V muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben. 2. In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung
und 5b UWG und nicht
Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom
folgend gemäß der Anlage K1 abgebildet bewarb: 2 Die hochgestellte Ziffer 1
der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4.44, M. 2.39, Wiener Würstchen 5.79, B. Premium Pils oder Alkoholfrei 9.99". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung (Zeitraum
folgend abgebildet oder kerngleich geschieht, Anlage K1. 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Aufwendungsersatz sowie dazu verurteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Lebensmittel zu werben und dabei den niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde, nur in der Form anzugeben, dass dieser nur mit Angabe "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbene Ware]" dargestellt wird. 5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, WRP 2024, 1392) unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte zur Zahlung von Aufwendungsersatz sowie dazu verurteilt wird, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern mit der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für Lebensmittel zu werben und dabei den niedrigsten Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde, in der Form anzugeben, dass dieser nur durch einen Verweis mit der Angabe "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbene Ware Referenzpreis]" dargestellt wird, wenn dies wie
folgend abgebildet geschieht: 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 7 A. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung als irreführend und damit unlauter gemäß § 11 Abs. 1 PAngV in Verbindung mit § 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG angesehen. Es könne dahinstehen, ob die Werbung bereits deshalb gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstoße, weil die Beklagte als Bezugspunkt für die blickfangmäßig hervorgehobene Preisermäßigung nicht den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage herangezogen habe. § 11 Abs. 1 PAngV sei jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewandt worden sei, auf eine Art und Weise zu geschehen habe, die der Verbraucher
vollziehen könne und die für diesen verständlich sei. Nur so könne der in einer Verbesserung der Verbraucherinformation liegende Normzweck des § 11 Abs. 1 PAngV und des damit umgesetzten Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse erreicht werden. Zu beachten sei außerdem das in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierte Gebot der Preisklarheit, welches die Art und Weise der Preisangaben betreffe und für alle weiteren (Spezial-)Normen der Preisangabenverordnung gelte. Sollte § 11 PAngV keine Vorgaben dazu enthalten, wie der "vorherige Preis" anzugeben sei, ergebe sich aus der Vorschrift keine Sperrwirkung für die Überprüfung der Werbung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Irreführungsverbots (§ 5a Abs. 1 und 2, § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG). 8 In ihrer Gesamtschau sei die streitgegenständliche Werbung irreführend. Die Vielzahl an Informationen, die in der Werbung kombiniert würden, sei für den Verbraucher mehr verwirrend, als dass Klarheit in Bezug auf den Preisvorteil und den Referenzpreis geschaffen werde. Auch der Fußnotentext sei vollkommen unklar und missverständlich formuliert. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage zur hinreichenden Größe des Fußnotentextes komme es vor diesem Hintergrund nicht an. 9 Die Berufung rüge zu Recht, dass der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoße, weil sich die im Klageantrag enthaltenen Einschränkungen "nur durch einen aufgrund seiner Schriftgröße schwer erkennbaren Verweis" und "wenn dies wie
folgend abgebildet oder kerngleich geschieht" mit Einblendung der konkreten Verletzungsform im Urteilstenor nicht wiederfänden. Dieser Verstoß sei jedoch dadurch geheilt worden, dass die Klägerin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt habe. Die Tenorierung des Landgerichts sei vor dem Hintergrund des Konkretisierungsgebots allerdings als materiell-rechtlich zu weitgehend anzusehen. Der Senat habe die konkrete Verletzungsform durch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung im streitgegenständlichen Werbeprospekt näher bestimmt. Zum anderen habe er die Einschränkung "durch einen Verweis mit der" in den Tenor aufgenommen, weil dies einen wesentlichen Aspekt der Unlauterkeit der angegriffenen Werbung darstelle. Da es auf die zwischen den Parteien in Streit stehende Frage der ausreichenden Schriftgröße des Fußnotenhinweises nicht ankomme, habe es keiner Aufnahme des hierauf verweisenden Zusatzes in die abstrakte Umschreibung des Verbots bedurft. 10 B. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg. Mit dem ausgesprochenen Verbot hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas zuerkannt, was diese nicht beantragt hat (dazu unter B I). Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch zu Recht zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verurteilt (dazu unter B II). 11 I. Das Berufungsgericht hat mit der angegriffenen Verurteilung nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. 12 1.
