BGH NotZ 1/22
KORE303572023 ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ1.22.0 BGH Senat für Notarsachen 20221114 NotZ 1/22 Beschluss § 92 Abs 1 Nr 1 BNotO, § 111 BNotO, § 17a Abs 4 S 3 GVG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 50 Nr 5 GVG, § 51 Abs 3 GVG, § 52 Abs 1 GwG vorgehend KG Berlin, 8. Dezember 2021, Az: AR 7/21 Not, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit der Notarsenate für Rechtsstreitigkeiten über Amtsgeschäfte eines Notars nach Geldwäschegesetz Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienstaufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO erfasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. Dezember 2021 - AR 7/21 Not - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 kündigte der beklagte Präsident des Landgerichts eine Prüfung der Amtsgeschäfte des Klägers nach dem Geldwäschegesetz für den 16. und 17. März 2021 in den Räumen seiner Geschäftsstelle an. Am Morgen des 16. März 2021 ließ der - persönlich nicht anwesende - Kläger durch einen Mitarbeiter dem Prüfungsbeauftragten des Beklagten lediglich das Verwahrungsbuch, das Massebuch, Auszüge aus der Generalakte und Listen der Kalenderjahre 2016 bis 2021 aushändigen, nicht hingegen die - ebenfalls angeforderten - Urkundenrollen und die Urkundensammlung. Dies begründete er mit datenschutzrechtlichen Bedenken und seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 BNotO. Die Prüfung wurde abgebrochen. Mit Verfügung vom 30. März 2021 gab der Beklagte dem Kläger auf, die verlangten Unterlagen einschließlich der Urkundenrollen seit 2016 und der Urkundensammlung seit 2019 zwecks Prüfung zu übersenden. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit seiner beim Kammergericht - Notarsenat - erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage begehrt er die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021 betreffend die Übersendung der Urkundensammlung, des Verwahrungs- und des Massenbuchs sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2021. Die Parteien streiten neben inhaltlichen Fragen um den zulässigen Rechtsweg.
2 Das Kammergericht hat die Zulässigkeit des vom Kläger eingeschlagenen Rechtswegs durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG bejaht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde.
II.
3 Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG, § 111 Abs. 2 Nr. 2 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hält das Kammergericht den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO für zulässig.
4 1. Dies hat das Kammergericht unter anderem damit begründet, die in § 111 Abs. 1 BNotO geregelte abdrängende Sonderzuweisung beziehe sich auf alle hoheitlichen Maßnahmen, durch die in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen werde. Der Kläger erwehre sich eines Eingriffs in seine ihm nach § 18 Abs. 1 BNotO obliegende Verpflichtung zur Verschwiegenheit und seine Pflicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 5 Abs. 3 Satz 1 DONot, die Verfügungsgewalt über Akten und Verzeichnisse zu wahren. Dass die Maßnahme auf § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GwG, mithin eine Rechtsgrundlage außerhalb der Bundesnotarordnung gestützt werde, stehe der Anwendung des § 111 BNotO nicht entgegen.
Bei den Befugnissen, die der Gesetzgeber dem Beklagten als Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 5, § 51 GwG zugewiesen habe, handele es sich um einen Unterfall der dem Beklagten nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegenden Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Dazu gehörten auch die Pflichten, die das Geldwäschegesetz dem Notar gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit auferlege. Der Gesetzgeber sehe die dem Beklagten nach § 50 Nr. 5, § 51 GwG obliegende Aufsicht als einen Sonderfall der Amtsaufsicht im Sinne von § 93 BNotO an. Dies ergebe sich schon aus der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 3 GwG, folge aber auch aus dem in § 50 Nr. 5 GwG enthaltenen Verweis auf die Zuständigkeitsregelung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO sowie den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Motiven.
So habe der Gesetzgeber im Entwurf der Bundesregierung zu § 16 Abs. 2 Nr. 6 GwG in der Fassung vom 21. August 2008 - der Vorgängerregelung zu § 50 Nr. 5 GwG - zum Ausdruck gebracht, dass der durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 92 ff BNotO umfassend ausgeübten staatlichen Aufsicht über die Amtsführung der Notare die Aufsicht über die Einhaltung der dem Notar im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung obliegenden Pflichten hinzugefügt werde. Anderenfalls hätte es der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 92 ff BNotO nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe sich - jedenfalls auf behördlicher Ebene - mit der Bestimmung verschiedener besonders berufsnaher Aufsichtsbehörden gerade nicht für eine einheitliche Entscheidungszuständigkeit entschieden.
Für die gerichtliche Zuständigkeit gelte nichts anderes.
5 2. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Zur Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren des Klägers sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof - erst- und zweitinstanzlich - eingerichteten Notarsenate berufen.
