BGH, Urteil vom 23.01.2025 – I ZR 197/22 – Zulässigkeit der Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit Angaben zur Hautverträglichkeit - Desinfektionsschaum…
KORE303542025 ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20250123 I ZR 197/22 Urteil Art 72 Abs 3 S 2 EUV 528/2012, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 13 Abs 3 UWG vorgehend OLG Karlsruhe, 9. November 2022, Az: 6 U 322/21, Urteilvorgehend LG Mannheim, 20. Oktober 2021, Az: 14 O 107/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit Angaben zur Hautverträglichkeit - Desinfektionsschaum Desinfektionsschaum 1. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als "ähnliche Hinweise" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296/23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 9. November 2022 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und -endurteil des Landgerichts Mannheim - 14. Zivilkammer - vom 20. Oktober 2021 teilweise abgeändert:
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen des schwedischen E. Konzerns. Sie vertreibt in Deutschland Produkte unter der Marke "T. ".
2 Die Beklagte warb am 30. April 2021 in der Lebensmittel Zeitung wie aus der nachstehend abgebildeten Aufmachung ersichtlich für einen Desinfektions-Hand-Schaum mit der - auch auf dem Etikett des abgebildeten Produkts ersichtlichen - Angabe "Sanft zur Haut" sowie den weiteren Angaben "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit".
3 Das Produkt, das frei von Alkohol und Duftstoffen ist, enthält als einzigen aktiven Wirkstoff Milchsäure in einer Konzentration von 1,75 g/100 g.
4 Nach erfolgloser Abmahnung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-VO) hat die Klägerin mit ihrer der Beklagten am 8. Juli 2021 zugestellten Klage beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Anzeigen oder sonst werblich für das Produkt "T. Desinfektions-Hand-Schaum" mit den Aussagen zu werben
5 Den mit dem Antrag 1 c geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat die Klägerin neben einem Verstoß gegen die Biozidverordnung auch mit einer Irreführung begründet, weil es an einer ausreichend repräsentativen Studie fehle, die die angegriffene Aussage rechtfertige. Insoweit hat die Beklagte den Anspruch in erster Instanz anerkannt.
6 Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Mannheim, GRUR-RS 2021, 60585). Die Berufung der Klägerin, mit der sie auch den Klageantrag 1 c gestützt auf einen Verstoß gegen die Biozidverordnung weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR 2023, 424). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter, soweit hierüber nicht durch Anerkenntnisurteil entschieden worden ist.
7 I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
8 Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Klagebegehren mit Blick auf den ursprünglichen Klageantrag 1 c zwei kumulativ geltend gemachte Streitgegenstände zugrunde lägen. Der Handdesinfektionsschaum sei ein Biozidprodukt im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Biozid-VO. Die Beklagte habe mit den angegriffenen Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" nicht gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO verstoßen. Die Angaben seien keine "ähnlichen Hinweise" im Sinn dieser Vorschrift. Sie seien auch nicht irreführend im Sinn des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO. Abmahnkosten stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil die allein auf Verstöße gegen die Biozidverordnung gestützte Abmahnung unberechtigt gewesen sei.
9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahingehend, dass der Klage auch im Übrigen stattgegeben wird. Die Klage ist zulässig (dazu II 1). Der Klägerin stehen sowohl die geltend gemachten Unterlassungsansprüche (dazu II 2) als auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nebst Zinsen zu (dazu II 3).
10 1. Die Klage ist zulässig.
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16 2. Der Klägerin, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt ist, stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Biozidverordnung zu. Die Angaben "Sanft zur Haut", "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum" und "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" verstoßen gegen Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO und stellen damit nach § 3a UWG unlautere und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen dar, die wegen der hier vorliegenden Wiederholungsgefahr Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründen.
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20 Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO darf die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angaben "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "ungiftig", "unschädlich", "natürlich", "umweltfreundlich", "tierfreundlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
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25 Die beanstandeten Angaben sind ferner Teil der von Art. 72 Biozid-VO geregelten Werbung. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. y Biozid-VO bezeichnet "Werbung" ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien und erfasst damit jede Werbung, nicht nur die gegenüber Verbrauchern, sondern auch die gegenüber Händlern und Fachkreisen.
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28 Danach seien die drei angegriffenen Angaben nicht als "ähnliche Hinweise" gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt. Das Attribut "Sanft zur Haut" relativere das Risikopotenzial des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungsneigung weder allgemein (wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "unschädlich", "ungiftig") noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend in pauschaler Weise. Es beschreibe vielmehr - wenn auch insoweit sehr allgemein - die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen. Gleiches gelte für die Bezeichnung "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum". Insoweit trete hinzu, dass diese Angabe die Hautfreundlichkeit zusätzlich zur Darreichungsform des angebotenen Produkts in Relation setze.
