BGH, Vorlagebeschluss vom 13.05.2020 – XII ZB 427/19 – Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer…
KORE303492020 ECLI:DE:BGH:2020:130520BXIIZB427.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20200513 XII ZB 427/19 Vorlagebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 1757 Abs 1 BGB, § 1757 Abs 3 S 1 Nr 2 BGB, § 1767 Abs 2 S 1 BGB, § 56e S 3 FamFG, § 197 Abs 3 S 1 FamFG vorgehend OLG Stuttgart, 28. August 2019, Az: 15 UF 184/19, Beschlussvorgehend AG Heilbronn, 19. Juli 2019, Az: 9 F 2717/18nachgehend BVerfG, 24. Oktober 2024, Az: 1 BvL 10/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Volljährigenadoption: Anfechtbarkeit des Annahmebeschlusses; Anfrage an das BVerfG: Besteht auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:
Ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen?
A.
1 Das Verfahren betrifft die Namensführung der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommene) nach ihrer Volljährigenadoption durch die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Annehmende).
2 Die im Jahre 1964 geborene Angenommene ist seit Ende 1994 mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Ehegatten behielten ihre Geburtsnamen W. und D. auch nach der Eheschließung bei. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die als Geburtsnamen den Familiennamen der - als selbständige Hebamme tätigen - Angenommenen (W.) erhielten.
3 Angenommene und Annehmende haben mit notariell beglaubigtem Antrag die Annahme ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption begehrt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens W. als (alleinigem) Familiennamen der Angenommenen. Hilfsweise haben sie beantragt, dem neuen Familiennamen der Angenommenen B. deren bisherigen Familiennamen W. voranzustellen (W.-B.). Das Amtsgericht hat dem Annahmebegehren stattgegeben, zur Namensführung aber lediglich dem Hilfsantrag entsprochen. Die gegen die Abweisung ihres Hauptantrags zur Namensführung gerichteten Beschwerden der beiden Beteiligten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
4 Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgen Angenommene und Annehmende das Begehren einer unveränderten Namensfortführung der Angenommenen weiter.
B.
5 Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist es mit dem von Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, dass gemäß §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
I.
6 Das Beschwerdegericht ist in seiner in FamRZ 2020, 514 veröffentlichten Entscheidung von der Zulässigkeit beider Beschwerden ausgegangen. Die Namensänderung sei als Folgeregelung der Annahme als Kind nicht von der die Unanfechtbarkeit regelnden Norm des § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG erfasst; sowohl die Angenommene als auch die Annehmende seien beschwerdebefugt im Sinne des § 59 FamFG.
7 Eine über den ausdrücklichen Wortlaut von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Auslegung dahingehend, dass ein volljähriger Angenommener in Einzelfällen seinen bisherigen Familiennamen unverändert beibehalten könne, sei jedoch nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, weil der Gesetzgeber die namensrechtlichen Wirkungen der Volljährigenadoption bewusst nicht abweichend von den für die Adoption Minderjähriger geltenden Bestimmungen geregelt habe. Trotz geänderter Anschauungen hinsichtlich Ehe und Familie sowie der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der namensrechtlichen Vorschriften bei der Volljährigenadoption habe der Gesetzgeber anlässlich der letzten Modifikationen des § 1757 BGB keine inhaltliche Änderung vorgenommen. Die für den Adoptionsfall vorgesehenen namensrechtlichen Regelungen seien auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Volljährigenadoption verfassungsgemäß.
II.
8 Die Frage, ob die Regelung der §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB zum Geburts- und Familiennamen des Angenommenen bei der sog. schwachen Volljährigenadoption verfassungsgemäß ist, ist für die Entscheidung über die von der Angenommenen eingelegte Rechtsbeschwerde erheblich. Würde die Bestimmung gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen, wäre der Senat insoweit an einer Entscheidung gehindert, während bei Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Regelung beide Rechtsbeschwerden zurückzuweisen wären.
9 1. Beide Rechtsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig.
