BGH, Beschluss vom 14.11.2023 – 3 StR 141/23 – Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, hier: "Geeinte deutsche Völker und Stämme" 1. Das Tatbestandsmerkmal…
KORE303652024 ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR141.23.0 BGH 3. Strafsenat 20231114 3 StR 141/23 Beschluss § 85 Abs 1 S 1 StGB, § 86 Abs 1 Nr 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 StGB, § 2 Abs 1 VereinsG vorgehend LG Lüneburg, 22. November 2022, Az: 21 KLs 13/22nachgehend BGH, 19. März 2024, Az: 3 StR 141/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot, hier: "Geeinte deutsche Völker und Stämme"
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, mit Volksverhetzung und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung der „in Ziffer IV. Nummern 2.-7. und 14.-55. sowie 57. der Anklageschrift (…) aufgeführten (…) Gegenstände“ angeordnet.
2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
3 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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5 Als wichtigstes Gremium sah die Vereinigung das von ihr 2017 gegründete „Höchste Gericht der Geeinten deutschen Völker und Stämme“ an. Darüber hinaus traten sogenannte Juristikare und Gerichtsvollzieher für die GdVuSt auf. Zukünftig sollte das „Staatssystem“ gewaltsam durch Söldner durchgesetzt werden.
6 Über Druckerzeugnisse und das Internet versuchte die Gruppe, einen größtmöglichen überregionalen Empfängerkreis zu erreichen. Dabei nutzte sie eine mittelalterlich anmutende Sprache und Rechtschreibung, Phantasiebegriffe sowie zwei sich ähnelnde runde Logos, die einen Baum bzw. ein Paar unter einem Baum zeigten und von einem Doppelkreis umgeben waren, der den Schriftzug „Geeinte deutsche Völker und Stämme“ oder „Höchstes Gericht geeinter deutscher Völker und Stämme“ aufwies.
7 Interessenten stellte die GdVuSt sogenannte Lebendbekundungen aus, die nach der Ideologie der Gruppe der erste Schritt waren, um ihr beizutreten, sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat loszusagen und den „Grund und Boden der Heimath in das Recht der Menschen zu heben“. Ganze geographische Regionen sollten durch einen Deklarationsakt der Vereinigung - „Erhebung naturstaatlicher Landschaften“ genannt - Teil der GdVuSt werden können.
8 Mit Verfügung „vom 14.02.2020“, unanfechtbar seit dem 21. April 2020, stellte „der Bundesminister des Inneren“ fest, dass sich die GdVuSt gegen die verfassungsgemäße Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet sowie nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Der Verein wurde verboten und aufgelöst. Außerdem wurde es der GdVuSt untersagt, ihre näher bezeichneten Internetseiten und E-Mailadressen sowie den YouTube-Kanal der Angeklagten bereitzustellen, zu betreiben und zu benutzen. Schließlich wurde die öffentliche Verwendung der oben genannten Kennzeichen des Vereins sowie ihnen zum Verwechseln ähnlicher Symbole verboten. Die Verfügung wurde der Angeklagten persönlich zugestellt; sie hatte hiervon Kenntnis.
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Deutschlandweit veranlasste die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung wenigstens 238 dieser „Gemeineerhebungen“ für bis zu 5.100 € pro Stück. Gegen eine Gebühr von 35 € vergab sie vereinseigene Ausweispapiere, die sie als „Heimathkarten“ und „Inwohnerkarten“ bezeichnete, darüber hinaus „Amtsausweise“ für „Bürgermeister“ der „erhobenen Landschaften“ und „Gerichtsvollzieher“. Schließlich verkaufte sie Stempel mit den Vereinssymbolen und entwarf sowie verteilte Broschüren der GdVuSt. Auf diese Weise gestaltete und prägte sie das Vereinsleben maßgeblich, förderte den Fortbetrieb der Strukturen der Gruppe und generierte im Tatzeitraum wenigstens 80.000 €. Der Verein war bundesweit aufgestellt und wies zuletzt mindestens 500 Mitglieder auf.
