KORE303632011 BGH 5. Zivilsenat 20110630 V ZB 200/10 Beschluss § 26 Abs 1 Nr 3 InvG, § 26 Abs 1 Nr 4 InvG, § 31 Abs 1 InvG, § 76 Abs 2 InvG vorgehend OLG Nürnberg, 16. Juli 2010, Az: 10 W 641/10, Beschlussvorgehend AG Nürnberg, 16. Februar 2010, Az: Rennweg Bl. 2266, Verfügungvorgehend AG Nürnberg, 29. März 2010, Az: Rennweg Bl. 2266, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft als Teil des Zustimmungsvorbehalts; Bezeichnung der Depotbank 1. Die Verfügungsbefugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG ist jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG eintragungsfähig . 2. In der Eintragung des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG muss die Depotbank genannt werden . Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Juli 2010 und des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 29. März 2010 sowie die Verfügung des Amtsgerichts– Grundbuchamt – Nürnberg vom 16. Februar 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, die Eintragung der Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2 in Abteilung II der betroffenen Grundbuchblätter nicht aus den in dem Beschluss vom 29. März 2010 und der Verfügung vom 16. Februar 2010 genannten Gründen zurückzuweisen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.798.000 €. I. 1 Die Beteiligten schlossen am 15. Dezember 2009 einen notariell beurkundeten Anleger- und Einbringungsvertrag, in dessen Anlage unter anderen die eingangs genannten Grundstücke aufgeführt sind. In § 2 enthält der Vertrag folgende Regelung: „V. und P. [das sind die Beteiligten] erklären hiermit ausdrücklich die in der Anlage 2 zum Anleger- und Einbringungsvertrag („Abgestimmter Wortlaut der Bewilligungserklärung“) wiedergegebenen Eintragungsbewilligungen und-anträge in Bezug auf den gesamten einzubringenden Grundbesitz. Dem jeweiligen Grundbuchamt ist eine auszugsweise Ausfertigung gegenwärtiger Urkunde, beinhaltend die Eintragungsbewilligung sowie einen Auszug aus dem Verzeichnis der einzubringenden Immobilien, vorzulegen. Zugleich mit dem Eintragungseintrag ist dem Grundbuchamt der Antrag des Treuhänders nach § 70 VAG auf Löschung eines eingetragenen Treuhänder-Sperrvermerks vorzulegen.“ 2 Die erwähnte Anlage 2 enthält folgende Erklärungen: „Die unterzeichnende Eigentümerin, V. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Sitz S. , („V. “) hat das in der Anlage aufgeführte Grundeigentum in das Sondervermögen „V. Immo P. I“ der P. Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH, Sitz A. , als Sacheinlage eingebracht. Das Grundeigentum verbleibt gemäß § 30 Abs. 1 InvG im Eigentum der V. , weil für das Sondervermögen gemäß § 91 Absatz 3 InvG mit Zustimmung der V. von den Bestimmungen des § 75 InvG abgewichen wurde. Die Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum ist damit gemäß § 31 Abs. 1 InvG auf die P. Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH übergegangen, die gemäß § 26 Abs. 3 und 4 InvG [sic, richtig: § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG] nur mit Zustimmung der Depotbank für das Sondervermögen verfügen kann. Wir, die V. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft und die P. Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH bewilligen und beantragen daher in Abt. II bei dem jeweiligen Grundstück/Wohnungseigentum/Teileigentum/Erbbaurecht im Grundbuch einzutragen: 1. Gemäß § 31 Abs. 1 InvG ist die P. Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in A. verfügungsberechtigt. 2. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das Sondervermögen „V. Immo P. I“.“ 3 Das Amtsgericht hat die Eintragung nach Nr. 2 der vorstehenden Erklärung in den Grundbüchern vorgenommen. Den Antrag auf Vornahme auch der in Nr. 1 vorgesehenen Eintragung hat es zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen (WM 2010, 2055). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 2 die Vornahme auch dieser Eintragung erreichen. II. 4 Das Beschwerdegericht meint, die Eintragung nach Nr. 1 sei unzulässig. Zwar dürfe über die Grundstücke nur noch die Beteiligte zu 2 verfügen. Das formelle Grundbuchrecht lasse aber „die positive Eintragung einer vom Eigentum abweichenden Verfügungsbefugnis“ nicht zu. Es könne allenfalls eingetragen werden, dass der Beteiligten zu 1 verboten ist, über die Grundstücke zu verfügen. Im Übrigen genüge die vorgelegte Bewilligung auch der Form nach nicht. Erforderlich sei ein Nachweis in der Form des § 20 GBO. III. 5 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Befugnis einer Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG, über Gegenstände des Sondervermögens in der Form von Anlegervermögen zu verfügen, kann jedenfalls als Teil des Zustimmungsvorbehalts nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG in das Grundbuch eingetragen werden. 6 1. Die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nach § 31 Abs. 1 InvG wird unterschiedlich beurteilt. Während das Beschwerdegericht sie verneint, wird sie von den übrigen mit der Frage, soweit ersichtlich, befassten Gerichten mit unterschiedlicher Begründung bejaht. Teils wird in der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Anleger gesehen (LG München II, Beschluss vom 31. August 2009 – 8 T 1583/09; LG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – 83 T 198/09). Teils wird die Eintragungsfähigkeit aus der sonst bestehenden Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs abgeleitet. Könnte die Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft nicht eingetragen werden, könnten die nicht mehr verfügungsbefugten Anleger das Sondervermögen als eingetragene Eigentümer an einen gutgläubigen Erwerber veräußern (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 13 W 45/10; LG Münster, Beschluss vom 12. März 2010 – 5 T 206/09). Teils wird die Eintragungsfähigkeit der Verfügungsbefugnis der Kapitalanlagegesellschaft damit begründet, dass der eintragungsfähige Zustimmungsvorbehalt nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 InvG ohne diese nicht nachzuvollziehen sei (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 20 W 85/10, juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2011– 2 W 168/10; LG München I, Beschluss vom 30. September 2009 – 13 T 12935/09). 7 2. Die zuletzt genannte Ansicht hält der Senat für zutreffend. 8
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