10
11
12
13
14
15 Erfolgt die Klärung der richtigen Namensführung des Angenommenen erst im Instanzenzug, beeinträchtigt dies nicht das auf die Annahme als Kind gerichtete Interesse der Beteiligten, die durch die Unanfechtbarkeit des Annahmeausspruchs bereits Sicherheit über ihre verwandtschaftlichen Beziehungen erlangt haben (vgl. OLG Köln StAZ 1982, 278; LG Braunschweig StAZ 1999, 336, 337). Für Entscheidungen zur Namensführung außerhalb des Adoptionsrechts ist - je nach einschlägiger Rechtsgrundlage (z.B. §§ 1355, 1616 ff. BGB; §§ 1 ff. NamÄndG) - uneingeschränkt der ordentliche oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; die damit einhergehende Unsicherheit bezüglich der endgültigen Namensführung wird hingenommen (NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 33). Entscheidungen zur Namensführung im Rahmen einer Adoption demgegenüber einer zusätzlichen Rechtskontrolle zu entziehen, ist nicht veranlasst (vgl. BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Februar 2020] § 1757 Rn. 13.1).
16 Die Namensführung bildet keinen so wesentlichen Bestandteil der Kindesannahme, dass sie zwingend zeitgleich mit dieser Rechtskraft erlangen müsste. Die in § 1757 Abs. 3 BGB vorgesehene zeitliche Verknüpfung der Namensbestimmung mit dem Annahmeausspruch ist auch dann noch gewahrt, wenn die Kindesannahme vom Amtsgericht verbindlich ausgesprochen wird und die endgültige Namensbestimmung erst anschließend im Rechtsmittelverfahren erfolgt (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1773, 1774; StAZ 1982, 278 f.).
17
18
19 2. Der Rechtsbeschwerde der Annehmenden dürfte allerdings ein Erfolg unabhängig von der verfassungsrechtlichen Vorlagefrage schon deshalb versagt bleiben, weil ihre Erstbeschwerde unzulässig und daher zu verwerfen sein dürfte. Denn anders als die Angenommene (siehe NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 34; vgl. auch Kissner StAZ 2009, 316) war die Annehmende entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Angenommenen befugt.
20
21
22 Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass bei einer Volljährigenadoption eine von § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Namensführung gemäß § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB - wie die Annahme selbst (§ 1768 Abs. 1 Satz 1 BGB) - eines Antrags des Annehmenden bedarf (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1757 Rn. 40) und der von der Annehmenden gestellte Hauptantrag zur Namensführung der Angenommenen erfolglos geblieben ist. Zwar steht, wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, gemäß § 59 Abs. 2 FamFG nur dem Antragsteller die Beschwerde zu. Diese Regelung begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern setzt eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Antrag - anders als hier - erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 - FamRZ 2018, 1184 Rn. 10 mwN).
23 Bei einer Volljährigenadoption ist aber auch unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte nicht ersichtlich, dass die formelle Antragstellerposition hinsichtlich der Namensführung dem Schutz eines subjektiven Rechts des Annehmenden zu dienen bestimmt ist. Das grundsätzlich von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit darüber zu entscheiden, welchen Namen ein Kind tragen soll, unterfällt zwar grundsätzlich dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, ist aber allein im Rahmen der Sorgeverantwortung im Interesse des Kindes eingeräumt (BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310) und erlischt mit dessen Volljährigkeit (BVerfGE 72, 122 = FamRZ 1986, 871, 874 mwN).
Der Annehmende wird auch nicht in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt, wenn dem Angenommenen die unveränderte Beibehaltung seines Geburtsnamens verwehrt wird. In den Rechtskreis des Annehmenden könnte nämlich allenfalls eine Namensbestimmung eingreifen, die dem Angenommenen gestattet, einen anderen Familiennamen zu führen als der Annehmende, weil dann die familiäre Zusammengehörigkeit der Adoptionsbeteiligten nicht mehr durch den Namen dokumentiert wäre (vgl. BVerfGE 19, 177 = NJW 1966, 340, 341). Schließlich ist auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Annehmenden nicht berührt. Es erfasst nur die eigene Identität und Lebenssphäre, eröffnet dagegen kein Bestimmungsrecht über den Namen eines anderen Menschen.
Dies gilt auch für Eltern, denen verfassungsrechtlich nicht im Interesse eigener Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Interesse ihres (minderjährigen) Kindes ein Namensbestimmungsrecht eingeräumt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 877; BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310 mwN).
