BGH, Urteil vom 29.05.2020 – V ZR 275/18 – Begründungspflicht für Erteilung eines Hausverbots, hier: Therme 1. Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines…
KORE303582020 ECLI:DE:BGH:2020:290520UVZR275.18.0 BGH 5. Zivilsenat 20200529 V ZR 275/18 Urteil § 858 BGB, § 903 S 1 BGB, § 1004 BGB vorgehend LG Gera, 12. Oktober 2018, Az: 1 S 71/18vorgehend AG Stadtroda, 2. März 2018, Az: 2 C 117/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Begründungspflicht für Erteilung eines Hausverbots, hier: Therme 1. Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfG, Bes. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09, BVerfGE 148, 267).
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 12. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte betreibt in K. eine Therme mit Saunabereich, die die Klägerin seit mehreren Jahren regelmäßig besucht. Die Beklagte führte die Klägerin in einer Gästekartei für Stammkunden und informierte sie regelmäßig über Angebote. Über diese Angebote erwarb die Klägerin zu Sonderkonditionen zahlreiche nicht personengebundene Eintrittskarten, welche teilweise noch nicht genutzt wurden. Am 12. Februar 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin ein schriftlich vorbereitetes, unbefristetes Hausverbot für die von ihr betriebene Therme sowie alle der K. AG „angehörenden“ Einrichtungen.
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, das Hausverbot zurückzunehmen, hilfsweise, ihr den bereits entrichteten Eintrittspreis zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Beklagte auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, an die Klägerin 1.116,04 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von dieser erworbenen Eintrittskarten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Hausverbot auf die Therme in K. beschränkt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin erreichen, dass das Hausverbot auch im Übrigen zurückgenommen oder, hilfsweise, seine Nichtigkeit festgestellt wird.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots. Die Beklagte, der als Betreiberin der Therme das Hausrecht zustehe, könne ein solches aussprechen, ohne dass die Erklärung einer Rechtfertigung bedürfe. Eine Einschränkung des Hausrechts könne sich zwar für Veranstaltungen ergeben, die einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet würden, wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, denn der Klägerin stehe es frei, andere Bäder in der Umgebung aufzusuchen. Eine Einschränkung des Hausrechts ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits eine Vielzahl von Eintrittskarten für die Therme erworben habe, die teilweise Gültigkeit bis Mitte 2021 hätten. Die Eintrittskarten seien nicht personalisiert und bewirkten daher keine zivilrechtliche Bindung, die die Beklagte hindere, sich auf die Privatautonomie, ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht zu berufen. Anderenfalls liefe das Hausrecht der Beklagten leer.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots, da die Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines Hausverbots für die von ihr betriebene Therme nicht von dem Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängt.
5 1. Die Beklagte ist als Betreiberin der Therme aufgrund ihres Hausrechts grundsätzlich befugt, gegenüber Besuchern ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 11; Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8 jeweils mwN). In ihm kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8).
6 2. Das Hausrecht der Beklagten ist gegenüber der Klägerin nicht deshalb eingeschränkt, weil diese Eintrittskarten erworben hat, die noch nicht genutzt wurden und teils bis in das Jahr 2021 hinein Gültigkeit haben.
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13 3. Eine Einschränkung des Hausrechts der Beklagten dahingehend, dass ein von ihr ausgesprochenes Hausverbot eines sachlichen Grundes bedarf, ergibt sich auch nicht aus den mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechten, namentlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
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März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]). Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes. In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).
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Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42). Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.
Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 33), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41).
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22 (a) Aus der objektivierten Sicht des Betreibers ist eine Therme eine Einrichtung, die bei typisierender Betrachtung für die Gäste der Erholung und Entspannung und, soweit sie - wie hier - einen Saunabereich aufweist, auch der Ruhe und der Förderung der Gesundheit dient. Ungeachtet der unterschiedlichen Leistungsangebote verschiedener Thermen sind diese Leistungen prinzipiell austauschbar. Für den Gast kommt es typischerweise nicht darauf an, eine ganz bestimmte Therme besuchen zu können. Soweit die Revision darauf abstellt, dass eine Therme auch ein Ort der Kommunikation und somit des gesellschaftlichen Lebens ist, mag dies zwar eine mögliche Nutzung durch die Gäste darstellen. Die Kommunikation unter den Gästen gibt einer Therme aber nicht ihr Gepräge. Im Vordergrund der Leistung des Betreibers stehen das Bade- und ggf. Saunaangebot sowie - je nach Ausgestaltung - weitere Leistungen wie Massagen, Sonnenbänke usw.
23 (b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin - wie zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Therme der Beklagten zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzt und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftliche Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hat. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibt und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt, kann ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektiv-typisierender Betracht zukommt.
24 Anderenfalls entstünde zudem eine bedenkliche Rechtsunsicherheit für den Betreiber einer dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Einrichtung. Dieser könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter seiner Einrichtung, sondern auf die - ihm regelmäßig nicht bekannten - Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob er dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen darf und welche verfahrensrechtlichen Vorgaben für ihn gelten, namentlich ob er den Betroffenen anhören, ggf. auch abmahnen und ob er das Hausverbot ihm gegenüber begründen muss (vgl. hierzu BVerfGE 148, 267 Rn. 46 ff.).
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III.
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303582020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public