der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll? Falls Frage 1 zu verneinen ist:
der ein Investor eines Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat gegen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, wenn das Investitionsschutzabkommen vor dem Beitritt eines der Vertragsstaaten zur Union abgeschlossen worden ist, das Schiedsgerichtsverfahren aber erst danach eingeleitet werden soll? Falls Frage 1 zu verneinen ist:
BIT gewährleistete jede Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen, die mit einer Investition im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Gewinnen, Zinsen und Dividenden, in frei konvertierbarer Währung und ohne unangemessene Beschränkung oder Verzögerung. 3 Art. 8 BIT enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Regelung:
eigenen Angaben im Laufe des Jahres 2006 umgerechnet etwa 72 Millionen € als Bareinlage einbrachte und über die sie private Krankenversicherungen anbot.
einem Regierungswechsel im Jahr 2006 machte die Antragstellerin die Liberalisierung des Krankenversicherungsmarkts teilweise rückgängig. Sie verbot mit Gesetz vom
Erlass des Schiedsspruchs in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge aber die Überprüfung eines Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte anhand des im nationalen Recht für seine Aufhebung oder die Versagung seiner Anerkennung vorgesehenen eingeschränkten Kontrollmaßstabs, um die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten - gegebenenfalls mithilfe eines Vorabentscheidungsersuchens der staatlichen Gerichte an den Gerichtshof - sicherzustellen. Die Unwirksamkeit der Schiedsklausel ergebe sich ferner nicht aus einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Eine mögliche Diskriminierung von Investoren aus anderen Mitgliedstaaten führe nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsklausel zulasten der Antragsgegnerin, sondern allenfalls zu ihrer Ausdehnung auf Investoren aus allen Mitgliedstaaten der Union. 12 Der Schiedsspruch sei nicht wegen Verstoßes gegen zum ordre public gehörender unionsrechtlicher Bestimmungen aufzuheben. Die fehlende Vorlageberechtigung des Schiedsgerichts sei mit Art. 267 AEUV vereinbar. Das Schiedsgericht habe auch nicht den Anwendungsvorrang des Unionsrechts missachtet. Der zur Begründung des Schadensersatzanspruchs herangezogene Art. 3 Abs. 1 BIT sei insbesondere mit der unionsrechtlich gewährleisteten Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs vereinbar. Soweit das Schiedsgericht eine Verletzung von Art. 4 BIT festgestellt habe, könne das BIT im Blick auf die unionsrechtlichen Befugnisse zur Einschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs unionsrechtskonform ausgelegt werden; im Übrigen habe das Schiedsgericht die Anordnung der Schadensersatzzahlung nicht auf Art. 4 BIT gestützt. Ein Verstoß gegen den ordre public ergebe sich nicht aus einer Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Das Schiedsgericht habe bei der Feststellung der Schadenshöhe, die es anhand der von der Antragsgegnerin auf die Investitionssumme hypothetisch zu zahlenden Kreditzinsen geschätzt habe, keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin übergangen. 13 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, § 575 ZPO). Für ihren Erfolg kommt es darauf an, ob die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT nicht angewendet werden kann, weil sie mit Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 AEUV unvereinbar ist und es deshalb an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehlt. 14 1. Ein Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO nur aufgehoben werden, wenn einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Als Aufhebungsgrund kommt im Streitfall in Betracht, dass die Schiedsvereinbarung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht ungültig ist. 15 a) Die Bestimmung des § 1059 ZPO ist im Streitfall anwendbar, weil es sich bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 7. Dezember 2012 um einen inländischen Schiedsspruch handelt.