24 3. Demgegenüber hängt der Erfolg der von der Angenommenen eingelegten Rechtsbeschwerde von der Verfassungsmäßigkeit der Namensregelung in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 BGB ab. Denn das Beschwerdegericht hat zu Recht eine Gesetzesauslegung, wonach der Angenommenen die unveränderte Fortführung ihres Geburtsnamens W. als Familienname möglich wäre, abgelehnt.
25
26
27
28 Der Umstand, dass § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB für Volljährigenadoptionen - bei Fehlen von Sondervorschriften - lediglich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger vorschreibt, öffnet den Gesetzeswortlaut nicht für die von der Rechtsbeschwerde begehrte Auslegung. Zum einen hat der Gesetzgeber den Verweisungsbegriff „sinngemäß“ (vgl. auch §§ 736, 1615 n, 1716, 1747, 1758, 1908 i, 2168 a BGB) als synonym zu „entsprechend“ verwendet, was daraus folgt, dass letztgenannter Begriff im Gesetzesentwurf vorgesehen war (BT-Drucks. 7/3061 S. 8, 52), der auf Vorschlag des Rechtsausschusses - „sprachlich überarbeitet“ - umformuliert wurde (BT-Drucks. 7/5087 S. 21, 42). Zum anderen ändert die sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut die unveränderte Fortführung des Geburtsnamens nicht vorsieht (vgl. auch Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 132; Maurer FamRZ 2009, 440).
29
30
31 Diese im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausnahmeregelung wurde schließlich in einer noch engeren, vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags empfohlenen Fassung (vgl. BT-Drucks. 7/5087 S. 37 f.) verabschiedet, die eine Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur gestattet, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen erforderlich ist. Der Rechtsausschuss befürwortete in seinem Bericht die Namensänderung des Angenommenen als zwingende Rechtsfolge der Adoption und betonte, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein sollte. Denn Unterschiede in der Namensführung seien geeignet, das Ziel der völligen Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu gefährden. Deshalb solle die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könne (BT-Drucks. 7/5087 S. 18).
32
33 Mit dieser abweichenden Regelung hat der Gesetzgeber jedoch die Eigenheiten der Volljährigenadoption anerkannt, zugleich aber davon abgesehen, hinsichtlich der namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption ebenfalls Abweichendes zu bestimmen. Daher ist davon auszugehen, dass er die Volljährigenadoption über die Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte. Die Annahme, dass sich der Verweisungswille gerade nicht auf diese Norm als eine der zentralen Regelungen des reformierten Adoptionsrechts beziehen sollte, ist fernliegend (vgl. Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 133 ff.; Löhnig FamRZ 2012, 679), wäre doch anderenfalls eine ausdrückliche abweichende Regelung - wie sie für andere Fragen in den §§ 1768 ff. BGB erfolgt ist - zu erwarten gewesen.
34
35
36
37
Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9; Ebert Handbuch Namenrecht in Deutschland S. 106; Maurer FamRZ 2009, 440; aA OLG Hamm FamRZ 2013, 557, 559; AG Halberstadt RNotZ 2012, 574, 576; AG Leverkusen RNotZ 2009, 544 und FamRZ 2008, 2058, 2059). Denn die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (BVerfGE 138, 296 = NJW 2015, 1359 Rn. 132 mwN;
Senatsbeschlüsse vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - FamRZ 2015, 1484 Rn. 35).
38 Es ist zwar Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt, das geltende Recht anzupassen und unter Umständen fortzuführen. Dieser Aufgabe sind jedoch durch die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Gesetzesbindung und der Gewaltenteilung Grenzen gesetzt. Danach ist es ausgeschlossen, dass die Gerichte Kompetenzen beanspruchen, die der Wahrnehmung durch den Gesetzgeber vorbehalten sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Vielmehr muss die gesetzgeberische Entscheidung respektiert und der Wille des Gesetzgebers - auch unter gewandelten Bedingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung gebracht werden.