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11 Am 18. April 2022 schickte sie dem Vertreter des Büros des Weltpostvereins einen von ihr verfassten „Postvertrag“, den sie unter anderem mit folgender Anordnung versah:
12 „Nicht heimathberechtigte Zuwanderer, die (nach 2015) den deutschen Grund und Boden betreten haben, haben Deutschland innerhalb von 90 Tagesläufen zu verlassen. Beheimathete können nur deutschsprachige Menschen sein oder werden, wenn diese ihre deutschstämmigen Ahnen nachweisen können. Das schließt Rassen jüdischer und osmanischer Glaubensformen und freimaurerische Ordensangehörige gänzlich aus.“ 13 An die Ministerpräsidenten von Niedersachsen und Bayern schrieb sie: „Wir erkennen ihr Wirken (…) als kriegerische Gebietsherrschaft ohne den direkten Bezug auf unseren Heimathboden. (…) Ohne Klarstellung Ihrerseits sehen wir Sie in Ihrem Wirken vereidigt auf das Alte Testament unter der Hand jüdischer Rabbis.“ 14 Den brandenburgischen Ministerpräsidenten unterrichtete sie im Mai 2022 darüber, dass alle vormals staatlichen Gebäude jetzt im „Eigenthum der Beheimatheten“ stünden und ihm „jeder unerlaubte Zugriff (…) untersagt“ sei. „Die Führung von Unternehmen sind jetzt nur deutschen Beheimatheten erlaubt. Türkisch-osmanische und jüdische sowie freimaurerische Ordenszugehörigen ist weder der Besitz von Gebäuden noch die unternehmerische Tätigkeit in den erhobenen Landschaften erlaubt. Geschäfte sind in ordentlichem Zustand jetzt an die genannten Berechtigten zu übergeben.“ 15
In einem von ihr verfassten „Newsletter“ kombinierte sie mit dem Hinweis „Rechtlich sind hierzulande nur die Beheimatheten eigenthumsfähig“, wozu sie erläuterte: „dazu brauchst du den Abstammungsnachweis dreier Väter oder Mütter auf Jahr 1914 vor Kriegsbeginn“, die Forderung „Holen wir unser Land zurück, bevor es unmoralische, unethische Wesen ganz vernichten“. Am 2. Oktober 2021 postete sie auf ihrem Telegram-Kanal, der über 2.000 Follower aufwies, das Bild eines Flyers mit dem Aufdruck: „Kein Eigenthum für Juden! - Warum Zugehörigen jüdischer und islamischer Orden in den deutschsprachigen Landschaften kein Eigenthum gehören kann? (…) Mit der Gründung der Naturstaaten, verlieren alle Zugereisten ihre billigen, fiktiven Eigenthumsrechte und haben den Besitz gänzlich zurück zu reichen. (…) Ein Prozess der Enteignung nicht Grundrechtsfähiger beginnt.“ 16
17 Außerdem verschickte die Angeklagte zahlreiche Briefe an offizielle Stellen unter Nutzung der Aliaspersonalien „RA “ oder „Rechtsanwältin “ sowie des Kanzlei-Briefkopfs, der neben den genannten weitere ausgedachte Namen vermeintlicher Sozien aufwies. Ferner mietete die Angeklagte eine Wohnung an, wobei sie sich den Vermietern gegenüber als und Rechtsanwältin ausgab sowie die E-Mail-Adresse verwendete.
18 2. Rechtlich hat die Strafkammer das Verhalten der geständigen Angeklagten als Verstoß gegen das Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gewürdigt, begangen in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie Missbrauch von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB.
19 Seiner Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 130 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Zur Einziehungsentscheidung führt das Urteil aus, die in der Anklageschrift genannten Asservate „waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB einzuziehen“.
II.
20 Die Revision der Angeklagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf; er bedarf, was den Verstoß gegen das Vereinigungsverbot betrifft, lediglich einer präziseren Formulierung. Die Aussprüche zu Strafe und Einziehung haben dagegen keinen Bestand. Im Einzelnen:
21 1. Das Landgericht hat die Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht wegen eines Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer als Rädelsführer oder Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung aufrechterhält, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
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24 Die Bindungswirkung erfasst allerdings nur den Zeitraum bis zum Erlass der Verbotsverfügung. Auf den Tatzeitraum bezogen sind die Vereinigungsvoraussetzungen von den Strafgerichten eigenständig zu prüfen. Denn die Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1, Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Vereinigung im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlung weiterhin existiert. Aufrechterhalten oder unterstützt werden kann nur der organisatorische Zusammenhalt oder die weitere Betätigung einer (fort-)bestehenden, wiederaufgebauten oder neu errichteten Organisation, die mit der unanfechtbar verbotenen Gruppierung (teil)identisch oder die eine - durch die Verwaltungsbehörde unanfechtbar festgestellt - Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 5 KLs 540 Js 44796/22, juris Rn. 19 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, juris Rn. 47; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 Unterstützen 2 zu § 20 Abs. 1 VereinsG; MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 7).
