KORE303632020 ECLI:DE:BGH:2020:300620UXIZR119.19.0 BGH 11. Zivilsenat 20200630 XI ZR 119/19 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 30 Abs 1 ZKG, § 38 ZKG, § 41 Abs 2 ZKG vorgehend OLG Frankfurt, 27. Februar 2019, Az: 19 U 104/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 8. Mai 2018, Az: 2-28 O 98/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Überprüfbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bezüglich angemessenem Entgelt für Basiskonto Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1. Januar 2017), in dem unter anderem die Preise für ein Basiskonto im Sinne der §§ 30 ff. ZKG geregelt sind. Danach beträgt der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 €. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des D. Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und für die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hat der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 € zu entrichten. 2 Daneben bietet die Beklagte noch weitere Kontomodelle an. Für das vom Leistungsumfang mit dem Basiskonto vergleichbare …-AktivKonto verlangt sie einen monatlichen Grundpreis in Höhe von 4,99 € und - wie auch beim Basiskonto - für bestimmte Leistungen ein Zusatzentgelt von 1,50 €. Beim …-BestKonto entfallen diese Zusatzentgelte; der monatliche Grundpreis beträgt hier 9,99 €. 3 Der Kläger wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte für ein Basiskonto. Nach seiner Ansicht sind die Entgeltklauseln nach § 41 ZKG inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Dies zeige bereits ein Vergleich mit dem um 4 € deutlich geringeren Grundpreis für das …-AktivKonto. Außerdem lege die Beklagte in unzulässiger Weise den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand auf diese Kundengruppe um. Die Beklagte behauptet, das von ihr für ein Basiskonto verlangte Entgelt sei marktüblich und decke im Übrigen nur die Kosten ab. Der mit der Führung eines Basiskontos verbundene Zusatzaufwand betrage 22 bis 23 € pro Jahr und dürfe auf die Basiskontoinhaber umgelegt werden. 4 Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, die Entgeltklauseln oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Zahlungsdiensterahmenverträge mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 18. Juni 2016, zu berufen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 Die Revision ist unbegründet. I. 6 Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2019, 1297 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auf Verwendung der beanstandeten Klauseln gemäß § 4a UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG zu. Gemäß § 4a UKlaG könne derjenige, der innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen i.S.v. Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoße, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu diesen Gesetzen gehöre auch das Zahlungskontengesetz, das in Umsetzung der verbraucherschützenden Zahlungskontenrichtlinie Nr. 2014/92/EU (im Folgenden: Zahlungskontenrichtlinie) ergangen sei. 8 Bei dem streitgegenständlichen Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die beanstandeten Preisklauseln seien auch kontrollfähig, weil sie von gesetzlichen Preisregelungen abwichen. Für Zahlungskonten für Verbraucher mit grundlegenden Funktionen, d.h. sogenannten Basiskontoverträgen gemäß § 30 Abs. 1 ZKG, gelte die besondere Preisregelung des § 41 Abs. 2 ZKG, von der nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden dürfe. Außerdem enthielten die streitgegenständlichen Klauseln auch Elemente kontrollfähiger Preisnebenabreden, weil die Beklagte für die Führung des Basiskontos trotz eines vergleichbaren Leistungsumfangs ein deutlich höheres Entgelt als für die Führung des …-AktivKontos verlange und dies darauf beruhe, dass sie bei dem Basiskonto auch den Aufwand für die Erfüllung ihr obliegender gesetzlicher Pflichten, wie etwa für Legitimationsprüfungen, Geldwäscheprüfungen oder die Ablehnung anderer Anträge von Basiskonten, auf den Kunden umlege. 9 Der danach aus beiden Gründen eröffneten Inhaltskontrolle hielten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und die Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies sei hier im Hinblick auf § 41 Abs. 2 ZKG der Fall. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Entgelts für ein Basiskonto seien insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Ferner sei zu beachten, dass die Beklagte auch solchen Inhabern von Basiskonten, die faktisch ausschließlich ihre Bankgeschäfte online erledigten und Bargeldabhebungen ausschließlich an Geldautomaten vornehmen würden, den Zugang zu ihren Filialen und die Nutzung der SB-Terminals und Schalter ermöglichen und im Bedarfsfall auch Papierüberweisungen oder Scheckeinreichungen ausführen müsse, ihr die besonderen Unterstützungspflichten gemäß § 45 ZKG oblägen und für sie gemäß § 42 ZKG die Kündigungsmöglichkeit erschwert sei. Ob für die Angemessenheitskontrolle ein objektiver Maßstab unabhängig von den Kosten des konkreten Kreditinstituts heranzuziehen sei oder auf das kontoführende Institut selbst abzustellen sei, könne offenbleiben. Denn die Institute seien nicht gehalten, im Wege einer Meistbegünstigung auch den Inhabern eines Basiskontos besonders günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Kontomodelle anböten, einzuräumen. Soweit innerhalb der Angemessenheitskontrolle als objektives Korrektiv die marktüblichen Entgelte zu berücksichtigen seien, seien die von der Beklagten verlangten Entgelte nicht zu beanstanden, weil weder vom Kläger dargetan noch vom Landgericht festgestellt sei, dass die Pauschale von 8,99 € die bundesweit oder regional üblichen Entgelte übersteige. 