Eine Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt ist, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG NJW 2019, 2837 Rn. 41 mwN; BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn. 52 f. mwN). Innerhalb dieser Grenzen muss sich auch eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung bewegen, die geboten ist, wenn von mehreren möglichen Normdeutungen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt. Aber auch eine verfassungskonforme Interpretation muss eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige, insbesondere durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung sein, die nicht dazu führen darf, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (st.
Rspr., vgl. etwa BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 Rn. 160; BVerfGE 119, 247 = NVwZ 2007, 1396, 1401 mwN). Das aber wäre hier der Fall, wenn man dem Gesetz die Möglichkeit des volljährigen Angenommenen entnähme, nach der Adoption seinen Geburtsnamen unverändert fortzuführen.
III.
39 Der Senat ist davon überzeugt, dass diese gesetzliche Regelung zur Namensführung bei der sog. schwachen Volljährigenadoption gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, soweit sie einer volljährigen Person wie der hier Angenommenen, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen eines besonderen Kontinuitätsinteresses am eigenen Geburtsnamen die Möglichkeit verwehrt, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
40 1. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN). Er hilft ihm, seine eigene Identität zu finden und Individualität zu entwickeln (BVerfGE 104, 373 = FamRZ 2002, 306, 310). In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 516 mwN; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines Namens (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538).
41 Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen anordnet und - unter bestimmten Voraussetzungen - lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestattet, trifft das Gesetz nicht nur eine das Namensrecht ausgestaltende Regelung, sondern greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehrt dem Angenommenen, seinen vor der Adoption geführten Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
42 2. Der Schutzanspruch eines Namensträgers ist allerdings nicht uneingeschränkt gewährleistet. Insbesondere hat der Einzelne kein uneingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines geführten Namens (BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589). Eingriffe des Gesetzgebers in das Namensrecht dürfen aber angesichts des hohen Werts, der diesem zukommt, nicht ohne gewichtige Gründe und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 84, 9 = FamRZ 1991, 535, 538; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschlüsse vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31 und vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - FamRZ 2011, 1718 Rn. 19 f.).
43 Dem entspricht es, dass nach Art. 8 Abs. 1 der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 58 mwN) Europäischen Menschenrechtskonvention jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat und hierdurch auch der Name einer Person geschützt ist, selbst wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält. Denn als Mittel zur persönlichen Identität und Zeichen der Zugehörigkeit zu einer Familie betrifft der Name einer Person ihr Privat- und Familienleben (EGMR FamRZ 2014, 537 [Ls.]; StAZ 2008, 375, 377; FamRZ 2005, 427; NJW 2003, 1921, 1922). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt zwar nicht jede Namensregelung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, wohl aber eine solche, die eine Verpflichtung zur Namensänderung beinhaltet. Ein derartiger Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, wobei ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden muss (EGMR StAZ 2008, 375, 377; vgl. auch EGMR NJW 2003, 1921, 1922).
44 3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die eine unveränderte Namensfortführung nach der Volljährigenadoption - nur mit der Ausnahme des § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB - versagende gesetzliche Regelung nicht (vgl. BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. Mai 2019] BGB § 1757 Rn. 53 ff.; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 28 und § 1767 Rn. 18; Molls Rechtsprobleme der Erwachsenenadoption und ihre Lösung de lege ferenda S. 135 ff.; Molls ZRP 2012, 174, 177; Adamietz in Festschrift für Kanzleiter S. 3, 23 ff.), weil es insoweit jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs fehlt.
45
46
47
48
49
50
51 Zudem hat ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (vgl. BVerfGE 109, 256 = FamRZ 2004, 515, 517; BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589; Senatsbeschluss vom 13. November 2019 - XII ZB 118/17 - NJW 2020, 470 Rn. 31). Die Namenskontinuität steht dabei im Übrigen nicht nur im Interesse des Namensträgers, sondern dient auch allgemeinen Ordnungsinteressen (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 16 mwN).
