KORE303562026 ECLI:DE:BGH:2026:070526UIIIZR6.24.0 BGH 3. Zivilsenat 20260507 III ZR 6/24 Versäumnisurteil § 159 aF HGB vorgehend OLG Nürnberg, 6. Dezember 2023, Az: 2 U 3239/20vorgehend LG Regensburg, 3. September 2020, Az: 73 O 1187/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast Verjährungsbeginn, Darlegungs- und Beweislast 1. Die Auflösung der Gesellschaft ist nicht nur Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 159 HGB aF, sondern zusammen mit ihrer Eintragung im Handelsregister auch für den Beginn der (Sonder-)Verjährung entscheidend. 2. Der Schuldner muss, will er in den Genuss der (Sonder-)Verjährung kommen, nicht nur darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wurde, sondern auch, dass die Auflösung derselben zuvor tatsächlich erfolgt ist. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 2. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage durch das Endurteil des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 3. September 2020 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, soweit über diese im Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 noch nicht entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Rückabwicklung und Schadensersatz wegen (behaupteter) Falschberatung im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. 2 Der Kläger und seine Ehefrau erwarben im Dezember 2005 eine Eigentumswohnung in Mauer bei Heidelberg zum Preis von 136.900 €. Verkäuferin war die B. mbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die damals unter B. GmbH firmierende Beklagte zu 1 war. Kommanditist der Verkäuferin war U. B. , der zugleich Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Komplementärin war. 3 Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 14. Mai 2008 meldete U. B. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und als Kommanditist die Auflösung der Verkäuferin sowie das Erlöschen der Firma an. Am 2. Juni 2008 wurde beides in das Handelsregister eingetragen. 4 Mit am 1. Dezember 2015 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingegangenem, der Beklagten zu 1 am 29. Dezember 2015 zugestelltem Güteantrag hat der Kläger seine Forderungen geltend gemacht. Die Gütestelle hat die Beendigung des Güteverfahrens bezüglich der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 4. April 2016 bescheinigt. Die Zustellung der am 11. Juli 2016 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift vom selben Tage ist bei der Beklagten zu 1 am 5. August 2016 erfolgt. 5 Der Kläger hat vorinstanzlich zuletzt von der Beklagten zu 1 und der im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch Zahlung von 154.079,73 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung nebst Stellplatz verlangt, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der angebotenen Zug-um-Zug-Leistung und die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch den weiteren Schaden zu ersetzen haben, der dem Kläger und seiner Ehefrau aus der Vermittlung, der Beratung, dem Erwerb, der Veräußerung und der Finanzierung der Eigentumswohnung entstehen wird, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen. 6 Die Beklagte zu 1 hat eine Falschberatung in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie meint, ihre Haftung sei durch die Auflösung der Verkäuferin im Jahr 2008 begrenzt worden. Sie sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der Verkäuferin geworden, sondern mit deren Löschung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Verjährungsfrist des § 159 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (im Folgenden: aF) sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen; der Versuch einer Hemmung sei erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt und damit ohne Wirkung. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist, verfolgt der Kläger seine gegen diese Beklagte gerichteten Ansprüche weiter. 