KORE303602023 ECLI:DE:BGH:2022:301122BXIIZB257.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20221130 XII ZB 257/22 Beschluss § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB vorgehend LG Göttingen, 12. Mai 2022, Az: 5 T 86/22vorgehend AG Göttingen, 13. April 2022, Az: 41 XVII 13986 B DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsrechtliche Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer zivil-rechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Verwerfung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. I. 1 Der 1985 geborene Betroffene leidet seit längerer Zeit an einer schizophrenen Erkrankung und an einer Substanzmittelabhängigkeit. Für ihn wurde eine Betreuung eingerichtet und ein Berufsbetreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis unter anderem die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Zwischen 2009 und 2013 sowie zwischen 2018 und 2021 befand sich der Betroffene mehrfach in stationärer Behandlung, nachdem er jeweils zuvor seine antipsychotische Medikation abgesetzt hatte. Zuletzt hatte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 19. Januar 2022 auf Antrag des Betreuers die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis zum 18. April 2022 genehmigt. Am 15. März 2022 und am 1. April 2022 genehmigte das Amtsgericht - ebenfalls im Wege einstweiliger Anordnung - die Zwangsmedikation des Betroffenen für die Dauer von jeweils zwei Wochen. 2 Der Betreuer hat im vorliegenden Verfahren die geschlossene Unterbringung des Betroffenen über den 18. April 2022 hinaus beantragt und daneben um die erneute Genehmigung einer Zwangsbehandlung ersucht. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 13. April 2022 die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 12. April 2023 und mit einem weiteren Beschluss vom 13. April 2022 die antipsychotische Zwangsmedikation des Betroffenen bis längstens zum 24. Mai 2022 genehmigt. Am 26. April 2022 hat der Betroffene gegen den „Bescheid vom 13. April … Widerspruch“ eingelegt und diesen damit begründet, dass „die Unterbringung für ein Jahr nicht notwendig“ sei. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die geschlossene Unterbringung nur bis längstens 27. März 2023 genehmigt wird. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene zum einen gegen die Genehmigung seiner Unterbringung. Zum anderen erstrebt er die Feststellung, dass die mit gesondertem Beschluss des Amtsgerichts vom 13. April 2022 genehmigte Zwangsmedikation rechtswidrig war. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Rechtsbeschwerdebefugnis unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mittlerweile durch Zeitablauf erledigten Zwangsmedikation abzielt. 5 Im Rahmen der Rechtsbeschwerdebefugnis ist zu prüfen, ob der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in formeller oder materieller Hinsicht beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 9) und mit seinem Rechtsmittel eine Beseitigung gerade dieser Beschwer erstrebt. Das ist in Bezug auf die Genehmigung der Zwangsmedikation hier schon deshalb nicht der Fall, weil diese nicht der Verfahrensgegenstand ist, über den das Beschwerdegericht entschieden hat. 6 Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - das Schreiben des Betroffenen vom 26. April 2022 dahingehend hätte auslegen müssen, dass dieser nicht nur den amtsgerichtlichen Beschluss zur Genehmigung der Unterbringung, sondern auch den am gleichen Tag erlassenen Beschluss zur Genehmigung der Zwangsmedikation angreifen wollte. Denn hat das Gericht das Rechtsschutzbegehren eines Beteiligten aufgrund von Rechtsirrtum oder Missverständnis unrichtig und zu eng ausgelegt, ist seine Endentscheidung aus diesem Grund nur dann unrichtig und mit den zulässigen Rechtsmitteln angreifbar, wenn das Gericht in der Beschlussformel gleichwohl über das gesamte Rechtsschutzbegehren des Beteiligten erschöpfend entschieden und seine Instanz durch diese Beschlussfassung als erledigt betrachtet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2022 - XII ZB 571/21 - FamRZ 2022, 1634 Rn. 11 mwN). 7 So liegt der Fall hier aber nicht. Beschlussformel und Entscheidungsgründe der Beschwerdeentscheidung lassen unzweifelhaft erkennen, dass das Beschwerdegericht lediglich über das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zur Genehmigung der Unterbringung befinden wollte. Dieses Verständnis wird nach Aktenlage auch durch die Verfahrensführung des Beschwerdegerichts gestützt. Das Amtsgericht ist im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung zwar davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde des Betroffenen gegen „die beiden Beschlüsse vom 13. April 2022“ richtet, und hat die Sachen dem Landgericht vorgelegt, wo die beiden Beschwerdeverfahren bezüglich der Unterbringung und bezüglich der Zwangsbehandlung gesondert und mit unterschiedlichen Aktenzeichen eingetragen worden sind. Vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hat die Berichterstatterin der Beschwerdekammer aber verfügt, dass das Verfahren bezüglich der Zwangsbehandlung wieder auszutragen sei, weil sich nach ihrer Ansicht die Beschwerde des Betroffenen nur gegen seine Unterbringung richte. Selbst wenn deshalb die Erstbeschwerde des Betroffenen auch gegen den Beschluss zur Genehmigung der Zwangsbehandlung gerichtet gewesen sein sollte, hätte dies verfahrensrechtlich lediglich zur Folge, dass sein diesbezügliches und mit einem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG weiter zu verfolgendes Begehren noch vor dem Beschwerdegericht anhängig wäre. III. 8 Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht im Wesentlichen bestätigte Genehmigung der Unterbringung richtet, ist sie begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 9 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, aufgrund der schizophrenen Erkrankung des Betroffenen bestehe die Gefahr, dass dieser sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Er zeige keinerlei Krankheitseinsicht und würde seine Medikation bei einer Entlassung nicht weiter einnehmen. Die Symptome seiner Erkrankung würden sich weiter verschlimmern und es würde zu einer massiven Eigengefährdung durch Fehlhandlungen und durch ein Fortschreiten der Chronifizierung kommen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass ohne Fortführung der Behandlung das Auftreten massiver Krisen mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schädigung in hohem Maße wahrscheinlich sei. Die Unterbringung für ein Jahr sei auch verhältnismäßig. Sie erscheine aufgrund der nachvollziehbaren Angaben im Sachverständigengutachten angemessen und erforderlich, um den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren. Weil auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstattung abzustellen sei, könne die geschlossene Unterbringung des Betroffenen aber nur bis längstens zum 27. März 2022 genehmigt werden. 10 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.