(1)Der um Rat ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat mit dem Mandanten auch Fragen der Steueroptimierung und der steuergünstigsten Geldanlage zu erörtern. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1985 - IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; vom
- September 1990 - IVa ZR 147/89, NJW-RR 1991, 145, 146). Der Mandant darf aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine vertrauensvolle, allein durch eine Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten. Der Steuerberater handelt mit dem nur allgemeinen Hinweis auf beliebige Anlagemöglichkeiten - wenn nicht weiteres hinzutritt - nicht pflichtwidrig. Der Gefahr, einen Mandanten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr unvoreingenommen zu beraten und diesem nicht die für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu vermitteln, kann der Steuerberater nur dadurch entgehen, dass er dem Mandanten, dem er einen bestimmten Vertragspartner empfiehlt, seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil - etwa ein erteiltes Provisionsversprechen - offenbart (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1985, aaO; vom
- Mai 1987, aaO; Schmalz-Brüggemann in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 4 Rn. 30 mwN; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung,
- Aufl., Rn. 112 ff). Unterlässt er dies, handelt er pflichtwidrig. 21
(2)Demzufolge war es für die Beklagten zu 2 und 3 pflichtwidrig, den Kläger zwecks Zeichnung von Kapitalanlagen an die A. zu verweisen, ohne zugleich die eigene wirtschaftliche Beteiligung zu offenbaren. Zwar zielte die Empfehlung, sich an die A. zu wenden, nicht unmittelbar auf den Abschluss der Kapitalanlagen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. Nahegelegt wurde dem Kläger aber der Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages mit einem Berater oder Vermittler, an deren Gewinnen die Beklagten zu 2 und 3 durch die gesellschaftliche Beteiligung teilhaben konnten. Die so begründete Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung des Klägers durch seine Steuerberater ist zudem unabhängig davon, ob die A. auf der Basis einer Honorarberatung tätig wurde und so allein aus der Beratung Gewinne erzielen konnte oder ob sie als Anlageberater oder -vermittler Einkünfte aus unter Umständen aufklärungsbedürftigen Zahlungen der Fondsemittenten nach Zeichnung entsprechender Anlagen durch den Kläger erzielte. Dass die A. ganz ohne finanzielle Eigeninteressen handelte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ist geeignet, die Beratung dahingehend zu beeinflussen, aus Gründen der Steueroptimierung bestimmte Fonds zu zeichnen. Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verflechtungen war der Kläger nicht in der Lage, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, was eine pflichtgemäße Steuerberatung indes verlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rn. 10; BeckOGK-BGB/Teichmann, 2018, § 675 Rn. 1064 mwN). 22 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es begründet, dass und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei. 23
- a)Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich in Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu Gunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung auf Grund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff; vom 30. März 2000 - IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814, 2815; vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rn. 12; Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795 Rn. 2). Die auf anderem Gebiet und auch zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, wonach zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung bestehe, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre, findet - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für die Rechts- und Steuerberaterhaftung keine Anwendung; sie kann in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führt nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 104). 24 Hieran wird für Fälle der vorliegenden Art festgehalten. Dem Steuerberater wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlagevermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärungspflicht. 25
- b)Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der A. bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen verhalten hätte. Hierbei kann sich der Kläger auf Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen. 26
- aa)Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25 ff mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, aaO). Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung sind tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, aaO mwN). 27
- bb)Die Regeln des Anscheinsbeweises können vorliegend nicht zum Tragen kommen. Angesichts der aus steuerlicher Sicht zutreffenden Empfehlung, es sei für den Kläger vorteilhaft, geschlossene Fonds zu zeichnen und sich hierzu an die A. zu wenden, ist nicht mit Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Entschließung des Klägers bei zutreffender Unterrichtung zu erwarten. Vielmehr hätten sich dem Kläger im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere Handlungsalternativen aufgetan. Unter Aufdeckung der Beteiligung hätte der Kläger dies unterlassen oder die Gesellschaft gerade wegen deren Verbindung zu den Beklagten aufsuchen können. Kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. 28
