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BGH 6 StR 179/23

KORE303552024 ECLI:DE:BGH:2023:291123U6STR179.23.0 BGH 6. Strafsenat 20231129 6 StR 179/23 Urteil § 30 Abs 2 Alt 3 Alt 2 StGB vorgehend LG Magdeburg, 12. Dezember 2022, Az: 21 Ks 3/22 DEU Bundesrepubl

§ 30Abs.

2 Verabredung 8). Die in Aussicht genommene Tat muss zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen, nicht aber bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom

  1. November 2018 – 1 StR 506/18, aaO; vom
  2. Februar 1994 – 2 StR 557/93; Roxin, Strafrecht AT Bd. II, S. 307 Rn. 56). Daher können – entsprechend der Absprache eines Tatplans zwischen Mittätern – Zeit, Ort und Modalitäten der Ausführung im Einzelnen noch offen sein (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Juni 2007 – 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697), solange sie nicht völlig im Vagen bleiben, weil dann die Strafbarkeit zu weit ins Vorfeld der eigentlichen Tat vorverlagert würde (vgl. BGH, Beschluss vom
  4. November 2018 – 1 StR 506/18, aaO). Darüber hinaus muss der Übereinkunft der Täter das Versprechen mittäterschaftlicher Tatbeiträge zugrundeliegen (vgl. RG, Urteile vom
  5. November 1924 – II 754/24, RGSt 58, 392, 393; vom
  6. Oktober 1925 – II 503/25, RGSt 59, 376, 379); unzureichend ist es, wenn ein Beteiligter lediglich als Gehilfe tätig werden will (vgl. BGH, Urteile vom
  7. Mai 1988 – 2 StR 82/88,

§ 30Abs. 2 Verabredung 3; vom 13. Oktober 1992 – 1 St

R 517/92, NStZ 1993, 137, 138; Beschluss vom 10. Dezember 1987 – 1 StR 623/87). 9

  1. b)Daran gemessen tragen die Urteilsgründe eine verabredete Anstiftung. 10
  2. aa)Die erstrebte Tat wurde anhand der sie kennzeichnenden Merkmale als konkret-individualisierbares Geschehen ernstlich verabredet. Dies gilt sowohl für das Bestimmen eines präsumtiven Täters als auch für die von diesem zu begehende Haupttat. Fest standen nach der Abrede weiter das Tatopfer, die in Betracht gezogene Begehungsweise bei der Bestimmung des präsumtiven Täters und das Tatmotiv. Dies gilt gleichermaßen für den Tatzeitraum. Denn die Tat sollte möglichst vor Weihnachten 2021 und ausgeführt werden, wenn die beiden Angeklagten ortsabwesend wären. 11
  3. bb)Dem steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Übereinkunft die Person des präsumtiven Täters nicht feststand und unklar war, ob überhaupt ein solcher gefunden und bestimmt werden kann. Hierbei handelt es sich um vom Willen der Beteiligten losgelöste Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1958 – 2 StR 500/58, BGHSt 12, 306, 309; LK-StGB/Schünemann/Greco, 13. Aufl., § 30 Rn. 63; MüKo-StGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 30 Rn. 66; Maurach JZ 1961, 137, 139), denen mit Blick auf den Zweck der zeitlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB keine Bedeutung zukommt (vgl. etwa zur Kettenanstiftung BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 – 3 StR 796/53, BGHSt 6, 359, 361; Beschluss vom 2. November 2021 – 3 StR 259/21, NStZ-RR 2022, 49, 50; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 15; jeweils mwN). Die Angeklagten waren fest entschlossen, nach erfolgreicher Suche die tatgeneigte Person anzustiften. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass nach den Feststellungen keine der von H. vermittelten Personen beauftragt wurde. Denn diese erwiesen sich mangels Neigung, die Tat selbst auszuführen, als ungeeignet. 12
  4. cc)Unerheblich ist ferner, dass es nach der getroffenen Abrede dem präsumtiven Täter überlassen bleiben sollte, bei welcher geeigneten Gelegenheit und auf welche Weise er die Tat ausführen würde. Es genügt vielmehr, dass die Angeklagten diese Umstände billigend in Kauf nahmen; denn bedingten Vorsatz in diesem Sinn hat ein Straftäter auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, NJW 2005, 996, 997; vom 10. Juni 1998 – 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102). 13
  5. dd)Die Urteilsgründe belegen auch ein gemeinschaftliches Vorgehen der Angeklagten. Dabei sollte H. , der sich das Interesse L. s an der Tötung Ha. s „zu eigen gemacht“ hatte, ein wesentlicher Tatbeitrag zukommen. Er verfügte über Beziehungen ins kriminelle Milieu, die er absprachegemäß nutzen sollte, um geeignete Personen anzusprechen; L. verfügte über solche Verbindungen nicht. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist vor diesem Hintergrund auch der Umstand ohne Bedeutung, dass Gegenstand der Abrede nicht war, in jedem Fall gemeinsam auf mögliche Täter zuzugehen. Vielmehr begründete schon die Willensbindung der Beteiligten eine Gefahr für das durch die vorgestellte Tat bedrohte Rechtsgut, weil bereits die wechselseitige psychische Bindung den Anstiftungsversuch und die Begehung der Haupttat wahrscheinlicher macht (vgl. BT-Drucks. I/3713, S. 32; IV/650, S. 154; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1957 – 2 StR 366/57, BGHSt 10, 388, 389; vom 13. Januar 2010 – 2 StR 439/09,

§ 30Abs. 2, Konkurrenzen 1; Beschluss vom 16. März 2011 – 5 St

R 581/10, aaO; NK-StGB/Engländer,

  1. Aufl., § 30 Rn. 38). 14
  2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können nicht bestehen bleiben, weil die Angeklagten sie mangels Beschwer nicht mit der Revision angreifen konnten (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Februar 2020 – 5 StR 390/19, Rn. 12). Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303552024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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