BGH, Beschluss vom 23.04.2026 – V ZB 47/25
KORE303612026 ECLI:DE:BGH:2026:230426BVZB47.25.0 BGH 5. Zivilsenat 20260423 V ZB 47/25 Beschluss § 9 Nr 2 ZVG vorgehend LG Frankenthal, 15. Juli 2025, Az: 1 T 188/24vorgehend AG Neustadt (Weinstraße), 15. August 2024, Az: 1 K 11/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Zessionar des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld ist nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98, NJW 2002, 1578, 1579).
Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 3 bis 5 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Juli 2025 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung aufgehoben wird.
Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren der Rechtsmittelverfahren wird unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem oben genannten Beschluss auf 273.000 € festgesetzt.
I.
1 Die Beteiligte zu 1 betreibt aus der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentums, das im hälftigen Miteigentum der Beteiligten zu 4 und 5 (nachfolgend: Schuldner) steht. Mit Beschluss vom 15. März 2024 setzte das Amtsgericht den Verkehrswert für das Wohnungseigentum fest. Nachdem der Beschluss gegenüber den Schuldnern in Rechtskraft erwachsen war, traten sie etwaige Rückgewähransprüche in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld bis zur Höhe von 38.000 € an den Beteiligten zu 3 (nachfolgend: Anmelder) ab; er meldete die abgetretenen Ansprüche an. In dem Versteigerungstermin erhob der Anmelder, dem die Verkehrswertfestsetzung nicht zugestellt worden war, Einwendungen gegen die Wertfestsetzung. In der Versteigerung blieb die Beteiligte zu 6 mit einem auf das Gesamtausgebot abgegebenen Meistgebot über 273.000 € Meistbietende.
2 Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 6 den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Anmelders als unzulässig verworfen und die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen der Anmelder und die Schuldner ihre Anträge auf Versagung des Zuschlags weiter.
II.
3 Das Beschwerdegericht hält die Zuschlagsbeschwerde des Anmelders für unzulässig. Dieser sei nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens, da ihn der abgetretene Rückgewähranspruch nicht zur Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG berechtige. Ein Anspruch auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld sei weder ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht noch gewähre er ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Sinne der Vorschrift. Es handele sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der nur bei einer Sicherung durch eine Vormerkung zu einer Beteiligtenstellung führen könne. Unabhängig davon sei die Beschwerde des Anmelders auch wegen einer unzulässigen Rechtsausübung unzulässig, da die Abtretung des Rückgewähranspruchs zum Zwecke der Verhinderung der Zwangsversteigerung erfolgt sei.
4 Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner sei hingegen unbegründet, da Zuschlagsversagungsgründe nicht ersichtlich seien. Soweit sich die Schuldner die Beschwerdebegründung des Anmelders zu eigen machten, könnten sie mit dessen Einwendungen gegen die Verkehrswertfestsetzung nicht durchdringen, weil nach § 100 Abs. 2 ZVG die Beschwerde auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betreffe, nicht gestützt werden könne. Im Verhältnis zu den Schuldnern sei der Verkehrswertbeschluss in Rechtskraft erwachsen. Zudem sei der Anmelder bereits nicht Beteiligter i.S.d. § 9 Abs. 2 ZVG.
III.
5 Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
6 1. Die Rechtsbeschwerde des Anmelders ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16 (a) Der Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld begründet für den Zessionar kein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (so aber Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 16; BeckOK ZVG/Rachlitz [1.11.2025], § 9 Rn. 42). Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich lediglich um ein obligatorisches Recht des Sicherungsgebers aus dem Sicherungsvertrag mit dem Sicherungsnehmer. Es berechtigt den Anspruchsinhaber dazu, von dem Sicherungsnehmer bzw. Grundschuldgläubiger - je nach konkretem Vereinbarungsinhalt - die vollständige oder teilweise Rückübertragung der Grundschuld zu verlangen, wenn der Sicherungszweck erfüllt ist, d.h. die der nicht akzessorischen Grundschuld zugrunde liegende Forderung (teilweise) befriedigt ist. Ein solcher schuldrechtlicher Anspruch, der auf die Verschaffung (eines Teils) der Grundschuld gerichtet ist, begründet aber kein Interventionsrecht in Bezug auf die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die Grundschuld gehört weiterhin auch dann zum Vermögen des Grundschuldgläubigers, wenn ein Verschaffungsanspruch eines Dritten in Gestalt eines Rückgewähranspruchs besteht (vgl. allgemein dazu BeckOK ZPO/Preuß [1.3.2026], § 771 Rn. 30; MüKoZPO/Karsten Schmidt/ Brinkmann, 7. Aufl., § 771 Rn. 40 f.; in Bezug auf Insolvenz und Anfechtung Depré/Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 9 Rn. 34 f.).
