KORE303652022 ECLI:DE:BGH:2022:270122BIIIZR195.20.0 BGH 3. Zivilsenat 20220127 III ZR 195/20 Beschluss § 139 ZPO, § 291 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BGH, 25. März 2021, Az: III ZR 195/20, Beschlussvorgehend OLG Zweibrücken, 27. August 2020, Az: 4 U 283/19vorgehend LG Frankenthal, 15. November 2019, Az: 1 O 82/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweiserhebung: Hinweispflicht des Gerichts vor Verwertung einer dem Internet entnommenen Tatsache als offenkundig – Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör Offenkundige Tatsache, Internet, rechtliches Gehör Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020, 868 Rn. 15). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. August 2020 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf 25.783,49 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch. 2 Am 19. März 2015 erwarb der Kläger bei einem Händler einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TCI S-line mit einer Laufleistung von 4.000 km zum Preis von 33.980 €. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit einem im Volkswagen-Konzern (VW-Konzern) hergestellten Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet, welcher bezüglich der Motorsteuerung über zwei Betriebsmodi in Gestalt eines abgasoptimierten Modus für den Betrieb auf dem Prüfstand im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einerseits und eines mehr Emissionen verursachenden Modus für den Betrieb außerhalb des von der Software erkannten Prüfstandbetriebs andererseits verfügt. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht belief sich der Kilometerstand auf 63.339 km. 3 Der Kläger hat geltend gemacht, beim Abschluss des Kaufvertrages sich darauf verlassen zu haben, ein vorschriftsgemäßes zulassungsfähiges Fahrzeug zu erwerben. Diese Anforderungen erfülle das erworbene Fahrzeug nicht. Es sei vielmehr mangelhaft, weil es die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Schadstoffemissionsklasse "Euro 5" nicht erfülle. Dies habe die Beklagte auch gewusst und das Fahrzeug mit straßenverkehrs- und straßenzulassungsrechtlich unzulässiger Softwarekonfiguration auf den Markt gebracht und die Marktgegenseite hierüber vorsätzlich getäuscht. Der Vorstand der Beklagten habe von den entsprechenden Umständen Kenntnis gehabt, jedenfalls komme der Beklagten diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast zu. 4 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Aufhebung eines zuvor ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils und unter Klageabweisung im Übrigen (Nichtanrechnung Nutzungsentschädigung, Deliktszinsen) - verurteilt, an den Kläger 26.754,42 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten - die (auch) im Berufungsrechtszug vorgetragen hat, im VW-Konzern nicht die modulverantwortliche Entwicklerin der Motorbaureihe EA 189 gewesen zu sein, eine Kenntnis von der Umschaltlogik habe bei ihr nicht vorgelegen - hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der Beklagten zu zahlende Betrag - wegen der weiteren Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zur Berufungsverhandlung - auf 25.783,49 € belaufe. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie unter anderem Verstöße des Berufungsgerichts gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG rügt. II. 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf zweifacher Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die hier in Rede stehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer deliktischen Haftung des VW-Konzerns in dem sogenannten Diesel-Komplex seien inzwischen höchstrichterlich entschieden. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte gemäß § 826 in Verbindung mit § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu. Der [OLG-]Senat habe mit Blick auf die enge Konzernverbundenheit der Beklagten mit der Konzernmutter, der Volkswagen AG, deren tragende Position auch und besonders im Bereich der Motorenentwicklung und die personellen Verflechtungen innerhalb des Konzerns (ersichtlich bereits aus dem Konzern-Organigramm der Volkswagen AG, § 291 ZPO) keinen Zweifel daran, dass die handelnden Personen bei der Beklagten, auf deren Zurechnung es im Sinne des § 31 BGB ankomme, die notwendige und umfassende Kenntnis von der Entwicklung der auch bei Fahrzeugen der Konzerntochter Audi in sehr hohen Stückzahlen verbauten Umschaltautomatik gehabt hätten. So habe sich die Beklagte in einer im Internet abrufbaren Pressemitteilung vom 16. Oktober 2018 nach Verhängung eines Bußgeldes von 800 Mio. Euro wie folgt geäußert: "Die AUDI AG bekennt sich damit zu ihrer Verantwortung für die vorgefallenen Aufsichtspflichtverletzungen." 7 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserheblich verletzt hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.