← Deutschland

BGH VIa ZR 159/22

KORE303572024 ECLI:DE:BGH:2023:271123UVIAZR159.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231127 VIa ZR 159/22 Urteil § 31 BGB, § 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV vorgehend OLG

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestünden mit Rücksicht auf den Schutzzweck der genannten Bestimmungen nicht. II. 8 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 9

  1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Das gilt nicht nur mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 16 ff.) für das unstreitig verwendete Thermofenster, sondern auch für die vom Kläger behauptete KSR. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei für die erforderliche Prüfung der Sittenwidrigkeit an eine seitens des KBA unternommene Untersuchung eines mit dem Fahrzeug des Klägers vergleichbaren Fahrzeugs mit einem Motor der hier in Rede stehenden Baureihe OM 651 und einer nach Maßgabe der Abgasnorm Euro 5 erteilten EG-Typgenehmigung angeknüpft und im Hinblick auf die dabei festgestellte mangelnde Grenzwertkausalität die Sittenwidrigkeit verneint. Im Fall der fehlenden Grenzwertkausalität bestehen keine Anhaltspunkte für eine Täuschung der Genehmigungsbehörde mit dem Ziel, die EG-Typgenehmigung zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 17; Urteil vom
  4. November 2023 - VIa ZR 535/21, zVb). 10
  5. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Der Zurückweisungsbeschluss ist daher aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 13 Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren die Voraussetzungen für einen Differenzschaden des Klägers bejahen, wird es zu beachten haben, dass der Restwert des Fahrzeugs nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom
  4. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 80) im Wege der Vorteilsausgleichung ohne Rücksicht darauf anzurechnen ist, ob er durch eine Weiterveräußerung realisiert worden ist (unzutreffend anders OLG Hamburg, Urteil vom
  5. Oktober 2023 - 3 U 183/21, juris Rn. 56 ff.). Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303572024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.