1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 1025 bis 1066 ZPO anzuwenden, wenn der Ort des Schiedsverfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt. Die Parteien haben gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens festgelegt. 16 b)
2 Nr. 1 Buchst. a ZPO ist ein Schiedsspruch unter anderem dann aufzuheben, wenn die Schiedsvereinbarung
dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. 17 Die vorliegend maßgebliche Schiedsvereinbarung ist gemäß Art. 8 Abs. 2 BIT durch den Antrag der Antragsgegnerin auf Einleitung des Schiedsverfahrens vom
dem sich das Schiedsgericht erst
dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union konstituiert hat, ist
6 BIT für das Schiedsverfahren als geltendes Recht der Antragstellerin insbesondere das auf ihrem Gebiet vorrangig geltende Unionsrecht maßgeblich. Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts durch die Schiedsvereinbarung wirksam begründet werden konnte oder ob die Schiedsvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht unwirksam ist. 19 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Möglichkeit der Antragstellerin, eine Investitionsstreitigkeit mit der Antragsgegnerin
2 BIT von einem Schiedsgericht klären zu lassen, sei mit dem in Art. 344 und 267 AEUV verankerten Rechtsschutzsystem der Europäischen Union und dem in Art. 18 AEUV normierten Diskriminierungsverbot unvereinbar. 20 Soweit die Rechtsbeschwerde die Aufhebung des Schiedsspruchs mit einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begründen will (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO), weil das Schiedsgericht keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
AEUV habe einholen können, es die vorrangig anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit unberücksichtigt gelassen und bei der Schadensberechnung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, sieht der Senat keinen Grund, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen kann. Von einer näheren Begründung im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens sieht der Senat ab. 21 3. Seit dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union mit Wirkung zum 1. Mai 2004 stellt das BIT ein unionsinternes Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dar.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehen die unionsrechtlichen Bestimmungen auf den von ihnen geregelten Gebieten den vor ihrem Inkrafttreten vereinbarten Regelungen in anderen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten im Kollisionsfall vor (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988 - 235/87, Slg. 1988, 5589 Rn. 22 - Matteucci, mwN). Ein von einem Mitgliedstaat mit einem anderen Staat geschlossenes Abkommen kann
Beitritt des anderen Staats zur Europäischen Union im Verhältnis zwischen diesen Staaten keine Anwendung mehr finden, wenn es dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, Urteil vom
Ansicht der Kommission dürfen Schiedsgerichte aufgrund solcher Schiedsklauseln nicht über Streitigkeiten zwischen Privaten und einem Mitgliedstaat entscheiden (vgl. Kommission, amicus curiae Brief vom
Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Schiedsklage unter anderem auf die in Art. 63 AEUV (Art. 56 EGV) gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit berufen. 24
Ansicht des Senats erfasst das in Art. 344 AEUV enthaltene Gebot jedoch nicht die Möglichkeit, eine Streitigkeit zwischen einer juristischen Person des Privatrechts (hier der Antragsgegnerin) und einem Mitgliedstaat (hier der Antragstellerin) vor einem Schiedsgericht auszutragen. Diese Frage erscheint jedoch noch nicht abschließend geklärt, so dass
3 AEUV eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten ist. 25 a) Gemäß Art. 344 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Eine inhaltsgleiche Regelung fand sich im bei Erhebung der Schiedsklage gültigen Art. 292 EGV. 26 b)
Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT keine Regelung einer Streitigkeit im Sinne von Art. 344 AEUV. Die Bestimmung erfasse
Wortlaut, Systematik und Zielsetzung nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, für deren Beilegung Art. 259 AEUV das Vertragsverletzungsverfahren vorsehe. Diese Bewertung entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Ansicht im deutschen Schrifttum (vgl. Wehland, SchiedsVZ 2008, 222, 233; Müller, EuZW 2010, 851, 853; Friedrich, ZEuS 2010, 295, 303; Tietje, KSzW 2011, 128, 134; Athen/Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 344 AEUV Rn. 25, Stand: September 2013; Dittert in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht,
