KORE303472012 BGH 4. Zivilsenat 20120404 IV ZR 125/11 Urteil § 193 Abs 3 S 1 VVG, § 193 Abs 3 S 3 VVG, § 193 Abs 5 Nr 3 VVG, KVBSa vorgehend LG Köln, 11. Mai 2011, Az: 23 S 44/10, Urteilvorgehend AG Köln, 25. Mai 2010, Az: 146 C 257/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Krankheitskostenversicherung: Bestandsschutz für Altverträge bei Mitgliedschaft in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Eine Mitgliedschaft in der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) fällt unter den Bestandsschutz für Altversicherungsverträge nach § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG und genügt den Anforderungen an die Versicherungspflicht. Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die der Streithelfer zu tragen hat. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten den Abschluss einer ergänzenden privaten Krankenversicherung zum Basistarif. 2 Er ist als Ruhestandsbeamter der Deutschen Bundesbahn Mitglied der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (im Folgenden: KVB). Nach den für ihn geltenden Tarifbedingungen der KVB werden unter anderem stationäre sowie ein Teil der ambulanten ärztlichen Behandlungen zu 100%, die übrigen ambulanten Behandlungen zu 90% erstattet. Beförderungskosten werden ebenfalls zu 90%, Zahnbehandlungen, -vorsorge und -ersatz sowie Kieferorthopädie werden zu 85%, Arzneimittel schließlich teilweise zu 90% und teilweise zu 100% übernommen. Der Landrat des R. -Kreises, der dem Rechtsstreit als Streithelfer des Klägers beigetreten ist, gewährte dem Kläger zunächst ab dem 26. Februar 2009 Krankenhilfe nach § 19 Abs. 3 i.V.m. § 48 SGB XII hinsichtlich der nicht zu 100% erstatteten Krankheitskosten. Im Mai 2009 forderte er den Kläger auf, einen Antrag auf Abschluss eines ergänzenden Basistarifs bei einem Versicherer zu stellen. Der Antrag auf Aufnahme in einen Tarif, der eine Versicherung der Restkosten für KVB-Versorgte aufgrund des Basistarifs enthält, lehnte die Beklagte im Juli 2009 ab. Zum 31. Oktober 2009 stellte der Streithelfer die Krankenhilfegewährung für den Kläger ein. 3 Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Krankenversicherungsvertrag nach § 193 Abs. 5 VVG i.V.m. § 12 Abs. 1a VAG im Umfang der durch die Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten nicht zu erstattenden Krankenkosten abzuschließen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Kläger und der Streithelfer mit der Revision, mit der sie das Klagebegehren weiterverfolgen. 4 Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in juris veröffentlicht ist - hat es dahinstehen lassen, ob der Kläger durch die zu seinen Gunsten bei der KVB bestehende Krankheitskostenversicherung als Beihilfeberechtigter anzusehen ist oder einen vergleichbaren Anspruch hat. Denn jedenfalls fehle es an der für den Kontrahierungszwang der Beklagten nach § 193 Abs. 5 Nr. 3 VVG normierten Voraussetzung, dass er zur Erfüllung der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ergänzenden Versicherungsschutz benötige. Das Gesetz verlange keine 100%-ige Abdeckung der Krankheitskosten. Auch Versicherungen, die einen absoluten oder prozentualen Selbstbehalt vorsähen, seien grundsätzlich geeignet, der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG zu genügen, solange sich der Selbstbehalt nicht über einen Betrag von 5.000 € kalenderjährlich auswirke. Es handele sich hier um eine Vollversicherung mit einem prozentualen Selbstbehalt für bestimmte Arten der Behandlung. 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif nach § 193 Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG abgelehnt. 8 Grundsätzlich hat nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG seit dem 1. Januar 2008 jede Person mit Wohnsitz im Inland die Pflicht zur Grundabsicherung in einer Krankheitskostenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen. Ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zum Basistarif besteht aber schon deshalb nicht, weil die Sonderregelung für Altverträge nach § 193 Abs. 3 Satz 3 VVG Anwendung findet. Danach genügt ein vor dem 1. April 2007, d.h. vor Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (Art. 46 Abs. 1) vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag den Anforderungen des Satzes 1. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.