1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
folgend abgebildet oder kerngleich geschieht, Anlage K1"). 14 Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend und von der Revision unangefochten angenommen, dass der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dadurch geheilt wurde, dass die Klägerin im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Damit hat sie sich den Urteilsausspruch des Landgerichts zu Eigen gemacht und ihr Klagebegehren entsprechend erweitert (vgl. BGH, Urteil vom
folgend abgebildet geschieht:") mit daran anschließender Abbildung eines Auszugs aus dem streitgegenständlichen Werbeprospekt aufgenommen und die Einschränkung "nur durch einen Verweis mit der Angabe" eingefügt hat. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 17 b) § 308 Abs. 1 ZPO hindert das Gericht
allgemeiner Meinung nicht daran, ein im Klageantrag enthaltenes Minus zuzusprechen (vgl. BGHZ 207, 163 [juris Rn. 17]; BAGE 144, 378 [juris Rn. 16]; BeckOK.ZPO/Elzer,
der Senatsrechtsprechung ist bei einem weit gefassten Unterlassungsantrag, wie er in der Verurteilung des Landgerichts Ausdruck gefunden hat, im Allgemeinen anzunehmen, dass jedenfalls die konkret beanstandete Verletzungshandlung untersagt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom
1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG zur Unterlassung der angegriffenen Werbung verurteilt. 22 1.
V in der auf den Streitfall anwendbaren, ab 28. Mai 2022 gültigen Fassung hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. § 11 Abs. 1 PAngV hat seine Grundlage in Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
1 der Richtlinie 98/6/EG ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.
2 der Richtlinie 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. 23 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangegriffen angenommen hat, ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 PAngV im Streitfall eröffnet, weil die Beklagte als
V Verpflichtete mit einer Preisermäßigung für das Produkt "Jacobs Krönung" warb.
V in der ab
dieser Norm geschuldete Angabe hat vielmehr in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen. 26
V müssen Angaben über Preise der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Zwar findet diese Vorschrift keine Entsprechung in der Richtlinie 98/6/EG. Sie dient aber (ebenso wie § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (vgl. BGH, Urteil vom
V in einer Weise erfolgen muss, die für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. 30 cc) Hinzu kommt, dass allein das dargelegte Normenverständnis den von Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG und § 11 Abs. 1 PAngV verfolgten Zielen gerecht wird. 31
Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung "Aldi Süd" hervorgehoben hat, verfolgt die Richtlinie 98/6/EG
ihrem Art. 1 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund die Ziele, die Verbraucherinformation zu verbessern und den Vergleich der Verkaufspreise von Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, zu erleichtern, damit die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können. Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie wird die Bedeutung eines transparenten Markts und von korrekten Informationen für den Verbraucherschutz hervorgehoben.
ihrem zwölften Erwägungsgrund soll die Richtlinie 98/6/EG eine einheitliche und transparente Information zugunsten sämtlicher Verbraucher im Rahmen des Binnenmarkts sicherstellen. Außerdem muss der Verkaufspreis der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein, damit diese Information genau, transparent und unmissverständlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-330/23, GRUR 2024, 1652 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 1311 - Aldi Süd, mwN). 32 Darüber hinaus verweist der erste Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung unter anderem der Richtlinie 98/6/EG, mit der Art. 6a in die Richtlinie 98/6/EG eingefügt wurde, ausdrücklich auf Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Letztere Bestimmung zielt wie Art. 169 AEUV darauf ab, dass die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Das gleiche Ziel wird im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/6/EG genannt (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1652 [juris Rn. 23] - Aldi Süd). 33 Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG verfolgt das spezifische Ziel, Händler daran zu hindern, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen. Dieses spezifische Ziel würde missachtet, wenn es Händlern ermöglicht würde, die Verbraucher irrezuführen, indem Preisermäßigungen bekannt gegeben werden, die nicht real sind (vgl. EuGH, GRUR 2024, 1652 [juris Rn. 25 f.] - Aldi Süd). 34
diesen Vorschriften zur Verfügung zu stellenden Informationen in einer Weise übermittelt werden, die für deren Empfänger unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist. Anderenfalls wäre die Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher durch Bekanntgabe nicht realer Preisermäßigungen nicht gewährleistet und würde das mit diesen Vorschriften intendierte hohe Verbraucherschutzniveau nicht erreicht. 36 b)