Ansicht des Senats indes keinen Rückschluss darauf zu, ob diese Vorschrift auch Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Unionsbürger - wie vorliegend einem privaten Investor eines Mitgliedstaats - erfasst. 30 bb) Art. 344 AEUV gilt nur für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge. Der Senat hat Zweifel, ob diese Voraussetzung bei einer Streitigkeit der vorliegenden Art erfüllt ist, die ein Investor eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzabkommens gegen einen anderen Mitgliedstaat führt. 31 Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Schiedsklage zwar unter anderem auf die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Das Schiedsgericht, das sich erst
dem Beitritt der Antragstellerin zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 konstituiert hatte, hatte gemäß Art. 8 Abs. 6 BIT auch das Unionsrecht als geltendes Recht der Antragstellerin zu beachten und im Fall der Unvereinbarkeit von Regelungen des BIT mit unionsrechtlichen Bestimmungen auf letztere zurückzugreifen. Grundlage für die Entscheidung des Schiedsgerichts waren aber zunächst die vertraglichen Verpflichtungen der Antragstellerin, die sie im BIT hinsichtlich der Investoren aus den Niederlanden übernommen hat. Das Schiedsgericht hat die vertraglichen Pflichten der Antragstellerin als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (vgl. Schiedsspruch Rn. 274 bis 276) und den Schadenersatzanspruch der Antragsgegnerin allein aus Art. 3 Abs. 1 BIT hergeleitet (vgl. Schiedsspruch Rn. 283, 286 und 321). 32 Das könnte
Ansicht des Senats dagegen sprechen, dass Art. 344 AEUV die in Rede stehende Investitionsstreitigkeit erfasst. In diesem Sinne könnte auch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache "Mox Plant" zu verstehen sein. Danach soll es für einen Verstoß gegen Art. 344 AEUV wohl nicht ausreichen, dass ein Schiedsgericht Unionsrecht als Auslegungskriterium für eine nicht dem Unionsrecht angehörende Bestimmung berücksichtigt. Vielmehr könnte ein Verstoß gegen Art. 344 AEUV erst vorliegen, wenn Gegenstand der Entscheidung des Schiedsgerichts die Auslegung und Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften selbst ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - C-459/03, Slg. 2006, I-4636 = EuZW 2006, 464 Rn. 140, 149 und 151 f. - Kommission/Irland [Mox Plant]). 33 cc) Gegen die Anwendbarkeit des Art. 344 AEUV auf eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat spricht
Ansicht des Senats ferner der Umstand, dass eine solche Auseinandersetzung nicht in einem unionsgerichtlichen Verfahren ausgetragen werden kann. 34 Art. 344 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Unionsrecht auf die in den Unionsverträgen vorgesehenen Verfahren zur gerichtlichen Streitbeilegung zurückzugreifen (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 202; Athen/Dörr in Grabitz/Hilf/Nettesheim aaO Art. 344 AEUV Rn. 1 und 26). Im Hinblick auf die durch Art. 259 AEUV eröffnete Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens ist es den Mitgliedstaaten
AEUV untersagt, für unionsrechtliche Streitigkeiten untereinander die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu vereinbaren (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 128 und 151 f. - Kommission/Irland [Mox Plant]; Tietje, KSzW 2011, 128, 134; Söderlund, JIntArb 24 [2007], 455, 459; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 344 AEUV Rn. 1; Dittert in von der Groeben/Schwarze/Hatje aaO Art. 344 AEUV Rn. 17). 35 Die Unionsverträge sehen jedoch kein gerichtliches Verfahren vor, in dem ein Investor wie die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche geltend machen kann, die ihm aus einem unionsinternen BIT gegen einen Mitgliedstaat erwachsen. Gemäß Art. 267 AEUV kann (Absatz 2) oder muss (Absatz 3) ein nationales Gericht zwar in einer vor ihm geführten Streitigkeit zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat gegebenenfalls eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung des Unionsrechts einholen. Dabei handelt es sich aber
Ansicht des Senats - abweichend von der Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Schreiben des Kommissars John Hill an den slowenischen Minister Miroslav Lajĉak vom 18. Juni 2015, S. 13 f.) - nicht um ein unionsvertragliches Streitbeilegungsverfahren im Sinne von Art. 344 AEUV, sondern um ein Zwischenverfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Vorfrage des Unionsrechts in einem nationalen Streitbeilegungsverfahren. 36 dd) Der Senat tritt der vom Oberlandesgericht vertretenen Ansicht bei, dass Art. 344 AEUV auf schiedsgerichtliche Streitigkeiten zwischen einem privaten Investor und einem Mitgliedstaat
Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht anwendbar ist. 37
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dient Art. 344 AEUV dazu, die in den Unionsverträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Europäischen Union zu gewährleisten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. EuGH, EuZW 2006, 464 Rn. 123, 152 und 154 - Kommission/Irland [Mox Plant]; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 201). Die Alleinzuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für die von Art. 344 AEUV erfassten Streitigkeiten soll die einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherstellen (vgl. Lock, Das Verhältnis zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten, 2010, S. 156; Khan in Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV,
Ansicht des Senats - abweichend vom Standpunkt der Kommission (vgl. Stellungnahme vom
Ansicht des Senats ergibt sich aus der von der Kommission (vgl. Stellungnahme vom
folgendes Aufhebungsverfahren werde eine Klärung durch den Gerichtshof nicht gewährleistet, weil das zuständige staatliche Gericht - vorliegend das Oberlandesgericht - den Schiedsspruch nur auf Unionsrechtsverstöße überprüfe, die dem ordre public widersprächen. Die Bedeutung des Art. 267 AEUV für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts werde ausgehöhlt, wenn sich die Antragstellerin und die Niederlande als für die Einhaltung des Unionsrechts verantwortliche Mitgliedstaaten der Kontrolle durch die nationalen Gerichte und den Gerichtshof der Europäischen Union entzögen, indem sie sich für Klagen privater Investoren der Entscheidungsbefugnis eines nicht
42 b) Wird eine Frage über die Auslegung der Unionsverträge einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 AEUV diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht
3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Eine inhaltsgleiche Vorschrift fand sich in dem bei Erhebung der Schiedsklage geltenden Art. 234 EGV. 43 c)
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren ein Schlüsselelement des Gerichtssystems der Union. Es soll durch die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten, damit seine Kohärenz, volle Geltung und Autonomie sicherstellen sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Unionsverträge geschaffenen Rechts ermöglichen (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 176). Der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidungsmechanismus soll unterschiedliche Auslegungen des von den nationalen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewährleisten, indem die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen. Auf diese Weise soll Art. 267 AEUV sicherstellen, dass das durch die Unionsverträge geschaffene Recht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 83). 44 Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht seine Kompetenz zur Auslegung des Unionsrechts bereits gefährdet, wenn ihre Beeinträchtigung in einer abweichenden Verfahrensordnung angelegt ist, ohne dass eine Beeinträchtigung schon tatsächlich erfolgt sein muss (vgl. zu Art. 344 AEUV EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 207 f.). Ohne Bedeutung ist daher insoweit, dass im Streitfall das Schiedsgericht keine Zweifel an der Vereinbarkeit des BIT mit dem Unionsrecht hatte (vgl. Zwischenentscheid Rn. 245; Schiedsspruch Rn. 275 f.) und sich ihm keine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Unionsrecht stellte. 45 d) Ob Art. 267 AEUV einer Vertragsklausel entgegensteht, in der ein Mitgliedstaat darin einwilligt, eine Streitigkeit mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats vor einem Schiedsgericht auszutragen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden. Im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Senat der Ansicht, dass die in Art. 8 Abs. 2 BIT vorgesehene Möglichkeit, bei einer Investitionsstreitigkeit ein Schiedsgericht anzurufen, mit Art. 267 AEUV vereinbar ist. 46 aa) Der Senat geht davon aus, dass das Schiedsverfahren für sich allein nicht geeignet war, die von Art. 267 AEUV bezweckte Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. Das Schiedsgericht hatte
6 BIT zwar das Unionsrecht zu beachten und es im Kollisionsfall als vorrangiges Recht anzuwenden. Es hatte aber nicht die Möglichkeit, bei entscheidungserheblichen Fragen über die Auslegung von Unionsrecht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 47
