KORE303622022 ECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB127.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20220126 XII ZB 127/19 Beschluss § 5 Abs 3 TSG, § 21 Abs 1 Nr 4 PStG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG vorgehend KG Berlin, 14. Februar 2019, Az: 1 W 102/18, Beschlussvorgehend AG Schöneberg, 20. Februar 2018, Az: 71d III 473/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Eintragung in das Geburtenregister: Einzutragender Vorname des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14, BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855). Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Februar 2019 werden auf Kosten der Beteiligten zu 1 bis 3 zurückgewiesen. Wert: 5.000 € I. 1 Die Beteiligte zu 2 wurde mit weiblichem Geschlecht geboren und erhielt die weiblichen Vornamen V. N.. Sie empfindet sich als „Transmännlichkeit“. Ihre Vornamen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. August 2007 gemäß § 1 TSG in die männlichen Vornamen N. L. J. geändert. Im August 2015 schlossen die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 die Ehe. Im Juli 2016 gebar die Beteiligte zu 2 das beteiligte Kind (Beteiligter zu 1). Die Geburt wurde vom Standesamt mit der Beteiligten zu 2 als Mutter und dem Beteiligten zu 3 als Vater beurkundet. Die Beteiligte zu 2 wurde mit ihren (früheren) weiblichen Vornamen eingetragen. Ihre Vornamen wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. November 2016 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 TSG erneut in N. L. J. geändert. 2 Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Vornamen der Beteiligten zu 2 durch ihre heutigen Vornamen zu ersetzen, hilfsweise die Eintragung um diese zu erweitern, und eine Geburtsurkunde auszustellen, in der die Beteiligten zu 2 und 3 nicht als Mutter und Vater, sondern als Eltern des Kindes bezeichnet sind. 3 Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen von den Beteiligten zu 1 bis 3 eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3, die ihre Anträge weiterverfolgen. II. 4 Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind sie nach § 51 Abs. 1 PStG iVm § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden ist, statthaft. 5 In der Sache haben die Rechtsbeschwerden keinen Erfolg. 6 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2019, 1177 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, die eingetragenen Vornamen seien nicht nach § 48 PStG zu ersetzen, weil der Geburtsregistereintrag nicht unrichtig sei. Das Standesamt habe die Beteiligte zu 2 gemäß §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG nur unter ihren bis 16. August 2007 geführten weiblichen Vornamen beurkundet. Zum Zeitpunkt der Geburt habe die Beteiligte zu 2 im Verhältnis zum Kind die weiblichen Vornamen getragen. Das ergebe sich ohne Rücksicht auf eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 1 TSG. Denn jedenfalls soweit § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG und § 5 Abs. 3 TSG anordneten, dass die Vornamensänderung in Bezug auf den Geburtseintrag keine Wirkung entfalte, bestünden keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normen. Das gelte erst recht, weil der Bundesgerichtshof dies bereits für § 11 TSG entschieden und das Bundesverfassungsgericht eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zwar sei der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten zu 2 berührt. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht offenbaren zu müssen, bestehe jedoch nicht schrankenlos und werde insbesondere durch entsprechende Rechte der Kinder auf Geheimhaltung der Transsexualität eines Elternteils begrenzt. Der Gesetzgeber habe die Kollision in verfassungsgemäßer Weise gelöst. 7 § 5 Abs. 3 TSG stehe auch einer Erweiterung des Geburtseintrags um die männlichen Vornamen entgegen. Der Eintrag sei daher nicht unvollständig und einer Berichtigung nach § 48 PStG nicht zugänglich. 8 Für die Ausstellung der Geburtsurkunde in der beantragten Form fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Eltern seien gemäß § 48 Abs. 1 PStV als Mutter und Vater auszuweisen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Fall der Adoption verstoße nicht gegen Art. 3 GG, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. 9 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 10 Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Grund für eine Berichtigung des Geburtenregisters nach § 48 PStG ebensowenig besteht wie der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit geschlechtsneutraler Elternbezeichnung. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.