KORE303632021 ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB41.20.0 BGH 13. Zivilsenat 20201215 XIII ZB 41/20 Beschluss § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG vorgehend LG München I, 31. März 2020, Az: 13 T 9853/19vorgehend AG München, 17. Juni 2019, Az: 871 XIV 160/19B DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebehaft durch das Beschwerdegericht: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Behörde Der Behörde steht die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Anordnung oder Fortdauer der Haft festgestellt worden ist, nur dann zu, wenn das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 31. März 2020 wird verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden dem Landkreis Freising auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 mit falschen Identitätsnachweisen in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21. Februar 2017 ab; die hiergegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage des Betroffenen blieb ohne Erfolg. Nachdem sein Aufenthalt zwischenzeitlich unbekannt war, wurde er am 17. Februar 2019 in München festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft. 2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17. Juni 2019 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen bis zum 2. August 2019 angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete, nach der am 29. Juli 2019 erfolgten Abschiebung mit dem Feststellungsantrag weiter verfolgte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts diesen in seinen Rechten verletzt habe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde. 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung durch das Amtsgericht als rechtswidrig angesehen, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde mangels Erwähnung des im Fall des Betroffenen maßgeblichen Rückübernahmeabkommens und des danach zu erwartenden Ablaufs seiner geplanten Abschiebung unzulässig gewesen sei. 5 2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.