KORE303632025 ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZR2.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251120 I ZR 2/25 EuGH-Vorlage Art 8 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 30 Abs 1 S 1 Buchst b EUV 1169/2011, Art 30 Abs 3 EUV 1169/2011, Art 34
Vorbemerkung VO [EG] 1924/2006 Rn. 20). 28
(2)Die Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung sind allerdings insofern spezieller als die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung, als sie sich nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO mit nährwertbezogenen Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln befassen. Nach Erwägungsgrund 3 Satz 3 der Health-Claims-Verordnung sollten mit der Verordnung die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2000/13/EG - an deren Stelle mit Wirkung vom
- Dezember 2014 die Lebensmittelinformationsverordnung getreten ist (Art. 53 Abs. 1, Art. 55 Unterabs. 2 LMIV) - ergänzt und spezielle Vorschriften für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, festgelegt werden. Im Fall einer Kollision gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung daher nicht ergänzend, sondern treten aufgrund des Spezialitätsverhältnisses hinter den Regelungen der Health-Claims-Verordnung zurück. Etwas anderes gilt, wenn sich aus einer Bestimmung der Health-Claims-Verordnung ergibt, dass ihr kein Vorrang gegenüber einer Vorschrift der Lebensmittelinformationsverordnung zukommt (zu dem in Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a HCVO, Art. 7 Abs. 1 LMIV geregelten Täuschungsschutz vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 [juris Rn. 18] = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Urteil vom
- Juni 2022 - I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 1253 - 7 x mehr). 29
(3)Ein Kollisionsfall läge vor, wenn eine nach Art. 30 Abs. 3 LMIV verbotene erneute Angabe eines einzelnen Nährstoffs nach den Bestimmungen der Health-Claims-Verordnung zu nährwertbezogenen Angaben erlaubt wäre. Aus Art. 7 Unterabs. 1 HCVO folgt nichts anderes. Danach ist die Nährwertkennzeichnung von Erzeugnissen, bei denen nährwertbezogene Angaben gemacht werden, grundsätzlich obligatorisch (Satz 1) und sind die in Art. 30 Abs. 1 LMIV aufgeführten Angaben zu machen (Satz 2). Bei nährwertbezogenen Angaben zu einem in Art. 30 Abs. 2 LMIV genannten Nährstoff wird die Menge dieses Nährstoffs nach Maßgabe der Art. 31 bis 34 LMIV angegeben (Satz 3). Die Regelungen des Art. 7 Unterabs. 1 HCVO erklären die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung allein hinsichtlich in Art. 30 Abs. 1 und 2 LMIV geregelter Angaben für anwendbar. Daraus folgt mangels Anhaltspunkten für eine planwidrige Regelungslücke, dass das Verbot des Art. 30 Abs. 3 LMIV neben den Erlaubnistatbeständen der Health-Claims-Verordnung zu nährwertbezogenen Angaben nicht anwendbar ist (vgl. Hagenmeyer aaO Art. 30 Rn. 13; Meisternst in Sosnitza/
Art. 30LMIV Rn.
28; Stellungnahme Nr. 2020/02 des ALS). Hiervon geht offenbar auch die Europäische Kommission aus (vgl. Mitteilung der Kommission - Fragen und Antworten zur Verwendung der LMIV aaO S. 10 Ziff. 3.3.9). 30 bb) Fraglich ist, ob die Angaben "14G PROTEIN" und "14g PROTEIN pro Becher" nach den Regelungen in Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit seinem Anhang zur Zulässigkeit nährwertbezogener Angaben erlaubt sind. 31
(1)Gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. 32
(2)Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, bei den beanstandeten Aussagen handele es sich nicht um Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung, weil die Eiweißmenge nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LMIV verpflichtend anzugeben sei. Eine Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist. Im Streit steht nicht die Angabe der Menge an Eiweiß in der verpflichtenden Nährwertdeklaration (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LMIV), sondern die in Art. 30 Abs. 3 LMIV geregelte freiwillige Wiederholung. 33
(3)Eine Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO nährwertbezogen, wenn sie erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar unter anderem aufgrund (Buchst.
- b)der Nährstoffe, die es (Ziff.
- i)enthält, (Ziff.
- ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder (Ziff. iii) nicht enthält. Zu den Nährstoffen zählt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCVO Protein. Angaben zu einem hohen Proteingehalt weisen einen Nährwertbezug im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b Ziff. ii Alt. 2 HCVO auf (vgl. Sosnitza in Sosnitza/
Art. 2VO [EG] 1924/2006 Rn. 79). 34
(4)Die Revision führt an, aufgrund der Verpackungsgestaltung werde der Verkehr die Angaben "14G PROTEIN" und "14g PROTEIN pro Becher" als konkretisierende Bestandteile der zulässigen nährwertbezogenen Angabe "HIGH PROTEIN" ansehen. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Verbraucher die Angabe "HIGH PROTEIN" auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett des Bechers mit der Angabe "Hoher Proteingehalt" gleichsetzt. Es hat weiter unterstellt, dass sich der Proteinanteil des im Becher enthaltenen Milchreises auf mindestens 20 % seines Brennwerts beläuft. Ferner hat es unterstellt, dass der Verbraucher der Angabe "HIGH PROTEIN" die daneben angebrachten Angaben "14G PROTEIN" und "14g PROTEIN pro Becher" zuordnen wird. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr die beanstandeten Grammangaben zur Proteinmenge als Erläuterung einer zulässigen nährwertbezogenen Angabe zum hohen Proteingehalt des Milchreises auffasst. 35
(5)Fraglich ist, ob eine solche Konkretisierung nach den Regelungen der Health-Claims-Verordnung zulässig ist. Das hängt davon ab, ob Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit seinem Anhang die Erläuterung einer zulässigen nährwertbezogenen Angabe durch eine ergänzende Aussage erlaubt und ob in diesem Fall jede Art der Konkretisierung oder lediglich eine solche zulässig ist, deren Inhalt den im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO vorgesehenen Bedingungen für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe entspricht. 36 (a) Es fragt sich zunächst, ob Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit seinem Anhang die Konkretisierung einer im Anhang aufgeführten nährwertbezogenen Angabe - insbesondere wie vorliegend einer solchen zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LMIV angeführten Nährstoff - überhaupt zulässt. Dieser Klärung dient die Vorlagefrage 1. 37 Für eine Zulässigkeit könnte sprechen, dass die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführten nährwertbezogenen Angaben - wie diejenige zum hohen Proteingehalt des Produkts - allgemein gehalten sind. Eine diesen allgemeinen Inhalt konkretisierende Aussage trägt dazu bei, dem Verbraucher die Bedeutung der nährwertbezogenen Angabe zu veranschaulichen und sie für ihn aussagekräftiger zu machen. Auf diese Weise vermag sie dem Verbraucher eine zusätzliche, für sich genommen zutreffende Information zu vermitteln, die für seine Kaufentscheidung relevant werden kann. Eine solche Zusatzinformation kann dem Zweck der Health-Claims-Verordnung dienen, dem Verbraucher die Wahl beim Kauf von Lebensmitteln zu erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 1 Satz 2 der Verordnung). 38 Gegen die Annahme, eine konkretisierende Aussage zu einer nährwertbezogenen Angabe sei nach der Health-Claims-Verordnung zulässig, könnte allerdings sprechen, dass der Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO die zulässigen nährwertbezogenen Angaben abschließend auflistet (vgl. Holle in Holle/Hüttebräuker aaO Art. 8 Rn. 20; Sosnitza in Sosnitza/
Art. 8VO [EG] 1924/2006 Rn.
16). Eine Erläuterung dieser Angaben ist im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO nicht vorgesehen. Dies könnte möglicherweise den Schluss zulassen, dass die Health-Claims-Verordnung lediglich die Zulässigkeit nährwertbezogener Angaben selbst regelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 HCVO) und sich die Zulässigkeit solche Angaben konkretisierender Aussagen nach anderen Rechtsvorschriften - vorliegend nach der die Health-Claims-Verordnung ergänzenden Lebensmittelinformationsverordnung (vgl. Erwägungsgrund 3 Satz 3 der Health-Claims-Verordnung) - richtet. Hinsichtlich der in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LMIV angeführten Nährstoffe verbliebe es dann bei dem Verbot der einzelnen wiederholten Angabe nach Art. 30 Abs. 3 LMIV. Hierdurch würde dem Zweck des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LMIV Rechnung getragen, dass sich der Verbraucher nicht nur über den konkreten Gehalt eines seiner Ernährung zuträglichen Nährstoffs wie Protein, sondern anhand der verpflichtenden Nährwertdeklaration zugleich über die genaue Menge eher ernährungsnachteiliger Nährwerte eines Lebensmittels informiert, und auf diese Weise seine ausgewogene Ernährung gefördert wird, wie dies die Health-Claims-Verordnung nach ihrem Erwägungsgrund 1 Satz 3 bezweckt. 39 (b) Sollte die Health-Claims-Verordnung konkretisierende Aussagen zu einer zulässigen nährwertbezogenen Angabe - wie vorliegend zum hohen Proteingehalt des Produkts - erlauben, fragt sich weiter, ob jegliche inhaltlich zutreffende Erläuterung zulässig ist oder ihr Inhalt den Bedingungen des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 HCVO für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen muss. Dieser Klärung dient die Vorlagefrage