Ansicht des Senats unzweifelhaft kein Gericht dar, das
48 Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht ein von Privaten vertraglich eingerichtetes Schiedsgericht nicht als vorlageberechtigtes Gericht an, weil für die Vertragsparteien ohne die Schiedsvereinbarung weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung besteht, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung einbezogen sind, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, noch von Amts wegen in den Ablauf des Schiedsverfahrens eingreifen können (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982 - 102/81, Slg. 1982, 1095 = NJW 1982, 1207 Rn. 11 f. - Nordsee; Urteil vom 1. Juni 1999 - C-126/97, Slg. 1999, I-3055 = EuZW 1999, 565 Rn. 34 und 40 - Eco Swiss; Urteil vom 27. Januar 2005 - C-125/04, Slg. 2005, I-923 = EuZW 2005, 319 Rn. 13 und 15 - Denuit und Cordenier; Urteil vom 12. Juni 2014 - C-377/13, juris Rn. 27 - Ascendi). 49 Danach ist
Ansicht des Senats das auf der Grundlage des unionsinternen BIT gebildete Schiedsgericht ebenfalls kein
VZ 2008, 222, 224; aA Friedrich, ZEuS 2010, 295, 314 ff., 326). Der Antragsgegnerin stand frei, ob sie die Antragstellerin vor einem Schiedsgericht oder einem staatlichen Gericht verklagte. Das Schiedsgericht konstituierte sich
3 Satz 1 BIT nur vorübergehend, um über die Schiedsklage der Antragsgegnerin zu entscheiden. Die Antragstellerin hatte darauf nur insoweit Einfluss, als sie
3 Satz 2 BIT eines der drei Mitglieder des Schiedsgerichts benennen durfte. In den Ablauf des Schiedsverfahrens, das sich gemäß Art. 8 Abs. 5 BIT
der Schiedsordnung der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) richtete, konnte sie nicht eingreifen. 50
4 ZPO über das Amtsgericht Frankfurt am Main eine als entscheidungserheblich angesehene Frage über die Auslegung von Unionsrecht an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. 51 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung "Nordsee" darauf hingewiesen, dass ein staatliches Gericht einem Schiedsgericht Hilfe leisten kann, indem es für dieses den Gerichtshof anruft, um eine Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts zu erhalten (vgl. EuGH, NJW 1982, 1207, 1208 Rn. 14 - Nordsee).
Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Im Schrifttum wird überwiegend und
Ansicht des Senats zu Recht angenommen, ein Schiedsgericht könne danach ein staatliches Gericht ersuchen, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine im Schiedsverfahren für entscheidungserheblich gehaltene Frage über die Auslegung von Unionsrecht vorzulegen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO,
5 BIT für das Verfahren des Schiedsgerichts aufgrund Parteivereinbarung jedoch nicht die Zivilprozessordnung, sondern die UNCITRAL. Gemäß Art. 27 UNCITRAL kann ein Schiedsgericht ein staatliches Gericht zwar um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen. Sonstige Hilfestellungen des staatlichen Gerichts sind in der UNCITRAL aber nicht vorgesehen. 53 bb) Die durch Art. 267 AEUV zu gewährleistende einheitliche Auslegung des Unionsrechts kann allerdings dadurch sichergestellt sein, dass vor der Vollstreckung aus dem Schiedsspruch das staatliche Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht überprüft und bei Zweifeln über die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung ersuchen kann. 54
Die Zwangsvollstreckung findet gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist; die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn ein Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs
2 ZPO vorliegt. Bei der Beurteilung, ob ein Aufhebungsgrund besteht, hat das nationale Gericht die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu prüfen, das von den nationalen Gerichten von Amts wegen zu beachten ist (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; EuGH, Urteil vom
AEUV zur Auslegung von unionsrechtlichen Bestimmungen anzurufen, die für das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds von Bedeutung sind (vgl. EuGH, NJW 1982, 1207, 1208 - Nordsee; EuZW 1999, 565 Rn. 40 - Eco Swiss). 56 Zu den Aufhebungsgründen zählt
2 Nr. 2 Buchst. b ZPO ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). In den ordre public ist neben dem jeweiligen nationalen Recht das Unionsrecht einzubeziehen (vgl. EuGH, EuZW 1999, 565 Rn. 36 f. - Eco Swiss; NJW 2007, 135 Rn. 35 - Mostaza Claro; BGH, GRUR 1969, 501, 503 - Fruchtsäfte). Allerdings begründet nicht jede Verletzung einer unionsrechtlichen Vorschrift einen Verstoß gegen den ordre public (vgl. EuGH, Urteil vom
