KORE303512019 ECLI:DE:BGH:2018:201118UVIZR394.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20181120 VI ZR 394/17 Urteil § 325 Abs 1 ZPO, § 426 Abs 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB vorgehend LG Mühlhausen, 27. September 2017, Az: 1 S 21/16vorgehend AG Nordhausen, 22. Dezember 2015, Az: 22 C 437/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Subjektive Rechtskraftwirkung: Innenausgleich bei rechtskräftiger Verurteilung zwei einfacher Streitgenossen zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Februar 1991, 4 U 68/90, NJW-RR 1992, 922, 923). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 27. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch. 2 Der Kläger ist Haftpflichtversicherer der S.-Krankenhaus gGmbH (im Folgenden: Klinik), die eine Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik betreibt. Im Jahr 2006 befand sich der damals 13-jährige Beklagte als Patient in diesem Krankenhaus. Während eines Ferienaufenthalts seiner Therapiegruppe vergewaltigte er einen ebenfalls minderjährigen Mitpatienten (im Folgenden: Geschädigter), der gemeinsam mit dem Beklagten in einem Zimmer untergebracht worden war. Auf Klage des Geschädigten wurden der Beklagte und die Klinik mit Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 2013 in der Hauptsache gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 € verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist unter anderem ausgeführt: "Der Beklagte […] hat den Vorfall eingeräumt. Er hat […] die körperliche Integrität des Klägers beeinträchtigt und die Gesundheit des Klägers verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Der seinerzeit noch 13-jährige Beklagte […] handelte insoweit auch schuldhaft. Dass er nach § 828 Abs. 3 BGB nicht verantwortlich wäre, ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Minderjähriger zwischen dem 11. und 18. Lebensjahr für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat, d. h. nach seiner individuellen Verstandesentwicklung nicht fähig wäre, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein (sog. intellektuelle Einsichtsfähigkeit). Diese Einsichtsfähigkeit wird widerleglich vermutet; ihr Mangel ist vom Minderjährigen zu behaupten und ggf. zu beweisen […]. Diese Behauptung, die […] im Schriftsatz vom 09.05.2008 aufgestellt worden ist, war nicht haltbar. Im Rahmen der Anhörung des Beklagten […] in der mündlichen Verhandlung […] hat er unumwunden eingeräumt, dass es ihm klar war, mit anderen Menschen nicht so - wie geschehen - umgehen zu dürfen." 3 Der Kläger erfüllte den titulierten Anspruch. 4 In der Annahme, der Beklagte hafte für den dem Geschädigten zustehenden Schadensersatz im Innenverhältnis zur Klinik alleine, nimmt ihn der Kläger als Haftpflichtversicherer der Klinik aus nach § 86 VVG übergegangenem Recht auf Ersatz von 4.000 € (Erstattung Schmerzensgeld) und weiteren 444,83 € (Erstattung im Vorprozess aufgewendeter Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen in Anspruch. Zudem verlangt er die Feststellung, der Anspruch resultiere aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden als Haftpflichtversicherer der Klinik Ausgleichsansprüche aus einem Gesamtschuldverhältnis auf der Grundlage der §§ 840, 426 BGB in Verbindung mit § 86 VVG gegenüber dem Beklagten als Schädiger zu. 7 Aufgrund des Urteils im Vorprozess stehe gemäß § 325 ZPO mit Rechtskraft für und gegen die Parteien fest, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dies nicht erneut zu prüfen; eine die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess durchbrechende Einwendung gemäß § 826 BGB liege nicht vor. Dem Beklagten habe es im Vorprozess freigestanden, Berufung einzulegen, was aber nicht geschehen sei. Es sei rechtsmissbräuchlich, sich nun - nach Rechtskraft dieses Urteils - auf einen vermeintlichen Fehler des Gerichts zu berufen. Im Übrigen sei zu beachten, dass die vormalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Vorprozess, und zwar im Rahmen des vom damaligen Kläger, dem Geschädigten, betriebenen Berufungsverfahrens, vorgetragen habe, die Feststellungen des Gerichts der Erstinstanz und die im Hinblick auf diese Feststellungen getroffenen Entscheidungen würden als richtig angesehen; eine Rüge hinsichtlich der Beweisaufnahme erster Instanz, insbesondere der unterbliebenen Einholung des angebotenen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Einsichtsfähigkeit des Beklagten, sei dort nicht erhoben worden. 8 Aufgrund der vorsätzlich begangenen Vergewaltigung habe der Beklagte im Innenverhältnis zur Klinik, die nach den gemäß § 325 ZPO in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Landgerichts dem Geschädigten gegenüber nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über den Beklagten hafte, den Schaden gemäß § 840 Abs. 2 BGB allein zu tragen. II. 9 1. Die zulässige Revision ist begründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht, der Beklagte sei dem Kläger zum Ausgleich verpflichtet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.