BGH, Urteil vom 10.12.2020 – IX ZR 80/20 – Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Pflicht der Lohnausgleichskasse zur Rückgewähr der von dem insolventen…
KORE303522021 ECLI:DE:BGH:2020:101220UIXZR80.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20201210 IX ZR 80/20 Urteil § 143 Abs 1 InsO, § 356 Abs 1 S 1 SGB 3 vorgehend LG Wiesbaden, 2. April 2020, Az: 3 S 77/19vorgehend AG Wiesbaden, 5. August 2019, Az: 91 C 760/19 (18) DEU Bundesrepublik Deutschland Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Pflicht der Lohnausgleichskasse zur Rückgewähr der von dem insolventen Arbeitgeber/Dachdeckerbetrieb abgeführten Winterbeschäftigungsumlage Ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über die gemeinsame Einrichtung seines Wirtschaftszweigs oder über eine Ausgleichskasse verpflichtet, so ist in der Insolvenz des Arbeitgebers die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse zur Rückgewähr einer in anfechtbarer Weise erlangten Zahlung der Umlage verpflichtet.
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2020 und das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe der Hauptforderung und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung für die Zeiten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 abgewiesen und insoweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 214,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeiten vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 und seit dem 27. März 2019 zu zahlen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist Verwalterin in dem auf Eigenantrag vom 21. Oktober 2015 am 14. Dezember 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin war ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks und beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer. Sie war zur Entrichtung der Winterbeschäftigungsumlage verpflichtet, die sie über die beklagte Lohnausgleichskasse abführte. Nachdem die Schuldnerin die Umlage für März 2015 in Höhe von 214,54 € nicht entrichtet hatte, erließ die Bundesagentur für Arbeit durch die Agentur für Arbeit Frankfurt am Main (nachfolgend: Bundesagentur) am 11. Juni 2015 einen Leistungsbescheid. Mit dem Bescheid setzte die Bundesagentur die Schuldnerin insbesondere darüber in Kenntnis, dass ihr die offene Winterbeschäftigungsumlage für März 2015 zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemeldet worden sei, und forderte die Schuldnerin auf, die Umlage zur Vermeidung einer zwangsweisen Beitreibung innerhalb einer Woche an die Beklagte zu zahlen. Dies geschah nicht.
2 Mit Vollstreckungsanordnung vom 14. Juli 2015 beauftragte die Bundesagentur das Hauptzollamt Berlin mit der Vollstreckung und bat, eingezogene Beträge an die Beklagte auszukehren. Am 1. Oktober 2015 zahlte die Schuldnerin die offene Umlage an das Hauptzollamt, das die bei ihm eingegangenen 214,54 € an die Beklagte weiterleitete. Die Beklagte führte die Umlage an die Bundesagentur ab.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, die Zahlung der Umlage sei gegenüber der Beklagten als inkongruente Deckung anfechtbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht die richtige Anfechtungsgegnerin und dementsprechend nicht passivlegitimiert sei. Die Klägerin hat die vom Amtsgericht wegen Grundsatzbedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Berufung eingelegt. Nach Eingang der Berufungsbegründung hat die angerufene Berufungskammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel in vollem Umfang weiter.
4 Die Revision hat bis auf einen Teil des als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.
I.
5 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die Passivlegitimation der Beklagten mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen verneint. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde nicht nur darauf abgestellt, dass die einziehende Kasse eine ausschließliche Empfangszuständigkeit habe. Es komme auch darauf an, ob die einziehende Stelle darüber hinaus Prozessstandschafterin, Titelgläubigerin und Klauselberechtigte im Sinne des § 725 ZPO sei, wie ein Vollrechtsinhaber gegen den späteren Schuldner vorgegangen sei und mit Vollstreckungszwang die Leistungen beigetrieben habe.
6 Dies treffe auf die Beklagte nicht zu. Sie habe den Anspruch auf Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage nicht selbst vollstreckt. Dies sei aufgrund eines Titels und Antrags der Bundesagentur durch das Hauptzollamt erfolgt. Der durch das Hauptzollamt eingezogene Betrag sei an die Beklagte als reine Zahlstelle weitergeleitet worden. Es sei daher von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass richtiger Anfechtungsgegner derjenige sei, dessen Vermögen einen Vorteil erlangt habe. Das sei die Bundesagentur.
