KORE303492017 ECLI:DE:BGH:2017:270417UIXZR192.15.0 BGH 9. Zivilsenat 20170427 IX ZR 192/15 Urteil § 720a ZPO, § 829 ZPO vorgehend OLG Köln, 26. August 2015, Az: 2 U 127/14, Urteilvorgehend LG Köln, 24. November 2014, Az: 20 O 428/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses: Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen eine Bank; Bestimmtheit des Rechtsgrundes der zu pfändenden Forderung und des Pfändungsumfangs) Zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger angebliche Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will. Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen 1 Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 1 hatte in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von 750.000 € erworben. Einen Teil davon, Anleihen mit einem Nennwert von 70.000 €, übertrug er auf den Kläger zu 2. Mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2010 erklärten die Kläger wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin die Kündigung aus wichtigem Grund. Sie klagten auf Rückzahlung der Anleihen nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 (30 O 538/10) wurde die Schuldnerin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auch andere Anleger erstritten obsiegende Urteile. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Berufungsgericht stellte die Hauptforderung der Kläger für den Ausfall zur Tabelle fest. Auf eine Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hin stellte es fest, dass die unter dem 8. September 2010 erklärte Kündigung unwirksam sei. Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293, zVb in BGHZ). 2 Nunmehr streiten die Parteien um eine Sicherheit, welche die Kläger während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses erlangt haben. Am 18. Mai 2012 erwirkten die Kläger im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. , bei welcher die Schuldnerin ein Girokonto unterhielt. Zugestellt wurde der vom Kläger zu 2 erwirkte Beschluss am 25. Mai 2012, der vom Kläger zu 1 erwirkte Beschluss am 2. Juli 2012. Danach vereinbarten die Kläger mit der Schuldnerin die Verpfändung eines näher bezeichneten Tagesgeldkontos mit einem Guthaben von 875.000 €. Im Gegenzug verzichteten sie auf ihre Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Am 12. Juli 2012 wurde ein entsprechender Betrag auf dem benannten Konto separiert. Aufgrund eines Antrags vom 3. September 2012 wurde am 28. September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er erklärte die Anfechtung der aufgrund der Pfändungen erlangten Sicherheiten, weil die Schuldnerin seit dem 1. Juni 2012 zahlungsunfähig gewesen sei. 3 Die Kläger haben beantragt, ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung festzustellen. Das Landgericht hat ein Absonderungsrecht des Klägers zu 2 in Höhe von 80.560,84 € festgestellt und die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 4 Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 5 Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto sei anfechtbar. Der vom Kläger zu 2 erwirkte Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegen die S. sei zwar außerhalb der Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zugestellt worden. Die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto stelle jedoch deshalb keinen anfechtungsfreien Sicherheitentausch dar, weil der Kläger zu 2 wegen mangelnder Bestimmtheit der gepfändeten Forderung kein Pfändungspfandrecht erlangt habe. Der Pfändungsbeschluss lasse nicht erkennen, welche Konten oder auch nur Arten von Konten erfasst sein sollten. Selbst wenn alle Guthaben auf Spar- und Girokonten gemeint gewesen sein sollten, sei die Pfändung deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil sie nur bis zur vollständigen Sicherung des Gläubigeranspruchs habe gelten sollen, also nicht alle Konten und sonstige Ansprüche der Schuldnerin erfasst habe. Eine bestimmte Reihenfolge der gepfändeten Ansprüche sei nicht gebildet worden. II. 6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5). 7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 7. November 1994 - II ZR 270/93, NJW 1995, 326, 327, insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedruckt). Für einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO oder eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038). 8 2. Der Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 lautete auszugsweise: "Auf Grund dieser Ansprüche … werden die nachstehend aufgeführten angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die … S. ... solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche 1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner eingehen; 2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Guthabens auf Konten der Schuldnerin; 3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt; 4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen; 5) … 6) … 7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt; 8) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Drittschuldner geschlossenen Verträge, namentlich Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Spareinlagen jeglicher Art …" 9
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