den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden und von der Revision hingenommenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird die angegriffene Werbung den dargestellten Anforderungen nicht gerecht, weil die Beklagte den niedrigsten Gesamtpreis, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der beworbenen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben hat. 37 4. Ob - was das Berufungsgericht offengelassen hat - die angegriffene Werbung darüber hinaus auch deshalb gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, weil sich die dort in Form eines Prozentsatzes angegebene Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis bezieht, den die Beklagte für das beworbene Kaffeeprodukt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (vgl. zu Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG EuGH, GRUR 2024, 1652 [juris Rn. 24 bis 29] - Aldi Süd), steht im Streitfall nicht zur Entscheidung, weil die Klägerin die streitgegenständliche Werbung unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich nicht angegriffen hat. 38 a) Wie dargelegt, darf einem Kläger
1 Satz 1 ZPO nicht etwas zugesprochen werden, was nicht beantragt ist. Das zusprechende Urteil muss sich daher innerhalb des mit der Klage anhängig gemachten Streitgegenstands halten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe, mwN). 39
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 [juris Rn. 18] - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 15] - Betriebspsychologe, jeweils mwN). Deshalb entscheidet ein Gericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat (vgl. BGHZ 154, 342 [juris Rn. 44] - Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2018, 203 [juris Rn. 15] - Betriebspsychologe, jeweils mwN). 40
dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, sondern
den Bestimmungen der §§ 5a, 5b UWG zum Vorenthalten wesentlicher Informationen. 46 a)
1 UWG in der ab 28. Mai 2022 geltenden Fassung handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer
den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthalten gilt
2 Nr. 2 UWG auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise. 47
4 UWG in der auf den Streitfall anwendbaren, ab 28. Mai 2022 geltenden Fassung gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder
Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 48 Die Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Die Regelung in § 5b Abs. 4 UWG hat ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - I ZR 164/23, GRUR 2024, 1449 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 1345 - nikotinhaltige Liquids, mwN). 49
4 UWG und Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhangs II zur Richtlinie 2005/29/EG wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 4 Abs. 1 PAngV), nicht aber die - hier in Rede stehende - Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung (Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG, § 11 Abs. 1 PAngV) genannt. Dennoch gilt
5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die zuletzt genannte Pflicht als wesentlich. Da die Liste des Anhangs II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 50] - Grundpreisangabe im Internet; BGHZ 237, 1 [juris Rn. 68] - Aminosäurekapseln). 52 d)
der neueren Senatsrechtsprechung ist in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation die Unlauterkeit einer Handlung allein
1, § 5b Abs. 4 UWG zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19, BGHZ 233, 193 [juris Rn. 16 und 23] - Knuspermüsli II; Urteil vom 6. Februar 2025 - I ZR 40/24, GRUR 2025, 420 [juris Rn. 39] = WRP 2025, 468 - Essigspray EXTRA STARK, mwN; zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF vgl. BGH, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] - Grundpreisangabe im Internet; BGHZ 237, 1 [juris Rn. 64 f.] - Aminosäurekapseln). 53
4 der Richtlinie 2005/29/EG gehen, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kollidieren, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgeblich. Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29/EG und der diese umsetzenden nationalen Vorschriften ist demgemäß nicht ausgeschlossen, wenn keine Kollision mit einer Regelung der Richtlinie 98/6/EG vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschreibt der Begriff der "Kollision" eine Beziehung zwischen den betreffenden Bestimmungen, die über eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied hinausgeht und eine Divergenz aufweist, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, die das Nebeneinanderbestehen von zwei Sachverhalten ermöglicht, ohne sie verfälschen zu müssen. Eine Kollision, wie sie in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG geregelt ist, liegt somit nur dann vor, wenn außerhalb der Richtlinie stehende Bestimmungen, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, Gewerbetreibenden ohne jeglichen Gestaltungsspielraum Verpflichtungen auferlegen, die mit denen aus der Richtlinie 2005/29/EG unvereinbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 60 f.] = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia). 58
GH, Urteil vom
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