BGH, Beschluss vom 29.10.2020 – V ZB 13/20 – Zwangsversteigerungsverfahren: Inhaltsanforderungen an die Bekanntmachung des Versteigerungstermins für ein im Bruchteilseigentum…
KORE303562021 ECLI:DE:BGH:2020:291020BVZB13.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201029 V ZB 13/20 Beschluss § 864 Abs 2 ZPO, § 37 Nr 1 ZVG, § 43 Abs 1 ZVG, § 83 Nr 7 ZVG vorgehend LG Hannover, 21. Januar 2020, Az: 6 T 2/20vorgehend AG Burgwedel, 7. November 2019, Az: 6 K 25/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerungsverfahren: Inhaltsanforderungen an die Bekanntmachung des Versteigerungstermins für ein im Bruchteilseigentum stehendes Grundstück 1. Steht ein Grundstück im Bruchteilseigentum, sind nur die Miteigentumsanteile Gegenstand einer Zwangsversteigerung. Diese müssen in der bekanntzugebenden Terminsbestimmung aber nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück versteigert werden sollen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse des Landgerichts Hannover - 6. Zivilkammer - vom 21. Januar 2020 und des Amtsgerichts Burgwedel vom 7. November 2019 aufgehoben. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin vom 7. November 2019 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 2 wird versagt.
Der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners in dem Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 235.000 €.
I.
1 Die Beteiligte zu 3 betreibt aus einer Gesamtgrundschuld die Zwangsversteigerung des eingangs genannten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das im je hälftigen Miteigentum des Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) und der Beteiligten zu 2 steht. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens setzte das Amtsgericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 470.000 € fest. Versteigerungstermin bestimmte es auf den 7. November 2019. In der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungstermins wird das Grundstück näher beschrieben; ein Hinweis darauf, dass das Grundstück im Miteigentum des Schuldners und der Beteiligten zu 2 zu einem Anteil von je 1/2 steht, ist in der Bekanntmachung nicht enthalten. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 stellte das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 gemäß § 30 ZVG vorläufig ein. Den Antrag des Schuldners, den Zwangsversteigerungstermin aufzuheben, weil die Terminsbestimmung durch den Beschluss vom 7. Oktober 2019 unrichtig geworden sei, lehnte das Amtsgericht ab.
2 In dem Zwangsversteigerungstermin am 7. November 2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass nur der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners Gegenstand der Versteigerung sei. Die Beteiligte zu 2 ist mit einem Gebot von 370.000 € Meistbietende geblieben. Mit Beschluss vom gleichen Tag ist ihr der Miteigentumsanteil des Schuldners zugeschlagen worden. Die von dem Schuldner eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des Zuschlags erreichen will.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, die Bekanntmachung des Versteigerungstermins durch das Amtsgericht genüge den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG, so dass der Zuschlag nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG habe versagt werden müssen. Es sei unschädlich, dass die Terminsbestimmung keine gesonderte Ausweisung der Bruchteilsanteile enthalte. Zwar sei Versteigerungsgegenstand in formal-rechtlicher Hinsicht nicht das Grundstück an sich, sondern Bruchteilseigentum in Gestalt von zwei Miteigentumsanteilen zu je 1/2. Dem Wortlaut des § 37 Nr. 1 ZVG lasse sich aber nicht entnehmen, ob „Grundstück“ die Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht meine. Tatsächlich habe zunächst das Grundstück insgesamt versteigert werden sollen.
Insoweit unterscheide sich der Fall von der Versteigerung mehrerer Grundstücke oder des Bruchteils eines Grundstücks. Auch in systematischer Hinsicht lasse sich dem Gesetz eine Pflicht zur Angabe der Vollstreckung von Miteigentumsanteilen nicht entnehmen. Zwar könnten die Verfahren der Vollstreckung in mehrere Grundstücksbruchteile gemäß § 18 ZVG verbunden werden; auch gelte das Einzelversteigerungsgebot gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG für Miteigentumsanteile. Demgegenüber bedürfe es keiner gesonderten Festsetzung des Werts der Bruchteile; vielmehr genüge die Festsetzung des Grundstückswerts. Entscheidend gegen die Pflicht zur gesonderten Angabe der Bruchteilseigentumsanteile sprächen aber Sinn und Zweck des § 37 Nr. 1 ZVG.