Hat das Schiedsgericht dagegen Bestimmungen des Unionsrechts missachtet, die nicht zum ordre public zählen, ist die Letztentscheidungskompetenz des Gerichtshofs nicht gewährleistet. 57
Auffassung des Senats jedoch nicht dazu führen, dass eine Schiedsklausel wie Art. 8 Abs. 2 BIT in einem unionsinternen bilateralen Investitionsschutzabkommen gegen Art. 267 AEUV verstößt. 58 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ein internationales Abkommen, das für die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen ein besonderes Gericht außerhalb der Unionsrechtsordnung vorgesehen hat, für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten, sofern die Autonomie der Unionsrechtsordnung nicht beeinträchtigt werde (vgl. EuGH, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 74 und 76; Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 182 f.). Er hat keine Bedenken gegen die Errichtung eines Gerichtssystems geäußert, das im Wesentlichen die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der fraglichen internationalen Abkommen selbst zum Gegenstand hat und weder die Zuständigkeiten der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts noch deren Befugnis oder Verpflichtung berührt, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 77). Dagegen hat es der Gerichtshof als mit Art. 267 AEUV unvereinbar angesehen, dass Mitgliedstaaten durch ein internationales Abkommen ein Gericht schaffen, das damit betraut ist, im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit das Unionsrecht auszulegen und anzuwenden, insoweit an die Stelle der nationalen Gerichte tritt und diesen die Möglichkeit nimmt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung in diesem Bereich zu ersuchen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09, GRUR Int. 2011, 309 Rn. 79 f. und 89). 59 Der Senat sieht keinen Grund, warum danach die durch Art. 8 Abs. 2 BIT dem Investor eines Mitgliedstaats eröffnete Möglichkeit, in einer Investitionsstreitigkeit mit einem anderen Mitgliedstaat ein Schiedsgericht anzurufen, gegen Art. 267 AEUV verstößt. 60 Das Schiedsgericht hatte in erster Linie nicht über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht, sondern über die Verletzung der Regelungen des BIT zu entscheiden, die es im Lichte der unionsrechtlichen Bestimmungen insbesondere zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr auszulegen hatte. Demzufolge hat das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch keine Verletzung des Art. 63 AEUV, sondern der Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 BIT festgestellt (Rn. 283, 286 und 321). 61 Zudem enthob der Schiedsspruch weder die staatlichen Gerichte ihrer Verpflichtung, in die Prüfung von Aufhebungsgründen das Unionsrecht einzubeziehen, noch ihrer Befugnis oder Pflicht, bei Zweifeln an der Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Bestimmungen den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 oder 3 AEUV anzurufen. 62
3 Unterabs. 1 EUV verpflichtet, die Kohärenz und einheitliche Auslegung des Unionsrechts auch im Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Vorabentscheidungsverfahren des Art. 267 AEUV zu gewährleisten (vgl. EuGH, Gutachten 2/13, EUR-lex Rn. 173 bis 175).
3 Unterabs. 2 EUV haben die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden. Durch die Zulassung der Anrufung eines Schiedsgerichts wirkt ein Mitgliedstaat daran mit, dass nicht alle unionsrechtlichen Be-stimmungen von den nationalen Gerichten überprüft und
AEUV einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union zugeführt werden können. 65 Die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten gebietet es aus Sicht des Senats jedoch nicht, die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens unter Beteiligung eines Mitgliedstaats unionsrechtlich anders zu beurteilen als ein solches zwischen Privaten. 66 Die unionsrechtliche Loyalitätspflicht des Mitgliedstaats besteht auch im Verhältnis zu seinen Staatsangehörigen. Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und den Schutz der daraus erwachsenden Rechte der Einzelnen zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - C-213/89, Slg. 1990, I-2433 = EuZW 1990, 356 Rn. 19 - Factortame u.a.; Urteil vom 14. Dezember 1995 - C-312/93, Slg. 1995, I-4599 = EuZW 1996, 636 Rn. 12 - Peterbroeck; Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05, Slg. 2007, I-2271 = EuZW 2007, 247 Rn. 38 - Unibet).