8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten zu 1, sondern auf einer Sachprüfung unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 18; BGH, Versäumnisurteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff). I. 10 Das Berufungsgericht hat vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 erhobene Ansprüche - insbesondere deliktische Ansprüche -, die nicht unter § 159 HGB aF fallen (können), als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Im Übrigen hat es offengelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entstanden sind. Diese (etwaigen) Ansprüche seien jedenfalls nach § 159 Abs. 1 HGB aF, § 161 Abs. 2 HGB am 3. Juni 2013 und damit schon vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Gütestelle am 1. Dezember 2015 verjährt, und zwar aus folgenden Gründen: 11 Nach § 159 HGB aF verjährten die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren nach dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werde, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliege. Die Verjährungsvorschrift des § 159 HGB aF sei auch hier anwendbar, weil die im Streitfall veräußernde Gesellschaft, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt habe, aufgelöst worden sei. 12 Die Auflösung der Kommanditgesellschaft sei am 2. Juni 2008 im Handelsregister eingetragen worden, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Juni 2008 an- und am 3. Juni 2013 abgelaufen sei. Anhaltspunkte für einen späteren Verjährungsbeginn nach § 159 Abs. 3 HGB aF lägen nicht vor, da die klageweise geltend gemachten Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche allesamt infolge des Erwerbs der Immobilie im Jahr 2005 schon vorher entstanden und damit auch fällig gewesen seien. Zwar könne, anders als bei Eintragungen im Grundbuch, nicht schon aus dem Handelsregisterauszug nebst der notariell beglaubigten Anmeldung vom 14. Mai 2008 über die Auflösung der Gesellschaft und deren Löschung eine Vermutung für deren inhaltliche Richtigkeit abgeleitet werden. Ob und wann nach dem Auflösungsbeschluss letztlich die volle Beendigung der Gesellschaft eingetreten sei, sei aber nicht entscheidungserheblich, weil der Lauf der Verjährung bereits mit der Eintragung der Auflösung beginne. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es bei der Auflösung auch nicht zu einer Anwachsung des Gesellschaftsanteils des Kommanditisten bei der Komplementärin. Einen sonstigen Grund, weshalb es zur Anwachsung gekommen sein sollte, habe der Kläger auch nicht hinreichend vorgetragen. Ihn treffe aber dafür, dass die Gesellschaft entgegen der Eintragung im Handelsregister nicht aufgelöst worden sei, sondern - wie er meine - eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Anwachsung infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters eingetreten sei, die vollständige Darlegungs- und Beweislast. Daran ändere der Umstand, dass der Klagepartei regelmäßig Interna über gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen nicht zur Verfügung stünden und sie daher nur schwerlich Vortrag halten könne, hier nichts. Denn der Kläger berufe sich auf die Vornahme einer zum Zwecke der Umgehung getroffenen gesellschaftsrechtlichen Gestaltung, die in Abweichung zu den im Register eingetragenen Vorgängen stehe. Dadurch drehe sich die Darlegungs- und Beweislast nicht dahingehend um, dass die Beklagte zu 1 zunächst gehalten wäre darzulegen, was nicht geschehen sei. Der Kläger berufe sich darauf, dass für die Anwendung des § 159 Abs. 1 HGB aF im hiesigen Rechtsstreit infolge einer Anwachsung kein Platz sei. Dementsprechend sei es zunächst Aufgabe des Klägers, die tatsächlichen Voraussetzungen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche den Tatbestand der Norm - und damit das Eingreifen einer kürzeren Verjährungsfrist - ausschlössen. Der Vortrag des Klägers hierzu sei in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert. Zum einen habe der Kläger keine Tatsachen dargelegt, die es verständlich machen könnten, dass die Verkäuferin nicht infolge vollständiger Aufzehrung des Vermögens liquidationslos, wie in der Anmeldung zur Eintragung durch den Geschäftsführer und Kommanditisten B. versichert, aufgelöst worden sei. Auch für eine reine Umfirmierung oder eine Übernahme der Geschäfte der aufgelösten GmbH & Co. KG im Rahmen einer Fortsetzungsklausel durch die übernehmende GmbH seien keine Tatsachen geschildert worden. II. 13 Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht weicht, wie die Revision mit Recht rügt, entscheidungserheblich von dem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden (zB Senat, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 226/20, WM 2022, 984 Rn. 19; BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 32; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 25 und vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 17; siehe auch Ellenberger in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Überbl v § 194 Rn. 24) und auch sonst allgemein anerkannten Grundsatz ab, dass der Schuldner - und nicht der Gläubiger - für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist darlegungs- und beweisbelastet ist. 14 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.