- Im Streitfall kommt eine Konkretisierung nicht nur im Wege der beanstandeten Angabe der im Produkt enthaltenen Grammmenge an Protein, sondern auch einer Angabe des Proteinanteils am Gesamtbrennwert des Produkts in Form der Angabe von mindestens 20 % des gesamten Brennwerts (entsprechend den Verwendungsbedingungen des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 HCVO) oder des von der Revision errechneten genauen Anteils von 33,7 % des Gesamtbrennwerts in Betracht. 40 Für die Annahme der Zulässigkeit einer jeden (zutreffenden) Erläuterung unabhängig von den Vorgaben des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 HCVO - und damit auch einer Grammangabe zur Proteinmenge - könnte der Wortlaut des Anhangs sprechen, wonach nicht die nährwertbezogene Angabe selbst (hier "High Protein" beziehungsweise "Hoher Proteingehalt"), sondern das damit beworbene Produkt die gesetzlichen Verwendungsbedingungen (hier einen Proteinanteil von mindestens 20 % des Gesamtbrennwerts des Milchreises) erfüllen muss. Die Revision weist zudem darauf hin, dass die Angabe der im Produkt enthaltenen Grammmenge eines Nährstoffs wie Protein für den an einer ausgewogenen Ernährung interessierten Verbraucher mit Blick auf die empfohlene tägliche Referenzmenge von Bedeutung sein kann. Sie kann für den Verbraucher daher gegebenenfalls von größerem Informationsinteresse als die Angabe des Proteinanteils am Brennwert des Erzeugnisses sein (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2025, 521 Rn. 51) und ihm die Auswahl des Lebensmittels erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 1 Satz 2 der Health-Claims-Verordnung). 41 Für die Annahme, der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe erläuternden Aussage müsse den Verwendungsbedingungen des Anhangs zu Art. 8 Abs. 1 HCVO entsprechen, könnte dagegen sprechen, dass aus Sicht des Unionsverordnungsgebers allein den gesetzlichen Vorgaben eine hinreichende Aussagekraft betreffend die nährwertbezogene Angabe zukommt. Dabei ist der Verordnungsgeber erkennbar davon ausgegangen, dass bei Protein - anders als bei Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker oder Natrium - nicht die Grammmenge, sondern das Verhältnis zum Gesamtbrennwert des Produkts für die von der Health-Claims-Verordnung bezweckte ausgewogene Ernährung des Verbrauchers zum Schutz seiner Gesundheit (vgl. Erwägungsgrund 1 Satz 2 und 3 sowie Erwägungsgrund 18 der Verordnung; EuGH, Urteil vom
- Juli 2016 - C-19/15, GRUR 2016, 1090 [juris Rn. 39] = WRP 2016, 1466 - Verband Sozialer Wettbewerb/Innova Vita) von Bedeutung ist. Nach der gesetzlichen Wertung liefert die Angabe, ein Produkt weise aufgrund der darin enthaltenen Grammmenge an Protein einen hohen Proteingehalt auf, dem Verbraucher daher keine zielführenden Informationen, sondern ist geeignet, bei ihm im Sinne einer normativen Irreführung (vgl. Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a HCVO) den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die absolute Proteinmenge sei für die Höhe des Proteingehalts von Bedeutung (vgl. OLG Hamburg, WRP 2024, 1525 [juris Rn. 34]; OLG Stuttgart, WRP 2025, 521 Rn. 50). Dies könnte für die Annahme sprechen, dass eine Angabe zu der in einem Produkt enthaltenen Grammmenge an Protein aus Rechtsgründen nicht als inhaltlich gleichbedeutend mit einer Angabe zum hohen Proteingehalt und demzufolge nicht als Konkretisierung einer zulässigen nährwertbezogenen Angabe angesehen werden kann (vgl. Sosnitza in Sosnitza/
Art. 8VO [EG] 1924/2006 Rn.
90). 42 3. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Stellen die Angaben "14G PROTEIN" und "14g PROTEIN pro Becher" keine nach Art. 8 Abs. 1 HCVO in Verbindung mit seinem Anhang zulässigen Konkretisierungen der Angabe "HIGH PROTEIN" dar, so ist ihre Anbringung auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett des Produkts gemäß § 3a UWG, Art. 30 Abs. 3 LMIV unlauter. Der dann gegebene Verstoß gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV wäre geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Der Verfolgung eines Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV als nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlung stünde nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern in Binnenmarkt die Vorschriften der Mitgliedstaaten über solche unlauteren Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Richtlinie). Die Richtlinie 2005/29/EG lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Die Kennzeichnungsbestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung sind solche Vorschriften (BGHZ 233, 193 [juris Rn. 28] - Knuspermüsli II). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303632025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public