BGH, Urteil vom 06.05.2025 – XI ZR 12/23 – Finanzierter Kraftfahrzeugkauf im Altfall: Formerfordernis der Unterzeichnung eines Darlehensantrages durch den Darlehensnehmer…
KORE303582025 ECLI:DE:BGH:2025:060525UXIZR12.23.0 BGH 11. Zivilsenat 20250506 XI ZR 12/23 Urteil § 356b Abs 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 13 Abs 1 BGBEG vom 20.09.2013 vorgehend OLG Koblenz, 23. Dezember 2022, Az: 8 U 1660/21vorgehend LG Koblenz, 13. August 2021, Az: 3 O 346/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Finanzierter Kraftfahrzeugkauf im Altfall: Formerfordernis der Unterzeichnung eines Darlehensantrages durch den Darlehensnehmer; Anforderungen an die Angabe des Darlehensvermittlers 1. Die dem Darlehensnehmer nach § 356b Abs. 1 BGB ausgehändigte Abschrift seines Darlehensantrags muss weder von ihm unterzeichnet noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (Anschluss an Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30).
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2 Der Kläger erwarb im Januar 2015 ein Fahrzeug der Marke Audi zu einem Kaufpreis von 16.970 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 4.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien, vermittelt durch die A. GmbH und Co. KG, mit Datum vom 22. Januar 2015 einen Darlehensvertrag über 12.970 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,88% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 36 Monatsraten zu je 176,28 € und einer Schlussrate von 7.199,88 € erbracht werden. Eine Anmeldung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus beantragte der Kläger nicht.
3 Die auf den Seiten 2 und 3 des durchgehend paginierten Vertragsformulars abgedruckten Darlehensbedingungen der Beklagten enthielten unter anderem folgende Klauseln: "2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, , und .
Der Darlehensnehmer hat Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren bei dem Bundesverband deutscher Banken e.V., , . Die Verfahrensordnung ist bei diesem Verband erhältlich und abrufbar unter www.bankenverband.de."
4 Die Beklagte erteilte dem Kläger auf Seite 5 des Vertragsformulars folgende Widerrufsinformation:
5 Der Kläger erklärte am 13. Dezember 2017 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
6 Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, (1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.545,96 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs zu zahlen, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, und (3.) die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,51 € freizustellen. Er hält die Widerrufsinformation und eine Reihe von weiteren Pflichtangaben für fehlerhaft.
7 In den Vorinstanzen ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Anträge zu 1 und zu 2 weiter.
8 Die Revision ist unbegründet.
I.
9 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10 Dem Kläger habe zum Zeitpunkt des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB zugestanden, weil der Darlehensvertrag nicht sämtliche nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe und deshalb die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Es könne offenbleiben, ob die Widerrufsinformation und die sonstigen vom Kläger beanstandeten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden seien. Die Beklagte habe jedenfalls ihre Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Hinweis in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen habe die Beklagte den Verzugszinssatz lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben.
11 Der Kläger sei aber wegen seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, in dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) liege, daran gehindert, seine aus dem Widerruf resultierenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon sei der vom Kläger mit der Berufung verfolgte Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungszahlungen jedenfalls derzeit unbegründet. Insoweit stehe der Beklagten - worauf sie sich berufen habe - gegenüber dem vorleistungspflichtigen Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten oder der Kläger den Nachweis erbracht habe, dass er das Fahrzeug abgesandt habe.
II.
12 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
13 Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine auf Abschluss eines - mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen - Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Dem Kläger stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu und die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Januar 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 13. Dezember 2017 verspätet war. Aufgrund dessen kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat.
14 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden für alle Nummern: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber, wie der Senat nach Verkündung der Berufungsentscheidung mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 32 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 9. April 2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) insoweit nicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 42).
15 2. Die dem Kläger erteilten weiteren Pflichtangaben weisen - was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - ebenfalls keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
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18 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch eine "Anmeldung zum KSB/KSB Plus" aufgeführt, obwohl der Kläger eine Anmeldung zu der Restschuldversicherung KSB/KSB Plus nicht beantragt hat. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 18 mwN).
