BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21 – Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch des Unfallgeschädigten auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der…
KORE303532023 ECLI:DE:BGH:2022:131222UVIZR324.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20221213 VI ZR 324/21 Urteil § 249 Abs 2 BGB, § 631 BGB, §§ 631ff BGB vorgehend LG Stuttgart, 23. September 2021, Az: 5 S 42/21, Urteilvorgehend AG Böblingen, 17. Februar 2021, Az: 1 C 1773/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anspruch des Unfallgeschädigten auf Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger die Freistellung von der Honorarforderung des von ihm mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen, richtet sich sein Anspruch grundsätzlich und bis zur Grenze des Auswahl- und Überwachungsverschuldens danach, ob und in welcher Höhe er mit der Verbindlichkeit, die er gegenüber dem Sachverständigen eingegangen ist, beschwert ist. Jedenfalls in diesem Fall des Freistellungsantrags ist auch für die schadensrechtliche Betrachtung (§ 249 BGB) des Verhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger die werkvertragliche Beziehung (§§ 631 ff. BGB) zwischen Geschädigtem und Sachverständigem maßgeblich.
Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um den Ersatz weiteren Sachschadens in Gestalt einer COVID-19-Desinfektionspauschale nach einem Verkehrsunfall.
2 Das Fahrzeug des Klägers wurde am 2. Juni 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen wurden sowohl bei Hereinnahme des Fahrzeugs - insoweit zum Schutz der Mitarbeiter des Sachverständigen vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - als auch vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger - insoweit zu dessen Schutz - alle relevanten Fahrzeugteile, die planmäßig kurzfristig berührt wurden (z.B. Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen) desinfiziert, wobei der Arbeitsaufwand jeweils mehrere Minuten betrug. Der Sachverständige stellte dem Kläger seine Tätigkeit in Rechnung und berechnete ihm hierbei für die genannten "COVID-19 Schutzmaßnahmen" einen Betrag von 17,85 € (15 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von dieser Forderung.
3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - lediglich zur Freistellung des Klägers in Höhe von 8,93 € (7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer) verurteilt. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Freistellung auch im Übrigen, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.
I.
4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BeckRS 2021, 51820 und juris unter Az. 5 S 42/21) sind die streitgegenständlichen Desinfektionskosten lediglich zur Hälfte ersatzfähig, nämlich insoweit, als die Desinfektionsmaßnahmen vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgt sind. Insoweit seien sie aus Sicht des Geschädigten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gewesen. In Zeiten der Corona-Pandemie könne der Geschädigte eines Unfallgeschehens eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung seines Fahrzeugs erwarten. Unabhängig davon, ob objektiv ein nennenswertes Risiko einer Schmierinfektion über Kontaktflächen bestehe, sei es eine über die bloße Lästigkeit hinausgehende Beeinträchtigung, wenn er das Fahrzeug ohne solche Maßnahmen entgegennehmen müsse.
Das eigene Fahrzeug sei ein Raum der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei. Der Geschädigte könne nicht abschätzen, welcher der ihm unbekannten Mitarbeiter des Sachverständigenbüros sich in dem Fahrzeug wie lange aufgehalten und welche Oberflächen er berührt habe. Aus seiner subjektiven Perspektive eines medizinischen Laien lasse sich eine Infektionsgefahr nach Abholung eines Fahrzeugs zumindest nicht ausschließen. Das Sicherheitsgefühl des Geschädigten erscheine in der Pandemie mit Blick auf die möglichen schweren Folgen einer Erkrankung und der zum Teil unklaren Informationslage schützenswert.
Der Aufwand der vom Kläger unwidersprochen geschilderten Maßnahmen liege bei einigen Minuten Arbeitszeit zuzüglich Materialkosten. Die vom Sachverständigen für beide Arbeitsvorgänge veranschlagte Pauschale von 15 €, d.h. 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsgang, sei angemessen und nicht überhöht.
