KORE303522023 ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR1008.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20221213 VI ZR 1008/20 Urteil § 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV vorgehend OLG München, 19. Juni 2020, Az: 3 U 1867/20vorgehend LG Deggendorf, 12. März 2020, Az: 32 O 798/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller in einem sog. Dieselfall Zur Frage des Verjährungsbeginns in einem sogenannten Dieselfall (hier: EA189). Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger kaufte im Februar 2012 einen Pkw Audi A3 mit Dieselmotor der Baureihe EA189, dessen Hersteller die Beklagte war. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2015 stufte das Kraftfahrt-Bundesamt eine installierte Software, die für die Abgaskontrolle zuständig ist, als unzulässige Abschalteinrichtung ein und ordnete zugleich an, dass die Beklagte diese entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit ergreifen muss. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. 4 Die Revision des Klägers ist begründet. I. 5 Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch zustehe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei Verjährung eingetreten. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des "Dieselskandals" übereinstimme. Denn ab Herbst 2015 sei umfassend in sämtlichen Medien berichtet worden. Dass ein in Deutschland lebender Kunde hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen wäre, sei nicht vorstellbar. Begonnen habe die Verjährungsfrist danach bereits mit dem Schluss des Jahres 2015, die Klage sei erst am 23. Dezember 2019 eingereicht worden. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger gewusst habe, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA189 eingebaut gewesen sei. Erkundigungen seien dem Kläger schon im letzten Quartal 2015 unschwer möglich gewesen. Etwaige Unkenntnis beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der es unter anderem heiße: "Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren." Am 2. Oktober 2015 habe die Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung über die Einrichtung einer Internetseite informiert, die eine Suche nach von der Manipulation betroffenen Fahrzeugen der Beklagten unter Eingabe der entsprechenden Fahrzeug-Identifikationsnummer ermöglicht habe. Dass Erkundigungen des Klägers im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen seien, ergebe sich aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober eingerichtete und öffentlich bekannt gemachte Homepage, bei der nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer Klarheit über die Betroffenheit eines Fahrzeugs hätte erlangt werden können. II. 6 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegensteht. 7 1. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch gemäß § 826, § 31 BGB drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 8 In Fällen der vorliegenden Art genügt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 212/20, VersR 2022, 393 Rn. 14; vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 20 ff.; BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 396/21, VersR 2022, 899 Rn. 17). Eine entsprechende Kenntnis des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 9 2. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einer - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der positiven Kenntnis gleichstehenden - grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs im Zeitraum bis Ende 2015 ausgegangen. 10
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