BGH, Urteil vom 11.03.2016 – V ZR 102/15 – Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs Wird ein Fahrzeug, das…
KORE303632016 ECLI:DE:BGH:2016:110316UVZR102.15.0 BGH 5. Zivilsenat 20160311 V ZR 102/15 Urteil § 683 S 1 BGB, § 859 Abs 1 BGB, § 859 Abs 3 BGB vorgehend LG Berlin, 3. März 2015, Az: 83 S 78/14vorgehend AG Köpenick, 16. Mai 2014, Az: 12 C 26/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 83 des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe von 130 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab dem 20. Dezember 2012 und Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 16. Mai 2014 zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen 1 Der auf die Beklagte zugelassene Pkw wurde - nicht von ihr - am 16. Juni 2010 auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes in Berlin in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 10.05 Uhr abgestellt. Da die durch entsprechende Schilder kenntlich gemachte Höchstparkzeit von 90 Minuten überschritten war, veranlasste ein Mitarbeiter der Klägerin die Umsetzung des Fahrzeugs. Die Klägerin war aufgrund eines zwischen ihr und der Betreiberin des Verbrauchermarktes (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) bestehenden Rahmenvertrages verpflichtet, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Die hierfür vereinbarte Vergütung betrug 219,50 €. Die Ansprüche gegenüber dem unberechtigten Nutzer der Fläche bzw. gegen den Halter des entsprechenden Fahrzeuges auf Ersatz der Kosten wurden an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 219,50 € auf und mahnte mit weiterem Schreiben vom 13. Juni 2013 diesen Betrag zuzüglich weiterer Kosten an.
2 Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 219,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2012, Kosten von 5,10 € für eine Halteranfrage sowie Mahnkosten von 2,56 € verlangt. Das Amtsgericht hat der Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Klage - 130 € (110 € ortsübliche Abschleppkosten zuzüglich 20 € Vorbereitungskosten) nebst Zinsen seit dem 20. Dezember 2012 zugesprochen und die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung der Anfrage- und Mahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 130 € aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei dem Abschleppen durch ein beauftragtes Unternehmen zumindest auch um ein objektiv fremdes Geschäft zugunsten des Halters handele. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen mutmaßlichen oder wirklichen Willen der Beklagten, ihr Fahrzeug kostenpflichtig durch Dritte umsetzen zu lassen. Der wirkliche Wille der als Zustandsstörerin anzusehenden Beklagten werde darauf gerichtet gewesen sein, dass der Fahrzeugführer als Handlungsstörer die Besitzstörung beende. Soweit der wirkliche Wille der Beklagten nicht feststellbar sei, könne auch ein mutmaßlicher Wille nicht unterstellt werden. Entscheidend sei, ob dem Geschäftsherrn die Übernahme des Geschäfts durch den Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Geschäftsführung mehr Vorteile als Nachteile bringe, so dass von seinem Interesse auf seinen Willen geschlossen werden könne. Dies sei hier im Hinblick auf die der Beklagten allein durch die Geschäftsführung der Klägerin entstandenen Kosten nicht anzunehmen. Der fehlende Wille der Beklagten sei auch nicht gemäß § 679 BGB unbeachtlich. Für deliktische Ansprüche fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Beklagte durch das Abschleppen keinen Vermögensvorteil erlangt habe.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
5 1. Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Grundstücksbesitzerin gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß § 683 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 670 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten einschließlich der Vorbereitungskosten in Höhe von 130 €.
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Der Störer wird von der ihm gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB obliegenden Pflicht frei, so dass die Übernahme des Geschäfts auch in seinem objektiven Interesse liegt und er - wenn die weiteren Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen - verpflichtet ist, dem Eigentümer gemäß § 683 BGB die zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 314 ff.; siehe auch Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 ff.; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 136/11, NJW 2012, 1080, Rn. 6). Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BeckOGK/Thole, BGB, Stand: 1.10.2015, § 683 Rn. 7).
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Die einzige Möglichkeit, den rechtswidrigen Zustand unmittelbar zu beseitigen, bestand deshalb in dem Umsetzen des Fahrzeugs. Demgegenüber war die Grundstücksbesitzerin nicht verpflichtet, die Störung so lange hinzunehmen, bis der Fahrer das Fahrzeug selbst von dem Parkplatz entfernte oder aber die Beklagte nach entsprechender Halterermittlung und Unterrichtung über die Störung durch die Grundstücksbesitzerin dies veranlasste. Aus der Sicht eines verständigen, sich rechtstreu verhaltenden Fahrzeughalters entsprach das Abschleppen deshalb seinem Interesse, weil nur auf diese Weise der Beseitigungsanspruch zu der geschuldeten Zeit erfüllt werden konnte.
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16 2. Erfolg hat die Revision auch, soweit das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - die Klage auf Verzinsung der Hauptforderung und auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 2,56 € abgewiesen hat. Diese Ansprüche sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB).
17 3. Die Kosten für die Ermittlung des Halters in Höhe von 5,10 € kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. In diesem Umfang ist die Revision unbegründet.
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19 Einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Nach den von dem Landgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat sie die Forderung erstmalig am 12. Oktober 2012 und damit über zwei Jahre nach dem Abschleppen des Fahrzeugs geltend gemacht und nicht - wie es in der Praxis häufig vorkommt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 1; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 2) - die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs von der vorherigen Begleichung der Abschleppkosten abhängig gemacht. Hieraus folgt, dass der Beklagten der Standort des Fahrzeugs bereits vor der Kontaktaufnahme durch die Klägerin bekannt sein musste und eine Halteranfrage nicht ihrem mutmaßlichen Willen entsprach.
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III.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303632016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public