- c)Tragfähige Feststellungen zur Kausalität hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme betraf allein die Frage, ob die Empfehlung der Beklagten noch nachwirkte, hingegen nicht die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte. III. 29 Die Sache ist nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise zur Endentscheidung reif. 30 1. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht in entsprechender Anwendung von § 159 HGB verjährt. Die tatrichterliche Würdigung, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis habe nicht vorgelegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 31 2. Ebenso wenig kann die Revision mit ihrem Vorbringen durchdringen, die im Jahr 2014 erhobene Klage habe die Verjährung in Richtung auf die Beklagten zu 2 und zu 3 nicht hemmen können. Vorgetragen war, die Beklagten zu 2 und zu 3 hätten das Steuerberatungsmandat des Klägers betreut und ihn steuerlich beraten. Damit sind die Ansprüche des Klägers in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie sodann auch vom Landgericht zuerkannt worden sind, mit der Klage hinreichend konkretisiert. Ob die Beklagten zu 2 und 3 für im Zusammenhang mit dem Steuerberatungsmandat begangene Pflichtverletzungen persönlich oder als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 oder als Gesellschafter einer dem Kläger zunächst möglicherweise sogar unbekannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, ist eine den Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB jedenfalls vorliegend nicht berührende Rechtsfrage. 32 3. Auf der Grundlage der vom aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflussten Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sind und ob die Beklagte zu 1 für einen dem Kläger entstandenen Schaden haftet. 33
- a)Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3214) geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich der Beginn der Verjährung nur für den Zeitraum vor dem 15. Dezember 2004 nach § 68 StBerG aF. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, NZG 2016, 238 Rn. 22). Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f mwN; vom 23. April 2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rn. 20). Haben sich hingegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650). 34 Hierzu verhält sich das Berufungsgericht nicht. Ob den Beklagten nach der im Jahr 2000 begangenen Pflichtverletzung in den Folgejahren weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, indem sie dem Kläger erneut einen Vertragsschluss mit der A. empfohlen haben, lässt das Berufungsgericht offen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, in jährlichen Strategiegesprächen sei ihm die Zeichnung von Schiffsfonds über die A. nahegelegt worden. Hierzu hat das Berufungsgericht Beweis erhoben. Die dabei gewonnene Überzeugung, dass die Empfehlung der Beklagten auch für die weiteren Fondszeichnungen ursächlich gewesen und nicht durch die guten Erfahrungen des Klägers mit der A. überlagert worden sei und dadurch ihre Relevanz verloren habe, lässt das für die Frage der Verjährung maßgebliche Beweisthema unbeantwortet. Zwar klingt in dem angefochtenen Urteil an, auch in den dem Jahr 2000 folgenden Jahren könnte dem Kläger eine Beratung oder Vermittlung durch die A. nahegelegt worden sein, zweifelsfrei festgestellt ist dies jedoch nicht. 35
- b)Aus gleichem Grund lässt sich eine Haftung der Beklagten zu 1 für im Jahr 2008 gezeichnete Kapitalanlagen nicht bejahen. Die Frage, ob - wie der Kläger behauptet - die Beklagte zu 1 selbst eine pflichtwidrige Empfehlung ausgesprochen hat, lässt das Berufungsgericht offen. Seine Annahme, die Beklagte zu 1 treffe eine "fortlaufende Aufklärungspflicht", trägt nicht. Ohne dem Kläger einen neuerlichen Vertragsschluss mit der A. nahezulegen - was sich nach den Umständen des Falles auch aus einer Empfehlung, bestimmte Fonds zu zeichnen, ergeben kann -, traf die Beklagte zu 1 keine Pflicht, auf wirtschaftliche Verflechtungen mit der A. hinzuweisen. Zwar hat ein Steuerberater als vertragliche Nebenpflicht seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), insbesondere auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362). Es ist aber nicht festgestellt, für die Beklagte zu 1 sei bezüglich der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen offenkundig geworden, dass der Kläger eine ihn schädigende Kapitalanlage zeichnen würde. IV. 36 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 37 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 38 Bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht eines oder mehrerer der Beklagten, wird es zu beachten haben, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125, 1126). Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage "unterm Strich" schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechts- und Steuerberaterhaftung darf die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; vom 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2042). Hat der Kläger im Anschluss an eine Empfehlung der Beklagten mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen Aufklärungspflichtverletzung beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 27). Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. Ganter, NJW 2012, 801, 806; Schultz in Henssler/Gehrlein/Holzinger, aaO, Kap. 5 Rn. 131). Hat der Kläger in einem Veranlagungszeitraum, in dem er steuerlich beraten wurde, neben den streitgegenständlichen weitere Kapitalanlagen über die A. gezeichnet, müsste der Kläger aufzeigen, dass ihm unter Einbeziehung auch dieser Kapitalanlagen ein Schaden entstanden ist. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303602019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public