BGH, Urteil vom 30.04.2026 – IX ZR 154/24 – 1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung…
KORE303592026 ECLI:DE:BGH:2026:300426UIXZR154.24.0 BGH 9. Zivilsenat 20260430 IX ZR 154/24 Urteil § 280 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Oktober 2024, Az: 9 U 570/24vorgehend LG Gera, 28. Juni 2024, Az: 6 O 1580/19 (2) DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist.
Auf die Revision der Klägerin wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 35.907,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein Rechtsschutzversicherer. Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: nur noch die Beklagte) ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten zu 2 bis 6 sind ihre Gesellschafter. Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, nimmt die Klägerin die Beklagten aus übergegangenem Recht zweier ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch.
2 Die Versicherungsnehmer zeichneten eine Beteiligung an einem Unternehmen der G. . Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie erwartet. Im Jahre 2007 stellten die Gesellschaften der G. Insolvenzantrag. 2011 beriet die Beklagte die Versicherungsnehmer wegen Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. . Am 19. Dezember 2011 fertigte die Beklagte zur Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer einen Güteantrag, den sie bei einer Schlichtungsstelle einreichte. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 erteilte die Klägerin Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Das Güteverfahren scheiterte.
3 Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantragte die Beklagte im Namen der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für eine Klage gegen zwei der Wirtschaftsprüfer der G. . Mit Schreiben vom 26. Januar 2013 erteilte die Klägerin Deckungszusage. Die Klage wurde am 14. Februar 2013 erhoben. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wies die Beklagte die Versicherungsnehmer darauf hin, dass in Parallelfällen Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer der G. aufgrund einer angeblich eingetretenen Verjährung abgewiesen worden seien. Die hiergegen eingelegten Berufungen seien nicht erfolgreich gewesen, weil sich das Oberlandesgericht im Kern der Auffassung des Landgerichts angeschlossen habe. Land- und Oberlandesgericht hätten ihre Argumente einer neueren Rechtsprechung des III.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Haftung aus Kapitalanlageberatung entnommen. Hier seien Ansprüche aus unerlaubter Handlung betroffen, so dass der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sei. Dieser habe sich zur Verjährung bei entsprechenden Fällen noch nicht geäußert. Es stelle sich daher die Frage, ob der Rechtsstreit in der Erwartung einer positiven Entscheidung, die der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch fällen könne, durch mündliche Verhandlung fortgeführt werden solle oder ob die Rechtsverfolgung durch Klagerücknahme eingestellt werden solle. Bei einer Klagerücknahme seien Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer der G. für die Versicherungsnehmer nicht mehr durchsetzbar.
Sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage müsse der Rechtsschutzversicherer die angefallenen Kosten begleichen.
4 Mit Urteil vom 12. April 2019 wurde die Klage nach mündlicher Verhandlung durch das Landgericht wegen Verjährung abgewiesen, insbesondere weil der Güteantrag der Beklagten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Die Versicherungsnehmer legten keine Berufung ein. Das Urteil wurde rechtskräftig.
5 Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung in Höhe der von ihr erstatteten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten und für die gerichtliche Rechtsverfolgung. Sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag mit den Versicherungsnehmern verletzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
6 Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Zahlungsantrags zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
7 Das Berufungsgericht hat schon eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint und hierzu ausgeführt:
8 Der Beklagten sei nicht vorwerfbar, dass sie zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag gestellt und keine Klage erhoben habe. Zwar habe ein Anwalt dann, wenn mehrere Wege in Betracht kämen, den sichersten zur Wahrung der Interessen seines Auftraggebers zu wählen. Ein Rechtsbeistand habe seinen Auftraggeber zudem vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren. Nach diesen Grundsätzen sei es den Beklagten indes nicht vorwerfbar, dass sie zur Verjährungshemmung einen Güteantrag gestellt hätten. Zwar möge einer Klageerhebung auch dann verjährungshemmende Wirkung zukommen, wenn die Klage unschlüssig sei. Dieser Umstand habe die Beklagte indes nicht dazu verpflichtet, von der Stellung eines Güteantrags abzusehen. Denn in dem Fall, dass der Güteantrag alle erforderlichen Angaben enthalte, komme dem Güteantrag dieselbe Wirkung zu wie einer Klage.
