BGH, Urteil vom 19.11.2021 – V ZR 262/20 – Voraussetzungen eines Notwegrecht: Baurechtliche Genehmigung der auf dem Grundstück genutzten Bauten; Nutzung eines…
KORE303612022 ECLI:DE:BGH:2021:191121UVZR262.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20211119 V ZR 262/20 Urteil § 917 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 3. November 2020, Az: 16 U 9/19vorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2018, Az: 2-31 O 262/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen eines Notwegrecht: Baurechtliche Genehmigung der auf dem Grundstück genutzten Bauten; Nutzung eines verbindungslosen Grundstückteils zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bei mittels Baulast gesicherter Zufahrt 1. Dass die auf dem Grundstück genutzten Bauten baurechtlich genehmigt sind, stellt nur eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für ein Notwegrecht dar (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11. Dezember 2020 - V ZR 268/19, NJW-RR 2021, 738 Rn. 16; Klarstellung zu Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 27).
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke, die durch Grundstücksteilung entstanden sind. Das Grundstück der Klägerin verfügt über ein zu Wohnzwecken genutztes Haupthaus und einen genehmigten Garagenbau bestehend aus zwei Garagen. Zur Sicherung der Zufahrt zu den Garagen hatte der ursprüngliche, das Grundstück teilende Eigentümer das Grundstück der Beklagten mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks belastet. Die Grunddienstbarkeit wurde als nicht in das geringste Gebot fallend gelöscht, als das Grundstück zwangsversteigert und den Beklagten zugeschlagen wurde. Auf dem Grundstück der Beklagten ruht eine Baulast zur Gewährung des Zugangs zum Grundstück der Klägerin dahingehend, dass der von den hierauf befindlichen Garagen ausgehende Zu- und Abgangsverkehr und der für den Brandschutz erforderliche Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten jederzeit ungehindert möglich ist.
2 Die Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Benutzung der auf deren Grundstück gelegenen Zufahrt zum Erreichen des Garagenbaus auf ihrem Grundstück mit Kraftfahrzeugen zu dulden. Ferner begehrt sie von den Beklagten die Beseitigung eines Betonpodestes, welches nach ihrer Darstellung die Ausübung des beanspruchten Notwegrechts und die Ausübung der durch die Baulast bewirkten Gestattung beeinträchtigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Duldung der Benutzung der Hoffläche als Verbindung zu den beiden auf ihrem Grundstück befindlichen Garagen zu. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil es dem Grundstück der Klägerin nicht an einer zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehle. Das Grundstück liege an einer öffentlichen Straße. Dieser Zugang sei für eine ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks geeignet. Eine solche Benutzung setze bei einem Wohngrundstück lediglich die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen sowie die Möglichkeit voraus, dieses mit einem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Ein Notwegrecht bestehe selbst dann nicht, wenn die beiden Garagen, welche sich auf einem unselbstständigen Teil des Grundstücks der Klägerin befänden, nicht mehr genutzt werden könnten. Denn es komme auf die Ordnungsmäßigkeit der Nutzung des Grundstücks in seiner Gesamtbetrachtung an. Auch die bestehende öffentlich-rechtliche Baulast vermittele der Klägerin gegen die Beklagten keinen privatrechtlichen Duldungsanspruch, da eine Baulast dem Begünstigten privatrechtlich weder einen Nutzungsanspruch gewähre noch den Eigentümer zur Duldung der Nutzung verpflichte.
4 Die Klägerin habe gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Beseitigung des Betonpodestes, der nach ihrer Darstellung die Zufahrt zu den Garagen hindere. Soweit die Baulast den Verkehr zu den Garagen sichere, folge daraus kein zivilrechtlicher Nutzungsanspruch und kein zivilrechtlicher Anspruch auf Einhaltung der Baulast.
II.
5 Die Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
6 1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Einräumung eines Notwegrechts. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer nach § 917 Abs. 1 BGB nicht zuzubilligen, selbst wenn er ein hochwertiges Fahrzeug besitzt. Ausschlaggebend dafür ist, dass angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an das Fehlen einer für die ordnungsmäßige Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind und daher Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfertigen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 28; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 23;
Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318).
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13 Bei einem Wohngrundstück gehört das Abstellen von Kraftfahrzeugen, wie unter II. 1 a bb dargelegt, aber nicht zu einer ordnungsmäßigen Nutzung im Sinne des § 917 BGB. Folglich kommt bei einem solchen Grundstück ein Notweg nicht in Betracht, um eine Zufahrt zu einer Garage zu schaffen, die über die bestehende Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht erreichbar ist. Die gesonderte Betrachtung eines Grundstückteils im Rahmen des § 917 BGB wird im Regelfall nur bei Gewerbegrundstücken in Frage kommen, deren ordnungsmäßige Benutzung es nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt notwendig ist. Dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, namentlich eine solche, bei der Waren eingelagert werden (müssen), die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf dem mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil gelagert oder über diesen hinweg auf den verbindungslosen Grundstücksteil verbracht werden können (Senat, Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 23).
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18 2. Rechtsfehlerfrei und von der Klägerin nicht angegriffen lehnt das Berufungsgericht einen Duldungsanspruch der Beklagten aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und aus Gewohnheitsrecht ebenfalls ab.
19 3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht schließlich mangels Notwegrechts einen zivilrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung des Podestes, welchen auch die Baulast als lediglich öffentlich-rechtliche Beschränkung nicht zu begründen vermag (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 204/82, BGHZ 88, 97, 102).
III.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Haberkamp Hamdorf Malik http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303612022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public