Die Angabe werde der Verkehr allein spezifisch bezogen auf die Haut verstehen und gerade nicht pauschal bezogen auf die sonstigen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt. Hinsichtlich der Aussage "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit" werde der Verkehr dieser Angabe das Attribut "hautverträglich" entnehmen, was er mit den Wertungen "schonend für die Haut, ihr nicht schadend, sie nicht angreifend" gleichsetze. Hierdurch werde jedoch nicht pauschal der "ungiftige", "unschädliche" Charakter des Produkts oder ein "niedriges Risikopotenzial" herausgestellt. Der Verkehr entnehme der Angabe nur eine Relativierung schädlicher Nebenwirkungen für das Organ, mit dem das Produkt bestimmungsgemäß in Berührung komme.
29 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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31 Aus dem Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO ergibt sich, dass die Gemeinsamkeit der in dieser Bestimmung aufgezählten Angaben darin besteht, dass sie die Risiken von Biozidprodukten für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlosen oder diese Risiken sogar negieren, ohne jedoch einen zwingenden allgemeinen Charakter zu haben (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 33] - dm-Drogerie Markt).
32 Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO schafft unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt. Die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" stellen Beispiele für Angaben dar, die hinsichtlich dieser Risiken offensichtlich irreführend sind und für die daher das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte gilt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37 f.] - dm-Drogerie Markt). Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" liegt damit eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] = WRP 2024, 1484 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).
33 Dabei kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis hinsichtlich der mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken offensichtlich irreführend sein, indem er die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit verharmlost oder diese Risiken sogar negiert, so dass ein allgemeiner Charakter für die Feststellung, ob ein Hinweis, der sich auf ein Biozidprodukt bezieht, unter den Begriff "ähnliche Hinweise" im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fällt, nicht von Belang sein kann (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 39] - dm-Drogerie Markt).
34 Unter Berücksichtigung des Ziels der Biozidverordnung fallen Hinweise, die die Risiken dieser Biozidprodukte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder hinsichtlich ihrer Wirksamkeit weder verharmlosen noch ausschließen, grundsätzlich nicht unter das in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO vorgesehene Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte. Dagegen kann es nicht erlaubt sein, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren. Solche Angaben können eine übermäßige, nachlässige oder fehlerhafte Verwendung dieser Produkte fördern, was dem Ziel zuwiderläuft, ihren Einsatz zu minimieren (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 44 f.] - dm-Drogerie Markt).
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37 Die mit der Klage beanstandeten Angaben sind dadurch auch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts, insbesondere schädliche Nebenwirkungen des Produkts, zu verharmlosen. Anders als die Revisionserwiderung meint, gilt dies unabhängig davon, ob in der angegriffenen Werbung darüber hinaus gesagt oder suggeriert wird, das Produkt sei insgesamt und mit allen seinen Wirkungen unschädlich, natürlich, ungiftig oder ähnlich harmlos. Die Betonung positiver Eigenschaften kann zudem in Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren, zu einer übermäßigen Verwendung des Desinfektionsmittels führen (zur Angabe "Hautfreundlich" vgl. EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 46] - dm-Drogerie Markt; BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II). Da die in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der "ähnlichen Hinweise" eine abstrakte Irreführungsgefahr begründen, bedarf es keiner tatgerichtlichen Feststellungen zu einer konkreten Irreführung durch die streitgegenständlichen Angaben (vgl. BGH, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 32] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).
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39 Das ergibt sich bereits daraus, dass nach dem klaren Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Fall 1 Biozid-VO die Werbung für ein Biozidprodukt auf keinen Fall die Angabe "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial" enthalten darf. Dieses absolute Verbot gilt unabhängig davon, ob es sich tatsächlich um ein Biozidprodukt mit geringen Risiken für Mensch, Tier und Umwelt handelt sowie ungeachtet des Umstands, dass solche Produkte nach Erwägungsgrund 38 Satz 2 der Biozidverordnung bevorzugt, und Biozidprodukte, die Tiere, welche Schmerz und Leid empfinden können, verletzen, töten oder vernichten sollen, nur als letztes Mittel verwendet werden sollten. Das entspricht auch der Auslegung des Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO durch den Gerichtshof der Europäischen Union, der darin eine allgemeine Regelung für die Werbung für Biozidprodukte sieht, die sich auf die Reaktion der Verbraucher auf die Wahrnehmung der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt stützt und unabhängig von den tatsächlichen Risiken und Eigenschaften dieser Produkte gilt (EuGH, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 37] - dm-Drogerie Markt).
40 Darüber hinaus bestimmen nicht nur das Maß der Schädigungseignung des Biozidprodukts, sondern auch der Umgang mit diesem Produkt, ob das Ziel der Biozidverordnung, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgründe 3 und 76 sowie Art. 1 Abs. 1 Biozid-VO), erreicht wird. Auch bei weniger schädlich wirkenden Produkten kann deren unsachgemäße oder übermäßige Handhabung Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt begründen. Das absolute Verbot der Werbung mit den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich "ähnlicher Hinweise" ist geeignet, auch diesen Gefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 1620 [juris Rn. 53]). Für den von der Revisionserwiderung behaupteten "Regelungsüberschuss" ist nichts ersichtlich.
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43 3. Der Klägerin steht nach § 13 Abs. 3 UWG auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
44 III. Danach ist auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und der Klage auch insoweit stattzugeben.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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