1 Unterabs. 2 EUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Gleichwohl hat der Gerichtshof der Europäischen Union es mit Art. 267 AEUV für vereinbar gehalten, dass Schiedssprüche zwischen Privaten von den Gerichten der Mitgliedstaaten nur eingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüft werden. Soweit er entschieden hat, das Recht nationaler Gerichte zur Vorlage an den Gerichtshof dürfe nicht ausgeschlossen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 1974 - 166/73, Slg. 1974, 33 Rn. 4 = NJW 1974, 440 - Rheinmühlen-Düsseldorf), betraf dies kein Schiedsverfahren, sondern eine Vorschrift des innerstaatlichen Verfahrensrechts. 67 Diese Rechtsprechung spricht
Auffassung des Senats dafür, dass Art. 4 Abs. 3 EUV einer eingeschränkten Überprüfbarkeit von Schiedssprüchen auch dann nicht entgegensteht, wenn außer einem Privaten ein Mitgliedstaat Partei eines Schiedsverfahrens ist. 68 6. Sollte die Frage 2 ebenfalls zu verneinen sein, kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin sich nicht auf die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT berufen darf, weil deren Anwendung zu einer
1 AEUV verbotenen Diskriminierung der Investoren nicht am BIT beteiligter Mitgliedstaaten führt. 69
1 AEUV (ex Art. 12 Abs. 1 EGV) ist im Anwendungsbereich der Unionsverträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Davon erfasst sind diskriminierende Maßnahmen eines Mitgliedstaats gegenüber den Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats. 72
teil dar. Dabei kann dahinstehen, ob inzwischen die nationalen Gerichte in allen Mitgliedstaaten tatsächlich stets einen mindestens ebenso effektiven Rechtsschutz gewährleisten wie ein Schiedsgericht. Jedenfalls ist es ein großer Vorteil, ein Streitbeilegungsverfahren nicht in einer fremden Landessprache, sondern in der geläufigen, vielfach ersten Fremdsprache Englisch vor einem Schiedsgericht führen zu können. Ferner besteht bei Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit der aus Sicht eines Unternehmens nicht unerhebliche Vorteil, eine Entscheidung durch im Hinblick auf den konkreten Fall ausgewählte, dafür besonders sachkundige Schiedsrichter zu erhalten. Schließlich ist es für einen Kläger allgemein stets vorteilhaft, unter mehreren Gerichtsständen oder Verfahrensarten wählen zu können. 73
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur dann diskriminierend, wenn sich die nicht begünstigten Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in einer objektiv vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH, Urteil vom
diesen Maßstäben erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine aus der Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT folgende Benachteiligung der Investoren anderer Mitgliedstaaten diskriminierend im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV sein könnte. Dem Vortrag der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass die Schiedsklausel mit den inhaltlichen Bestimmungen des BIT so untrennbar verbunden ist, dass ohne sie die Ausgewogenheit des bilateralen Investitionsschutzabkommens in Frage gestellt wäre. Das Abkommen behielte grundsätzlich auch ohne die Schiedsklausel seinen Sinn, die Investitionen im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern, indem für sie Rechtssicherheit geschaffen wird. Es drängt sich auch nicht auf, dass das Abkommen bei Fortfall der Schiedsklausel eine unausgewogene Regelung darstellt. 75 bb) Dem Senat erscheint es allerdings fraglich, ob eine diskriminierende Wirkung des Art. 8 Abs. 2 BIT zur Folge hätte, dass sich die Antragsgegnerin als begünstigte Investorin nicht auf die Schiedsklausel berufen könnte. 76
dem die Antragstellerin Mitglied der Europäischen Union geworden war. Die Antragsgegnerin musste deshalb in Erwägung ziehen, dass das im Verhältnis der Vertragsparteien nunmehr vorrangig geltende Unionsrecht Einfluss auf die Regelungen des BIT haben konnte. 77
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgt die Abwehr einer Dritte diskriminierenden Vorteilsgewährung aber regelmäßig in der Weise, dass die benachteiligten Personen Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die begünstigten Personen haben (vgl. EuGH, Urteil vom
2 Nr. 1 Buchst. a ZPO vor. Jedenfalls die auf Grundlage dieser Schiedsklausel abgeschlossene Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien wäre in diesem Fall ungültig. 80
dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben,
deutschem Recht ungültig ist. Verstößt die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT gegen Unionsrecht, kann sie keine Rechtsgrundlage für den Abschluss der Schiedsvereinbarung sein. 82
2 AEUV hat sie bislang nicht eingeleitet. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303652016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.