BGH, Urteil vom 22.05.2014 – IX ZR 147/12 – Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Steuerberater: Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages Bei…
KORE303612014 BGH 9. Zivilsenat 20140522 IX ZR 147/12 Urteil § 627 Abs 1 BGB, § 628 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 25. Mai 2012, Az: 17 U 32/11vorgehend LG Kiel, 25. November 2011, Az: 17 O 131/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Steuerberater: Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatungsvertrages Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. November 2011 hinsichtlich der Ansprüche in Höhe von 7.352,30 € und 4.113,98 € nebst Zinsen zurückgewiesen wurde.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft betreute die Klägerin und mehrere von ihr beherrschte Gesellschaften seit dem 9. Juli 2001 in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten. Die abgeschlossenen Steuerberaterverträge unterschieden zwischen Regelleistungen, für welche jeweils eine Jahrespauschalvergütung, zahlbar in gleich hohen monatlichen Teilbeträgen, vereinbart wurde, und Sonderleistungen, bei denen eine Vergütung nach Zeitaufwand berechnet wurde. Diese Verträge wurden im März 2010 durch die Klägerin und die betreuten Gesellschaften außerordentlich gekündigt. Leistungen hat die Beklagte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erbracht.
2 Die Klägerin hat aus eigenem und abgetretenem Recht die Rückzahlung von Vergütungsbeträgen für nicht geleistete Arbeiten in den Jahren 2008 und 2009 sowie für die Monate Januar und Februar 2010 - letztere betragen 7.352,30 € - begehrt. Daneben hat sie weitere Ansprüche, hierunter ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.113,98 € wegen fehlerhafter Beratung, geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage ganz überwiegend abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision hinsichtlich der Ansprüche über 7.352,30 € und 4.113,98 € nebst Zinsen zugelassen.
3 Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die für die Monate Januar und Februar 2010 entrichteten Vergütungsbeträge nicht zurückfordern. Zwar sei davon auszugehen, dass die Klägerin und die von ihr vertretenen Gesellschaften zur außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen seien. Diese Befugnis hätten die Parteien nicht abbedungen. Der Abrede zur Vertragslaufzeit, wonach sich der auf ein Jahr geschlossene Vertrag jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werde, könne nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass dem Mandaten ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht zustehen solle. Aus der von den Parteien gehandhabten Berechnung und Zahlung der monatlichen Pauschbeträge und unter Berücksichtigung des praktischen Bedürfnisses für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen folge, dass es sich hierbei um eine endgültige Vergütung der in diesen Teilzeiträumen erbrachten Leistungen habe handeln sollen.
Eine Herabsetzung der für diese Monate gezahlten Vergütung nach § 628 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht. Der Grundsatz, dass bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen sei, welcher der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspreche, sei auf einen Steuerberatervertrag nicht übertragbar. Die hier in Rede stehenden Steuerberaterverträge bezögen sich auf wiederkehrende Tätigkeiten im Rahmen von Dauermandaten, welche jeweils zurückliegende Zeiträume beträfen. Zudem habe die Beklagte dargelegt, dass sie "Regelleistungen" sowohl für die Klägerin als auch für die von ihr vertretenen Gesellschaften erbracht habe.
5 Weitergehende Zahlungsansprüche seien nicht Gegenstand der Berufung. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug Zahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 4.113,98 € wegen Festsetzung von Strafzinsen und Ordnungsgeldern als Schadensersatz begehrt habe, verfolge sie diese Ansprüche nach Maßgabe der beschränkten Berufung nicht weiter. Das mit der Berufung verfolgte Zahlungsbegehren in Höhe von 54.666,23 € umfasse lediglich die Schadensersatzforderung in Höhe von 47.313,93 € und die Rückzahlungsforderung in Höhe von 7.352,30 € für die Vergütungspauschalen der Monate Januar und Februar 2010.
II.
6 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann weder der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der für die Monate Januar und Februar 2010 entrichteten Vergütungspauschalen noch der Schadensersatzanspruch wegen der Verhängung von Ordnungsgeldern und Strafzinsen verneint werden.
7 1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruches über 7.352,30 € kommt eine Rückforderung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Betracht, wenn der Beklagten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB für den in Rede stehenden Zeitraum von Januar bis Februar 2010 eine geringere als die vereinbarte und entrichtete Vergütung zustehen sollte.
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16 2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung - bezogen auf den Anfall von Ordnungsgeldern und Strafzinsen - im Berufungsrechtszug nicht weiterverfolgt, beruht auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Der Umstand, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den zu diesem Anspruchskomplex gehörenden vorgerichtlichen Kostenersatzanspruch zurückgenommen hat, stützt die Annahme einer Beschränkung der Berufung nicht, weil der Hauptanspruch von dieser Rücknahmeerklärung gerade nicht erfasst wurde. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die Klägerin ausdrücklich darauf hinweisen müssen, es werde angesichts des im Klageantrag aufgeführten Zahlungsbetrages angenommen, die Klägerin wolle den im Hinblick auf die Berufungsbegründung zumindest hilfsweise zur Überprüfung gestellten Anspruch über 4.113,98 € nicht weiter verfolgen. Die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens ist unter diesen Umständen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu bewerten (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZR 184/08, NJW-RR 2012, 305 Rn. 5).
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III.
19 Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - im Umfang der Zulassung - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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