BGH, Urteil vom 11.02.2025 – XI ZR 146/22 – Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines…
KORE303562025 ECLI:DE:BGH:2025:110225UXIZR146.22.0 BGH 11. Zivilsenat 20250211 XI ZR 146/22 Urteil § 187 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 356b Abs 2 S 1 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 358 Abs 3 BGB, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 492 Abs 2 BGB, § 492 Abs 6 S 1 BGB, § 492 Abs 6 S 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 2 BGBEG, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 11 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 6 Abs 2 Anl 7 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 7 Nr 3 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 12 Abs 1 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 13 Abs 1 BGBEG vom 20.09.2013 vorgehend OLG Düsseldorf, 19. Mai 2022, Az: I-16 U 343/20vorgehend LG Wuppertal, 18. November 2020, Az: 3 O 386/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags Zum Zusatz "ggf." in einer Widerrufsinformation eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZR 560/20, juris).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
2 Die Klägerin erwarb im März 2016 einen Gebrauchtwagen Renault Captur zum Kaufpreis von 16.990 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 6. März 2016 einen Darlehensvertrag über 16.990 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 3 unter anderem folgende Angaben: "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
3 Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:
4 Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Im März 2020 löste die Klägerin das Darlehen mit Zahlung der vereinbarten Schlussrate ab.
5 Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt (1.) die Feststellung, dass sie der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 23. Januar 2019 weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (2.) die Zahlung von 18.812,03 € nebst Zinsen binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (3.) die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, begehrt. Sie hält die Widerrufsinformation in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihr nicht abgeschlossenen - Versicherungen für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, die Art des Darlehens, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers für nicht ordnungsgemäß. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag zu 2 weiter.
6 Die Revision ist unbegründet.
I.
7 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Die Klägerin habe ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zwar gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Sie könne sich hierauf aber infolge ihres selbstwidersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB nicht mehr berufen. Denn sie habe nach dem von ihr erklärten Widerruf das Fahrzeug unter Verletzung ihrer Rückgabepflicht über mehr als drei Jahre weiter genutzt und zudem einen Wertersatzanspruch der Beklagten auch noch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe sie das Darlehen nach erklärtem Widerruf vollständig zurückgeführt und die Beklagte im Zuge dessen zur Freigabe der Sicherheiten veranlasst.
II.
9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist.
10 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im März 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 9. Januar 2019 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
11 1. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt dies aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
12 2. Zu den Pflichtangaben gehört nach §492 Abs.2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs.2 Satz1 EGBGB ferner die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XIZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.
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14 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine GAP-Versicherung und eine Restschuldversicherung aufgeführt, obwohl die Klägerin solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der beiden Versicherungen jeweils mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte ihrer Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
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23 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
24 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
25 Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags aus den Angaben der einzelnen Tilgungsraten einschließlich der Schlussrate ohne weiteres zu ermitteln.
26 Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags und aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.
27 4. Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht ordnungsgemäß sind.
28 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB aF erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss außerdem die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber den genannten Anforderungen genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN).
29 Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.
30 5. Anders als die Klägerin meint, sind auch die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags ordnungsgemäß.
31 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
32 6. Schließlich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass die Beklagte die Pflichtangabe über den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Dies trifft nicht zu. Der Klägerin war ohne weiteres bewusst, dass sich die Beklagte sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Autohändlers als Darlehensvermittler bediente. Dessen Name und Anschrift waren auf Seite 1 des Darlehensvertrags angegeben.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303562025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public