5 Die Kosten für die Desinfektionsmaßnahmen bei Hereinnahme des Fahrzeugs seien dagegen nicht erstattungsfähig. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Sachverständige dem Kunden allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen gesondert in Rechnung stellen könne. Jedenfalls erschließe sich nicht, weshalb dem Schutz der Mitarbeiter des Ingenieurbüros nicht durch das Benutzen von Handschuhen oder Masken ausreichend Rechnung getragen werden könne. Die Mitarbeiter des Ingenieurbüros hätten sich, da das Fahrzeug nur äußere Beschädigungen aufgewiesen habe, nur kurzfristig - z.B. zum Bewegen des Fahrzeugs oder Ablesen des Tachostandes - im Fahrzeuginnern aufgehalten. Masken und Einmalhandschuhe könnten dem Kunden ebenso wenig wie sonstige persönliche Arbeits- oder Sicherheitskleidung gesondert in Rechnung gestellt werden.
6 Dieser objektiv nicht erforderliche Teil der Sachverständigenkosten sei auch nicht aufgrund der eingeschränkten subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten erstattungsfähig. Da der Kläger, der auf Freistellung klage, sich weder auf die Indizwirkung einer bereits bezahlten Rechnung noch auf eine mit dem Sachverständigen vorab getroffene Honorarvereinbarung berufen könne, sei an die übliche Vergütung anzuknüpfen. In Bezug auf Desinfektionskosten habe sich jedoch kein übliches Vorgehen der Sachverständigen etabliert. Da objektiv nur der Aufwand für die Desinfektion vor der Rückgabe an den Geschädigten abgerechnet werden könne, könne die übliche und angemessene Vergütung auch nur in diesem abrechenbaren Teil bestehen.
II.
7 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
8 1. Zutreffend und von den Revisionen nicht angegriffen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zusteht. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 10; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 8).
9 2. Die Revisionen wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Ersatzfähigkeit der dem Kläger für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellten COVID-19-Desinfektionspauschale (im Folgenden: Corona-Pauschale).
10
11
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 15; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei verbleibt für den Geschädigten allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als - auch für ihn erkennbar - zu teuer erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 13).
12
13
14 Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung haben Kläger und Sachverständiger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch den Sachverständigen jedoch nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, § 632 Abs. 1 BGB. Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt wurde und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Da sich eine solche übliche Vergütung nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls für die streitgegenständlichen Desinfektionsmaßnahmen nicht bestimmen ließ, wäre weiter zu prüfen gewesen, ob sich die Höhe der Vergütung insoweit durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln lässt. Lässt sich die mangels Vergütungsvereinbarung bestehende Vertragslücke auch auf diesem Weg nicht schließen, kann ausnahmsweise eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen in Betracht kommen, soweit diese sich in den Grenzen der Billigkeit hält, §§ 315, 316 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 7 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 7 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, NZV 2014, 163 Rn. 29; Busche in MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 632 Rn. 23).
III.
15 Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Senat eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Insbesondere wird das Berufungsgericht zunächst in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu prüfen haben, ob sich die bestehende Lücke in dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geschlossenen Werkvertrag durch eine ergänzende Vertragsauslegung schließen lässt und ob, sofern dies nicht der Fall ist, eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Sachverständigen im Wege der Rechnungstellung anzunehmen ist. Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
16 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Ebenso wie die Wahl seines individuellen Hygienekonzepts selbst steht auch die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die hierfür anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten der Arbeitssicherung in die Kalkulation des Grundhonorars "eingepreist" werden, grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu. Angesichts der nur vorübergehenden Natur jedenfalls der verschiedenen Phasen der Corona-Pandemie mag es sogar ein Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein, die Pauschale für die Dauer ihres Anfallens gesondert auszuweisen. Entgegen den Zweifeln des Berufungsgerichts begegnet es daher keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der Sachverständige die Corona-Desinfektionspauschale gesondert berechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 20).
Seiters von Pentz Oehler Klein Böhm http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303532023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public