II.
7 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung im Wesentlichen nicht stand.
8 1. Allerdings ist das Berufungsurteil nicht unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher Verstoß liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, dass statt der Kammer in ihrer im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung der Einzelrichter entschieden hat.
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Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (BVerfG, FamRZ 2019, 1461 Rn. 25; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. Die Kammer dürfte die Grundsatzbedeutung rechtsfehlerhaft verneint haben. Unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar war ihre Entscheidung jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich dies insbesondere nicht daraus, dass Amtsgericht und Klägerin zuvor von einer grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen waren.
13 2. Die streitgegenständliche Zahlung der Schuldnerin vom 1. Oktober 2015 in Höhe von 214,54 € ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegenüber der Beklagten anfechtbar. Der mit der Klage verfolgte Anspruch findet demnach seine Grundlage in § 143 Abs. 1 InsO.
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19 In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit Anfechtungsgegnerin, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen (BGH, Urteil vom 12. September 2019, aaO Rn. 12).
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Die gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse führt die eingezogene Umlage an die Bundesagentur für Arbeit ab. Hierzu kann ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbart werden (§ 356 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Die Abführung der Winterbeschäftigungsumlage über gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse dient der Verwaltungsvereinfachung (BT-Drucks. 16/429, S. 16). Vor diesem Hintergrund dürfen nur die Arbeitgeber direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen, auf welche die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden (§ 356 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Diese Arbeitgeber haben der Bundesagentur für Arbeit die infolge der Direktzahlung entstehenden Mehraufwendungen pauschal zu ersetzen (§ 356 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
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Daran ändert nichts, dass nicht die Beklagte, sondern die Bundesagentur für Arbeit tätig wird, wenn eine zwangsweise Beitreibung der Umlage erforderlich erscheint (vgl. Gagel/Bieback, SGB II/SGB III, 2018, § 356 SGB III Rn. 14, 17 f). Maßgeblich ist, dass die Winterbeschäftigungsumlage mit befreiender Wirkung nur an die Beklagte abgeführt werden kann. Schon deshalb ist sie insolvenzanfechtungsrechtlich wie die Vollrechtsinhaberin anzusehen. Das gilt für den (Normal-)Fall der ordnungsgemäßen Abführung der Umlage durch den Arbeitgeber an die Beklagte, die ohne jede Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Aber auch im Fall der verweigerten oder verzögerten Zahlung bleibt die Beklagte Einzugsstelle.
Die gesetzliche Anordnung des § 356 Abs. 1 Satz 1 SGB III gilt unabhängig davon, ob die Winterbeschäftigungsumlage ordnungsgemäß oder erst unter Anwendung von Vollstreckungsdruck gezahlt wird. Mit befreiender Wirkung kann der Arbeitgeber die Umlage daher auch dann nur an die Beklagte abführen, wenn bereits eine Vollstreckungsanordnung ergangen ist. Im Wege der Vollstreckung durch das von der Bundesagentur beauftragte Hauptzollamt beigetriebene Beträge sind ebenso an die Beklagte abzuführen. Dies rechtfertigt es, die Beklagte als Anfechtungsgegnerin anzusehen.
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24 3. Der Zinsanspruch ergibt sich für den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 4. April 2017 aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aF, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 18/11199, S. 12). Für die Zeit danach ist § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO). Danach wird eine Geldschuld nur verzinst, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB vorliegen. Ein Schuldnerverzug der Beklagten ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Rechtshängigkeit ist am 26. März 2019 eingetreten.
III.
25 Das angefochtene Urteil ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Grupp Lohmann Möhring Schultz Selbmann Schreibfehlerberichtigung Die Vorinstanzdaten des Urteils vom 10. Dezember 2020 werden aufgrund eines Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt:
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.08.2019 - 91 C 760/19 (18) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.04.2020 - 3 S 77/19 - Karlsruhe, den 2. Februar 2021 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303522021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public