Die an dem Verfahren Beteiligten würden bereits durch die Bezeichnung des Grundstücks zum Tätigwerden veranlasst. Die am Erwerb Interessierten würden schon durch die Angabe des zu versteigernden Grundstücks auf die Gelegenheit zum Erwerb aufmerksam gemacht, unabhängig davon, ob es im nachfolgenden Versteigerungstermin zu Einzelausgeboten oder zu einem Gesamtausgebot komme. Das Amtsgericht sei auch nach der einstweiligen Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 nicht zur Aufhebung des Termins verpflichtet gewesen, weil das Verfahren hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Schuldners habe weiter durchgeführt werden können.
III.
4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt im Ergebnis zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 7 ZVG).
5 1. Gemäß § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag unter anderem zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekanntgemacht sein. Daran fehlt es nicht nur, wenn die vorgeschriebene Zeitspanne zwischen Bekanntmachung und Versteigerungstermin nicht eingehalten wird, sondern auch dann, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt; dazu gehört die Bezeichnung des Grundstücks gemäß § 37 Nr. 1 ZVG (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 10).
6 2. Hiervon geht im Grundsatz das Beschwerdegericht zutreffend aus. Es sieht auch richtig, dass die ursprüngliche Bekanntmachung des Versteigerungstermins durch das Versteigerungsgericht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 ZVG, wonach die Terminsbestimmung die Bezeichnung des Grundstücks enthalten muss, genügte.
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Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158 Rn. 6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 63 Rn. 7). Mehrere Grundstücke sind in der Terminsbestimmung einzeln anzugeben (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 22. Aufl., § 37 Rn. 14). Andererseits unterscheidet sich die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile eines Grundstücks im Ergebnis nicht von der Versteigerung eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks. In beiden Fällen haben Bieter die Möglichkeit, das gesamte Grundstück zu Alleineigentum zu erwerben, so dass auch in der Bekanntmachung des Versteigerungstermins die nähere Beschreibung des Grundstücks ohne Angabe der Miteigentumsanteile genügen könnte. Auch im Rahmen der Festsetzung des Verkehrswerts findet eine gewisse Angleichung beider Fälle statt.
Soll eine Immobilie versteigert werden, die im Miteigentum mehrerer Personen steht, bedarf es einer gesonderten Festsetzung des Werts (§ 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG) der Bruchteile nicht, vielmehr genügt die Wertfestsetzung für die gesamte Immobilie; der Wertanteil jedes Bruchteils entspricht dem rechnerischen Wert des Gesamtgrundstücks (vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 74a Rn. 30 sowie die weiteren Nachweise in Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17, NJW-RR 2018, 1361 Rn. 18).
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15 3. Rechtsfehlerhaft ist aber die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, das Amtsgericht sei nach der einstweiligen Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 nicht zur Aufhebung des Versteigerungstermins verpflichtet gewesen. Wird nach der (ordnungsgemäßen) Bekanntmachung des auf die Versteigerung sämtlicher Miteigentumsanteile bezogenen Versteigerungstermins hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung, in der die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zu bezeichnen sind. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1 ZVG zu versagen.
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Damit scheiden sämtliche Bietinteressenten für einen möglichen Erwerb aus, die nur das Grundstück als Ganzes erwerben wollen. Als mögliche Bieter kommen ausschließlich noch diejenigen in Betracht, die Interesse an dem Erwerb eines Miteigentumsanteils haben. Diese Bietinteressenten sind jedoch durch die ursprüngliche Bekanntmachung nicht gesondert angesprochen worden. Unabhängig davon birgt die ursprüngliche Bekanntmachung die Gefahr der Irreführung möglicher Interessenten über den Versteigerungsgegenstand. Solche Irreführungen sollen aber durch die Bekanntmachung vermieden werden (vgl. Stöber/Gojowczyk, ZVG, 22. Aufl., § 37 Rn. 13). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob von vorneherein nur ein Miteigentumsanteil versteigert werden soll (vgl. oben Rz.
X) oder ob die Versteigerung erst nachträglich auf einen Miteigentumsanteil beschränkt wird.
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IV.
19 1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben und der Zuschlag zu versagen.
20 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW-RR 2013, 915 Rn. 16).
21 3. Da für das erfolgreiche Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen (Nr. 2243 KV GKG), bedarf es insoweit keiner Festsetzung des Gegenstandswerts. Der Wert für die anwaltliche Vertretung des Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts (§ 26 Nr. 2 RVG) und beträgt 235.000 € (= 50 % des Werts des gesamten Grundstücks).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Berichtigungsbeschluss vom 10. Februar 2021 Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2020 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 10, Rz. 17 (zweitletzte Zeile) anstelle von „Rz. X“ richtig „Rz. 14“ lauten muss.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303562021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public