52
53 Bestätigt wird diese Entwicklung durch das Eckpunktepapier zur Reform des Namensrechts vom 11. Februar 2020, das die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Arbeitsgruppe erarbeitet hat (abzurufen unter bmi.bund.de [Abrufdatum: 13. Mai 2020]). Danach sind staatliche Ordnungsinteressen aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung der öffentlichen Register nicht mehr in gleichem Maße tangiert (vgl. S. 4), eine Namensrückänderung nach einer Adoption soll ab dem 16. Lebensjahr ohne Gründe möglich sein und die Arbeitsgruppe spricht sich mehrheitlich sogar für eine anlasslose Namensänderung aus (vgl. S. 6), was Regelungen zur Namenswahl nach einer Adoption überflüssig machen würde (vgl. S. 8).
54
55 Besondere Umstände für ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse können etwa in einem vergleichsweise höheren Lebensalter des Angenommenen liegen, der seinen Geburtsnamen schon mehrere Jahrzehnte auch im Erwachsenenalter als seinen Familiennamen geführt hat. Sie können sich gegebenenfalls auch aus der familiären Situation des Angenommenen ergeben, so wenn dieser - wie die Angenommene des vorliegenden Verfahrens - seinerseits Kinder hat, die seinen Geburtsnamen als ihren Familiennamen tragen.
56
57 (a) Zwar kann der Angenommene unter den Voraussetzungen des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB dem neuen Namen seinen bislang geführten Familiennamen hinzufügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zu seinem Wohl erforderlich ist. Dem Wunsch eines volljährigen Angenommenen nach einem - beide Familienzugehörigkeiten kenntlich machenden - Doppelnamen ist nach einhelliger Auffassung immer schon dann zu entsprechen, wenn hierfür nachvollziehbare persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen dargelegt werden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2018, 1929; OLG München FamRZ 2017, 1238, 1239; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 990, 991; OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1757 Rn. 74; NK-BGB/Dahm 3. Aufl. § 1757 Rn. 22; Palandt/Götz BGB 79. Aufl. § 1757 Rn. 10; Prütting/Helms/Krause FamFG 4. Aufl. § 197 Rn. 42, 51; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 28). Aber auch ein solcher Doppelname stellt eine Durchbrechung der Namenskontinuität dar und kann daher im Einzelfall unverhältnismäßig in das höher zu gewichtende, durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Angenommenen an einer vollständig unveränderten Namensfortführung eingreifen.
58 (b) Nichts anderes folgt daraus, dass das deutsche Namensrecht keine starre Namensführungspflicht vorsieht (vgl. BVerfGE 78, 38 = FamRZ 1988, 587, 589) und ein Angenommener deshalb im täglichen Leben auch weiterhin unter seinem bisherigen Namen auftreten kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 115, 116; Staudinger/Helms BGB [2019] § 1757 Rn. 9). Denn jedenfalls gegenüber staatlichen Stellen (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG) ist der Angenommene verpflichtet, seinen durch die Annahme erlangten Familiennamen korrekt zu führen.
59 (c) Schließlich kann der Angenommene nicht auf ein Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) verwiesen werden, um den im Einzelfall unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff korrigieren zu lassen. Unabhängig davon, dass er während der Verfahrenslaufzeit den neuen Geburtsnamen führen müsste, erlaubt § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung des Familiennamens nur, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt.
Allerdings darf diese Abwägung nicht dazu führen, dass die allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erwerb und Änderung von Ehe- und Familiennamen revidiert oder umgangen werden. Denn das öffentlich-rechtliche Namensrecht ist an die allgemeinen Vorgaben des familienrechtlichen Namensrechts gebunden. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Namensänderung nach § 3 NamÄndG darauf, in Ausnahmefällen individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ein besonderes, die persönliche Situation der Namensträger prägendes Interesse verlangt, das den allgemeinen gesetzlichen Wertungen des familienrechtlichen Namensrechts nicht zuwiderläuft (BVerwG FamRZ 2017, 691 Rn. 6 mwN).
Ob danach im Verwaltungsverfahren nach einer antragsgemäßen Volljährigenadoption mit der damit verbundenen Namensänderung ein wichtiger Grund für einen Namensrückwechsel anerkannt würde, ist für den jeweiligen Einzelfall zumindest offen und unterliegt einer anderen Beurteilung als derjenigen, die im Rahmen einer - derzeit nicht vorhandenen - Ausnahmebestimmung im Recht der Volljährigenadoption zu treffen wäre.
Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303492020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public