KORE303522016 ECLI:DE:BGH:2016:060416BXIIZB575.15.0 BGH 12. Zivilsenat 20160406 XII ZB 575/15 Beschluss § 329 Abs 1 FamFG vorgehend LG Flensburg, 12. November 2015, Az: 5 T 171/15vorgehend AG Flensburg, 29. September 2015, Az: 7 XVII J 500 DEU Bundesrepublik Deutschland Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen bei Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung für länger als ein Jahr Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. November 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als seine Beschwerde gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Der 53jährige Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Für ihn besteht eine umfassende rechtliche Betreuung, die zuletzt am 26. August 2015 erweitert und verlängert worden ist. 2 Am 1. September 2011 hatte das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen bis zum 1. März 2012 genehmigt. Auf dessen Beschwerde änderte das Landgericht den Beschluss dahin ab, dass die Unterbringung nur bis zum 25. November 2011 genehmigt wurde. 3 Am 24. Mai 2012 erteilte das Amtsgericht eine weitere Unterbringungsgenehmigung wegen Selbstgefährdung für die Dauer von zwei Jahren bis zum 24. Mai 2014. Die Unterbringung konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weil keine Einrichtung gefunden werden konnte, die bereit war, den Betroffenen aufzunehmen. 4 Auf Antrag der Kreisgesundheitsbehörde ordnete das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 12. August 2015 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften bis längstens zum 26. August 2015 an und hob diesen Beschluss am 18. August 2015 wieder auf, weil die Voraussetzungen der freiheitsentziehenden Maßnahme inzwischen weggefallen seien. Durch Beschluss vom 26. August 2015 ordnete es erneut eine öffentlich-rechtliche vorläufige Unterbringung bis längstens zum 16. September 2015 an und verlängerte die Anordnung durch Beschluss vom 16. September 2015 um weitere vier Wochen bis zum 14. Oktober 2015. 5 Mit Schreiben vom 31. August 2015 hat der Betreuer beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren zu genehmigen. Durch Beschluss vom 29. September 2015 hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung des Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wegen Selbstgefährdung für die Dauer von zwei Jahren bis längstens zum 28. September 2017 genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Durch Nichtabhilfebeschluss vom 14. Oktober 2015 hat das Amtsgericht den Beschluss dahin erweitert, dass übergangsweise bis zur Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 4. November 2015 genehmigt werde und der angefochtene Beschluss im Übrigen bestehen bleibe. Durch weiteren Beschluss vom 4. November 2015 hat es die Genehmigung zur übergangsweisen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bis längstens zum 25. November 2015 verlängert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die über den 28. September 2016 hinausgehende Genehmigung der geschlossenen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung richtet. 7 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Seine Drogensucht habe bereits zu Komplikationen wie epileptischen Anfällen geführt. Vor seiner öffentlich-rechtlichen Unterbringung am 11. August 2015 sei es zu einer Serie von Krampfanfällen gekommen, die bis zur Bewusstlosigkeit geführt hätten. Nach seiner Entlassung sei der Betroffene am 25. August 2015 in einer hoch wahnhaften Situation bei dem Versuch angetroffen worden, in das leer stehende Haus seiner verstorbenen Eltern gewaltsam einzudringen. 8 Angesichts der weiterhin bestehenden erheblichen Eigengefährdung durch lebensgefährliche Krampfanfälle, die sein Drogenkonsum verursache, sei eine ärztliche Überwachung und medizinische Versorgung des Betroffenen, der selbst keine Krankheitseinsicht habe, dringend notwendig. Ohne Unterbringung sei die regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht sichergestellt. Eine geschlossene Unterbringung sei zudem erforderlich, um die Heilbehandlung sicherzustellen, die ansonsten mangels Behandlungs- und Krankheitseinsicht des Betroffenen nicht durchgeführt werden könne. Bis zum Antritt der Heilbehandlung, die ab dem 25. November 2015 geplant sei, müsse die übergangslose stationäre Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus sichergestellt werden. 9 Angesichts der Schwere und Dauer der Erkrankung sei auch die Unterbringungszeit von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Der Zeitraum von zwei Jahren sei erforderlich, damit der Betroffene ein eigenständiges, geregeltes und drogenfreies Leben erlernen könne. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Zeitdauer nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Sollte das Ziel der Unterbringung bereits vorher erreicht sein, sei der Betreuer verpflichtet, die Unterbringung vorzeitig zu beenden. 10 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der ein Jahr übersteigenden Dauer der genehmigten Unterbringung nicht stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.