10 Andererseits dürfe das Entgelt nicht so hoch sein, dass das Ziel der Zahlungskontenrichtlinie, kontolosen, schutzbedürftigen Verbrauchern den Zugang zu Zahlungskonten zu ermöglichen, nicht erreicht werde. Im Rahmen des Kriteriums des Nutzerverhaltens sei zu beachten, dass die wirtschaftliche Lage der betroffenen Verbraucher, insbesondere auch die Zielgruppe der Obdachlosen, Asylbewerber und Flüchtlinge, regelmäßig angespannt sei und sie regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Basiskonto abwickelten. Dabei benötige ein Teil von Nutzern individuelle Hilfe bei der Erledigung der Zahlungsvorgänge, während ein anderer Teil, wie etwa junge Flüchtlinge, eine hohe Affinität zu Mobilgeräten aufweise und ihre Bankgeschäfte ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend online erledigten. Biete ein Institut - wie vorliegend - nur ein einziges Basiskontomodell an, müsse dieses bei der Entgeltbemessung dieses unterschiedliche Nutzerverhalten angemessen abbilden. Die Höhe des Entgelts müsse dann das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln. Dass dies der Fall sei, habe die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Insoweit habe sie nicht substantiiert dargelegt, weshalb bezogen auf das durchschnittliche Nutzerverhalten erhebliche Mehrkosten für die angebotene Basiskontoführung im Verhältnis zum Entgelt für das vergleichbare Zahlungskonto …-AktivKonto erforderlich seien. 11 Die Beklagte habe vielmehr beim Basiskontomodell zahlreiche Kostenelemente auf die Kunden umgelegt, die sie im Rahmen des …-AktivKontos nicht in gleichem Maße den Kunden belaste. Dies zeige sich insbesondere an den höher kalkulierten Gesamtkosten des Basiskontos. Darüber hinaus habe die Beklagte - unstreitig - auch zahlreiche Kostenpositionen auf die Kunden eines Basiskontos abgewälzt, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien oder die Ausbuchungen von ausgefallenen Kundengeldern anderer Basiskontobesitzer beträfen. Dies seien etwa die Kosten für aufwändigere Legitimationsprüfungen, verstärktes Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der BaFin oder den Ausfall durch Ausbuchungen. Solche Kosten dürfe die Beklagte nicht auf die Basiskontokunden abwälzen, weil sie zu den zugrundeliegenden Tätigkeiten gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe und das Gesetz die Erhebung eines gesonderten Entgelts nicht vorsehe. 12 Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sei das von der Beklagten erhobene Entgelt für das einzig angebotene Basiskontomodell im Zusammenspiel mit den Kosten für beleghafte und telefonische Überweisungen nicht angemessen und benachteilige die Verbraucher unangemessen. Gründe, die die Klauseln nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aufgrund dessen schulde die Beklagte dem Kläger auch den Ersatz der geltend gemachten und der Höhe nach von ihr nicht angegriffenen Abmahnkosten von 214 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. II. 13 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln. Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung der Klauseln in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandeten Klauseln nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BGHZ 215, 23 Rn. 54 mwN). 14 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Unterlassungsanspruch allerdings nicht aus § 4a UKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. 2004 Nr. L 364 S. 1) verstößt. § 4a Abs. 1 UKlaG ermöglicht über die Verweisung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UKlaG den dort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüberschreitende Verstöße gegen die im Anhang zur Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucherschutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft gegen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage erlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten. Ist dagegen die Wirksamkeit der angegriffenen Klausel nach deutschem Sachrecht zu beurteilen, folgt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24 ff.). Da das Berufungsgericht die Kontrollfähigkeit und Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln aber - wie dies auch im Rahmen des § 1 UKlaG geboten ist - an § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 41 Abs. 2 ZKG gemessen hat, hat sich das Abstellen auf § 4a UKlaG nicht ausgewirkt. 15 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die angegriffenen Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.