17 (b) Ebenso wenig handelt es sich um ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (so aber Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 13; Depré/Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 9 Rn. 42; Schneider/Schneider, ZVG, § 9 Rn. 54). Hierunter fallen nämlich nur verdinglichte Rechte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Vollstreckungsvermerks nicht im Grundbuch eingetragen waren, so dass deren Inhaber nicht schon nach § 9 Nr. 1 ZVG kraft Gesetzes Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens geworden sind (vgl. etwa Stöber/Keller, ZVG, 24. Aufl., § 9 Rn. 12). Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch, der nicht im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, unterfällt dem ersichtlich nicht.
18 (c) Schließlich gewährt der Anspruch auf Rückübertragung einer Grundschuld auch kein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG (so aber Stöber/Keller, ZVG, 24. Aufl., § 9 Rn. 14). Welche Ansprüche damit gemeint sind, wird in § 10 ZVG abschließend aufgezählt („Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren ...“). Die Regelung in § 9 Nr. 2 ZVG betrifft vornehmlich die Ansprüche der Rangklassen nach § 10 Nr. 1 bis 3 und 7 ZVG; dort werden nämlich persönliche Ansprüche privilegiert, die - anders als insbesondere die (aus dem Grundbuch ersichtlichen) Rechte der Rangklasse 4 - nur aufgrund einer Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Depré/Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 9 Rn. 45; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 9 Rn. 19). Da der Rückgewähranspruch keiner der Rangklassen unterfällt, verleiht er kein Recht auf Befriedigung an dem Grundstück im Sinne von § 10 ZVG (vgl. Stöber/Achenbach, ZVG, 24. Aufl., § 10 Rn. 3).
19
20 2. Die Rechtsbeschwerde der Schuldner ist unzulässig, soweit sie die Beschwerdeentscheidung mit der Begründung anfechten, der Zuschlag sei zu versagen gewesen, weil das Amtsgericht von Einzelausgeboten abgesehen (§ 83 Nr. 1 ZVG), den Schluss der Versteigerung nicht einheitlich für alle Ausgebotsarten verkündet (§ 83 Nr. 7 ZVG) und in der Terminbestimmung das Grundstück nicht hinreichend bezeichnet (§ 83 Nr. 7 ZVG) habe. Insoweit fehlt es an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
21
22
23 3. In dem zugelassenen Umfang bleibt die Rechtsbeschwerde der Schuldner ohne Erfolg, weil die zur Überprüfung gestellten Zuschlagsversagungsgründe nicht vorliegen. Die Schuldner räumen ein, dass sie sich auf die (auch) von ihnen geltend gemachte Verletzung der Beteiligungsrechte des Anmelders und einen hieraus folgenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 5 ZVG nicht berufen können, weil nach § 100 Abs. 2 ZVG die Beschwerde auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, nicht gestützt werden kann. Sie verweisen vielmehr darauf, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 1 ZVG zu versagen gewesen sei, weil der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung nicht allen Beteiligten gegenüber formell rechtskräftig geworden sei. Hiermit dringen sie aber bereits deshalb nicht durch, weil der Anmelder - wie oben ausgeführt - kein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne des § 9 ZVG ist. Deshalb bedurfte es weder einer Terminaufhebung noch einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Anmelders. Auf die streitige Rechtsfrage, ob das Vollstreckungsgericht den Zuschlag erteilen darf, wenn die Verkehrswertfestsetzung nicht (gegenüber sämtlichen Beteiligten) formell rechtskräftig geworden ist, kommt es nicht an (weitgehend offengelassen in Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - V ZB 93/17, ZfIR 2018, 526 Rn. 17 f. mwN zum Streitstand).
IV.
24 1. Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. In dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde stehen sich die Beteiligten grundsätzlich, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber, so dass die §§ 91 ff. ZPO keine Anwendung finden (vgl. grundlegend Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Soweit das Beschwerdegericht demgegenüber den Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, ist die Entscheidung (nur) insoweit nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen aufzuheben.
25 2. Der Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Anmelder und die Schuldner erreichen wollen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot von 273.000 € (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Die dementsprechende Änderung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303612026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public