noch einer Entscheidung durch das Amtsgericht.
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28 Dem steht nicht entgegen, dass auf die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden sind und damit auch eine Erinnerungsbefugnis gegeben sein muss.
29 Anders als für die Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG reicht es für die Erinnerungsbefugnis der Großeltern aus, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung haben und in dem Verfahren vom Amtsgericht auch beteiligt worden sind. Denn damit die Großeltern ihr Recht auf Beachtung ihrer Verwandtenstellung effektiv geltend machen können, ist ihnen der Rechtsweg i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zu eröffnen und damit eine Entscheidung durch den Richter zu ermöglichen. Dieser Auslegung steht das Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsmittel in diesem Bereich einzuschränken, nicht entgegen, weil das Erinnerungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet.
30 Würde man in den Fällen der vorliegenden Art die Anforderungen an die Erinnerungsbefugnis mit den Anforderungen an die Beschwerdebefugnis gleichsetzen, hätte es mit der Entscheidung des Rechtspflegers sein Bewenden. Eine richterliche Entscheidung bliebe den Großeltern versagt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 731, 733, wonach der Rechtspfleger zwar als "Gericht", nicht aber als Richter i.S.d. Verfassung entscheidet), was angesichts ihrer Rechtsstellung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 291, 294, wonach das gerichtliche Verfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein muss, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen).
31 Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - FamRZ 2008, 1433 Rn. 15 mwN; vgl. auch BVerfG NStZ 2013, 168 Rn. 21).
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303452013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public