KORE303592016 ECLI:DE:BGH:2016:060416UVIIIZR211.10.0 BGH 8. Zivilsenat 20160406 VIII ZR 211/10 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBEltV, § 4 Abs 2 AVBEltV, § 4 Abs 1
§ 4Abs. 1, 2 AVBGas
V und § 5 Abs. 2 GasGVV aF (Senatsurteile vom
- Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 58 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 60 ff.). 23 bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für Preisänderungen eines Stromversorgungsunternehmens im Tarifkundenverhältnis. 24 Auch im Stromgrundversorgungsverhältnis kann nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom
- Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 47, 48) aus § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige Annahme mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG nicht zu vereinbaren ist. 25 Eine
§ 4Abs. 1, 2 AVBElt
V beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV aF kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Stromgrundversorgungsverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung sind im Jahr 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Verordnungsgebungsverfahrens entstanden (BR-Drucks. 306/06; vgl. Senatsurteile vom
- Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 52 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 54 f.). Die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 GasGVV aF und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF sind inhaltsgleich und nehmen in ihrer Begründung aufeinander Bezug (BR-Drucks, aaO S. 26, 43). Entsprechend verhält es sich auch hinsichtlich der Entstehung der Nachfolgeverordnungen im Jahr 2014 (BR-Drucks. 402/14) und der dortigen Vorschriften des § 5 Abs. 2, 3 GasGVV und des § 5 Abs. 2, 3 StromGVV (vgl. Senatsurteile vom
- Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 60 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 62 f.). Aufgrund dieser gemeinsamen Entstehungsgeschichte der genannten Verordnungen gelten die Erwägungen, die den Senat eine
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V und § 5 Abs. 2 GasGVV aF haben verneinen lassen, auch für die - mithin ebenfalls nicht mögliche -
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V und § 5 Abs. 2 StromGVV aF. 26
- d)Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine unmittelbare Anwendung der Gas-Richtlinie 2003/55/EG sowie der Strom-Richtlinie 2003/54/EG im Streitfall nicht in Betracht. Wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO; jeweils Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im privatrechtlichen Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer - wie hier - nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzten Richtlinie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder Einrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine derartige - dem Staat zuzurechnende (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO mwN, und VIII ZR 208/12, aaO) - Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. 27
- e)Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (§ 561 ZPO). 28 Zwar steht dem Energieversorger, wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) für Gaslieferungsverträge bereits entschieden hat, bei - wie hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und sich an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO; jeweils Rn. 23). Von dem Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO). Für Stromlieferungsverträge gilt dies entsprechend. 29 Die Beurteilung der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen eines Preisänderungsrechts erfüllt sind. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89, 100, 105, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100, 102, 107). Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kunde von ihm für unbillig erachtete Preiserhöhungen nicht nur - wie hier durch den Widerspruch vom 18. Januar 2006 geschehen - in angemessener Zeit beanstanden, sondern - was das Berufungsgericht als zusätzliche Anforderung angenommen, hier aber als nicht gegeben angesehen hat - auch eine gerichtliche Prüfung der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB herbeiführen muss, kommt es schon deshalb nicht an. 30 3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise zur Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene - und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der Stromgrundversorgung übertragene (oben unter II 2 c
- bb)- ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl. 31
- a)Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ist ebenso wie die Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33). 32 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 5 der Strom-Richtlinie 2003/54/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81). 33 Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgrundversorgung sowie im vorliegenden Urteil für die Stromgrundversorgung vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Energielieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292, 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN). 34
- b)Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen, die nach obigen Ausführungen (unter II 2 c
- bb)auf den Bereich der Stromgrundversorgung zu übertragen sind, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF sowie des § 4 Abs. 2 AVBEltV und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF nicht in Betracht kommt. 35 Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 35 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C-135/10, juris Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Slg. 2011 I-5257 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, aaO S. 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C-510/10, juris Rn. 26 - DR und TV2 Danmark, und C-135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom-Richtlinie 2003/54/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.). III. 36 Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe die erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen eines Preisänderungsrechts in beiden Bereichen des zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsverhältnisses (Gas und Strom) im streitgegenständlichen Zeitraum getroffen werden können. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303592016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public