9 Der Beklagten sei auch keine pflichtwidrige Fortführung des Vorprozesses trotz eingetretener Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorzuwerfen. Unter Zugrundelegung der Grundsätze für eine Anwaltshaftung könne es bei einer objektiven Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung eine Pflichtverletzung sein, den Mandanten nicht entsprechend aufzuklären. Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, dass eine die objektive Aussichtslosigkeit begründende höchstrichterliche Entscheidung in den Fällen der G. erstmals mit den die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019 (I ZR 438/17) und vom 6. August 2019 (VI ZR 49/18) vorgelegen habe. Dabei könne dahinstehen, ob frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die verjährungshemmende Wirkung von Güteanträgen ergangen seien und auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung fänden. Die Fälle der G. unterschieden sich von den Fallkonstellationen der vor dem 30. Juli 2019 durch den Bundesgerichtshof ergangenen Entscheidungen dadurch, dass neben der Frage der Individualisierung der Forderung in Güteanträgen ganz wesentlich die Frage mitentscheidend gewesen sei, ob der Beklagtenseite in dem Vorprozess die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich verwehrt gewesen sei. Dass kein Rechtsmissbrauch durch die seinerzeitigen Beklagten gegeben gewesen sei, habe erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2019 festgestanden.
II.
10 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass die Beklagte nicht deshalb gegen ihre Pflichten aus dem mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Mandatsvertrag verstoßen hat, weil sie zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag gestellt und keine Klage erhoben hat.
12
13
14
15
16
17
18 2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie die Versicherungsnehmer der Klägerin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung am 14. Februar 2013 aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten hat.
19
20
21
22 Auch der rechtsschutzversicherte Mandant ist deshalb über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändert. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Im Rahmen der Beratung kann der rechtliche Berater nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abzuraten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 31). Das bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Beratung erst eingreift, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Nicht das "Ob" der Beratung hängt von der Aussichtslosigkeit ab, sondern der Inhalt der Beratung in Gestalt der zu erteilenden Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen.
23
24
25
26
27
28
29 Das Recht des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt eigenverantwortlich über die Einleitung und Fortführung der Rechtsverfolgung zu entscheiden, wird durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung nicht berührt (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 33). Der versicherungsvertragliche Anspruch auf Deckungsschutz entsteht mit Eintritt des bedingungsgemäßen Versicherungsfalls. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Anspruch als eigenständiger Wert im Vermögen des rechtsschutzversicherten Mandanten. Die spätere Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers verstärkt lediglich den bereits bestehenden Deckungsanspruch im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 21). Es obliegt allein dem rechtsschutzversicherten Mandanten, über den Einsatz des Deckungsanspruchs für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu entscheiden. Es gilt nichts anderes als für das sonstige Vermögen des Mandanten, das ebenfalls allein seiner Disposition unterliegt. Um die Entscheidung über den Einsatz des Deckungsanspruchs eigenverantwortlich und sachgerecht treffen zu können, ist der rechtsschutzversicherte Mandant über die Erfolgsaussichten ebenso zu beraten wie der nicht versicherte. Überdies berührt die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nicht nur die Vermögensinteressen des Mandanten. Trotz anwaltlicher Vertretung erfordert ein Rechtsstreit Zeit und Aufmerksamkeit.
Die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner können negativ beeinflusst werden. Auch deshalb ist es allein Sache des Mandanten, nach entsprechender Beratung durch den Rechtsanwalt über die Einleitung oder Fortsetzung der Rechtsverfolgung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19, WM 2023, 91 Rn. 34).
30
31
32
III.
33 Der angefochtene Beschluss ist danach im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt insbesondere im Blick auf die Frage, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.
Schultz Röhl Harms Weinland Kunnes http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303592026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public