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24 Die Widerrufsinformation wird durch den Hinweis auf die Rückzahlungspflicht auch nicht undeutlich. Der Darlehensnehmer kann bereits anhand der Überschriften erkennen, dass unter "Widerrufsfolgen" zunächst die allgemeine Rechtslage beschrieben und sodann unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" auf besondere Vertragskonstellationen eingegangen wird. Anhand der dortigen Erläuterungen war für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher unschwer zu erkennen, dass die Rückzahlungspflicht für ihn nicht gilt, weil die Beklagte im Verhältnis zu ihm hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Fahrzeugverkäuferin eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 33).
25 Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagten im Fall eines wirksamen Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zugestanden (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37 und vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 17). Den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag hat die Beklagte auf der Grundlage des Vertragszinses mit 0,68 € rechnerisch richtig angegeben.
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27 Mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) hat der Gesetzgeber dem Darlehensgeber ermöglicht, den Beginn der (dann auf einen Monat verlängerten) Widerrufsfrist durch die Nachholung von Pflichtangaben auszulösen, weil ihm die Folge auch einer nur versehentlich nicht erfolgten Aufnahme weniger bedeutender Pflichtangaben, dass die Widerrufsfrist nicht mehr beginnen könne und der Vertrag grundsätzlich während seiner gesamten Laufzeit widerruflich sei, "sehr hart" erschien (vgl.
BT-Drucks. 17/1394, S. 15 linke Spalte). Zugleich hat der Gesetzgeber - was er in dem mit der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ausgestatteten Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF zum Ausdruck gebracht hat - eine Erwähnung der Möglichkeit zum Nachholen von Pflichtangaben und der (nur) dann geltenden Widerrufsfrist von einem Monat in der Widerrufsinformation für erforderlich gehalten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 26 linke Spalte). Die insoweit dem gesetzlichen Muster entsprechende Widerrufsinformation der Beklagten trägt dem Rechnung. Ihre Formulierung vermittelt dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher eindeutig, dass die Monatsfrist nur gilt, wenn der Darlehensgeber zunächst versäumte Pflichtangaben nachholt.
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29 (a) Die Ausführungen der Beklagten in Ziffer 6.a der Darlehensbedingungen zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers im Fall eines Widerrufs stehen - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 36 bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht in Widerspruch zu den Angaben in der Widerrufsinformation.
30 (b) Die Beklagte hat den Kläger in Ziffer 6.b Satz 1 der Darlehensbedingungen nicht fehlerhaft über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert. Entgegen der Behauptung des Klägers enthält der dortige Hinweis das Wort "überwiegend" und knüpft damit nicht an einen von § 13 BGB abweichenden Verbraucherbegriff an.
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32 Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
33 Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag befristet ist. Dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich und - anders als der Kläger meint - ohne Weiteres verständlich angegeben.
34 Dass es sich bei diesem Vertrag um einen - mit dem Kaufvertrag - verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden.
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38 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 38 mwN).
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Dies gilt auch für die Unterlagen, deren vorvertraglichen Erhalt der Verbraucher mit seiner Unterschrift auf dem Darlehensantrag explizit bestätigen soll. Hierdurch wird dem Verbraucher verdeutlicht, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen für ihn von Relevanz für den Vertragsschluss sind. Er wird sie deshalb ebenfalls sorgfältig lesen und ihren Inhalt in seine Entscheidung über den Vertragsabschluss einbeziehen. Weiß der Verbraucher, dass der Darlehensvertrag durch die Fahrzeugverkäuferin vermittelt wurde, und kennt er deren Namen und Anschrift, kann sich das Fehlen dieser Angaben im Darlehensvertrag weder auf die Vertragsabschlussentscheidung des Verbrauchers noch auf seine Fähigkeit, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu erkennen, ausgewirkt haben.
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47 3. Schließlich genügt die dem Kläger überlassene Abschrift seines Darlehensantrags den Anforderungen von § 356b Abs. 1 BGB. Anders als der Kläger meint, bedarf es hierfür schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht der Aushändigung einer von beiden Seiten unterzeichneten Vertragsurkunde. Vielmehr genügt die Aushändigung einer Abschrift des Antrags des Darlehensnehmers. Das dem Verbraucher belassene Exemplar muss weder von ihm unterzeichnet noch mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30 zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 42 f.).
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303582025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public