6 Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz durch die Präsidenten der Landgerichte als Träger der Dienstaufsicht gemäß §§ 92 ff BNotO handelt es sich um eine der Ausnahmevorschrift des § 111 BNotO unterfallende verwaltungsrechtliche Notarsache und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
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8 Fehlt es - wie hier im Zusammenhang mit den geldwäscherechtlichen Pflichten - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung, hängt es von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, welcher Rechtsweg einschlägig ist (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 40 Rn. 6). Die Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Rechtsschutzziel des rechtsschutzsuchenden Beteiligten (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, DNotZ 2010, 220 und vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 6). Rechtsschutzziel des Klägers ist es, die Verfügungen des Beklagten aufzuheben (Verfügung vom 30. März 2021), durch die er aufgefordert wurde, für die Prüfung unter anderem seine Urkundensammlung sowie die Verwahrungs- und Massenbücher für den dort genannten Zeitraum, auch soweit es sich nicht um sogenannte "Kataloggeschäfte" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG handelte, zugänglich zu machen, beziehungsweise deren Rechtswidrigkeit festzustellen (Verfügung vom 16. Februar 2021). Es geht damit im Ergebnis um den Umfang der dem Notar gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde obliegenden Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz. Diese stehen in engem Zusammenhang mit den berufsrechtlichen Pflichten des Notars und werden daher ebenfalls von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 111 BNotO erfasst.
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11 Die Dienstaufsicht über die Notare im Landgerichtsbezirk obliegt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO den Präsidenten der Landgerichte. Sie üben als mit dem Berufsstand besonders vertraute Institution gemäß § 51 Abs. 1, § 50 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zugleich die Aufsicht über die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen aus. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG bestimmt insoweit, dass die Aufsichtsbehörden "im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben" geeignete und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen können, um die Einhaltung der im Geldwäschegesetz und aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die den Präsidenten der Landgerichte übertragenen Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz Bestandteil der ihnen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zugewiesenen Dienstaufsicht sind. Dem entspricht, dass sie nach § 51 Abs. 2 Satz 3 GwG bei der geldwäscherechtlichen Aufsicht - über die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 GwG bestehenden Möglichkeiten hinaus - auch die ihnen für ihre sonstigen Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse (hier: § 93 BNotO) wahrnehmen können. Gestützt wird diese Würdigung weiterhin dadurch, dass in § 50 Abs. 1 Nr. 5 GwG ausdrücklich auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO Bezug genommen wird, der die Dienstaufsicht der Landgerichtspräsidenten über die in ihrem Bezirk bestellten Notare bestimmt.
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14 Die nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllenden Verpflichtungen treffen die Notare in ihrer amtlichen Eigenschaft. Auch soweit die Pflichten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen aus Anlass der Beurkundung von Rechtsvorgängen oder anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) stehen, sondern der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche (§ 1 Abs. 1 GwG, § 261 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 1 Abs. 2 GwG mit genaueren Hinweisen) dienen, sind sie Teil der den Notaren obliegenden Dienstpflichten. Der Zweck der Aufsicht gebietet es, dass neben der Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen geprüft wird, ob der Notar alle sonstigen Normen beachtet, mit denen er bei seiner beruflichen Tätigkeit bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BeckOK BNotO/Herrmann, 6. Ed., Stand: 1. August 2022, § 93 Rn. 31). Dazu gehört auch die Prüfung der Einhaltung geldwäscherechtlichen Vorschriften, die er gerade auch aus Anlass der Beurkundung von Rechtsgeschäften oder sonstigen Vorgängen der vorsorgenden Rechtspflege zu beachten hat. Diese Prüfung kann im Einzelfall im Ergebnis dazu führen, dass der Notar eine Beurkundung zu versagen hat (§ 14 Abs. 2 BNotO).
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17 Dies betrifft etwa die Pflicht zur Feststellung der Identität der Urkundsbeteiligten. Zur Erfüllung der ihm nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflichten hat der Notar - ebenso wie die sonstigen nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten - ein besonderes Risikomanagement zu betreiben und bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten (§§ 4 ff GwG). Insbesondere hat er den Vertragspartner und die gegebenenfalls für ihn auftretende Person (einschließlich deren Berechtigung) zu identifizieren, zu klären, ob einer der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und diesen zu identifizieren, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktion zu überwachen (§§ 10 ff GwG). Auch nach dem Beurkundungsgesetz hat sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten zu verschaffen (§ 10 BeurkG) und sich Nachweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten vorlegen zu lassen (§ 12 BeurkG). Ferner hat er sich über den Gegenstand und Zweck des zu beurkundenden Geschäfts zu informieren, weil er anderenfalls seinen Prüfungs- und Belehrungspflichten im Sinne von § 17 BeurkG nicht nachkommen kann.
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III.
21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO; sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 69 Rn. 8 mwN; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17b GVG Rn. 4). Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (vgl. § 111f Satz 2 BNotO; Hug in Kopp/Schenke aaO, Anh § 164 Rn. 11 - Stichwort "Rechtswegstreit").
Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303572023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public