25 Maßgebend für das Vorliegen einer Vereinigung im Sinne des § 85 StGB im Tatzeitraum ist deshalb nach der Binnensystematik der Norm - wie für die verwaltungsrechtliche Verbotsverfügung - der in § 2 Abs. 1 VereinsG geregelte Vereinsbegriff.
26 Nicht entscheidend ist demgegenüber trotz des identischen Wortlauts die Definition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB (MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 85 Rn. 4). Diese im Jahr 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügte Begriffsbestimmung ist vor allem auf die organisierte Kriminalität zugeschnitten und folgt in diesem Bereich größtenteils europarechtlichen Vorgaben (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 1 ff.; zu Einzelheiten s. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN). Ihr systematischer Standort und ihre ausdrückliche Übertragung (nur) auf terroristische Vereinigungen in § 129a Abs. 1 StGB zeigen, dass die neue Legaldefinition nicht das gesamte Strafgesetzbuch erfassen sollte. Im Rahmen des § 85 Abs. 1, Abs. 2 StGB ist - anders als für § 129 Abs. 1, Abs. 2 StGB - nicht entscheidend, ob die Gruppierung auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern ob das aufrechterhaltene oder unterstützte organisatorische Gebilde dem verbotenen Verein entspricht.
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28 Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe geht zunächst hinreichend hervor, dass die GdVuSt auch nach dem 21. April 2020 einen Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darstellte. Zwar sind neben der Angeklagten keine weiteren Funktionsträger oder anderen in die Organisation dauerhaft eingebundenen Personen namentlich oder in anderer Weise konkret bezeichnet. Das Urteil teilt aber an mehreren Stellen in unterschiedlichem Zusammenhang mit, dass die Gruppe Hunderte Mitglieder aus ganz Deutschland aufwies, von denen sich einige im Sinne der Vereinsideologie als „Bürgermeister“ und „Gemeinevorsteher“ der „erhobenen Landschaften“ sowie als „Gerichtsvollzieher“ oder „Juristikare“ der GdVuSt verstanden und als solche agierten, etwa, indem sie Stempel und „Ausweise“ der Vereinigung von der Angeklagten kauften, ihre Personalausweise oder Reisepässe an die Ausstellerbehörden zurücksandten oder Kinder zur Welt brachten, ohne sie standesamtlich registrieren zu lassen. Dies alles zeigt insgesamt ein Bild des „Weitermachens“ einer beständig auf Vergrößerung ausgerichteten Personengruppe um die Angeklagte herum (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04, NJW 2005, 2164, 2165).
29 Der Zusammenschluss basierte auf Freiwilligkeit und war auf eine längere Zeit angelegt; er existierte nach dem Verbot bis zur Festnahme der Angeklagten mehr als zwei Jahre lang. Gemeinsamer Zweck der Gruppe war es nach wie vor, die gesellschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören, eine neue Staatsform zu errichten sowie nicht „germanisch-stämmige“ Personen zu enteignen und auszuweisen. Insoweit existierte in der Gruppe auch eine - maßgeblich von der Angeklagten - organisierte Willensbildung. Dies alles geschah zudem im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 85 Abs. 1 Satz 1 StGB).
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Diese für den Bereich der kriminellen und terroristischen Vereinigungen entwickelten Maßstäbe (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, StV 2023, 744, 745; vom 11. Juli 2023 - AK 25/23, juris Rn. 32, jeweils mwN) gelten auch im Rahmen von § 85 Abs. 1 StGB. Denn die verschiedenen Beteiligungsformen Rädelsführer/Hintermann, Mitglied und Unterstützer in § 85 Abs. 1, Abs. 2 StGB auf der einen sowie § 129 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129a Abs. 1, Abs. 4 StGB auf der anderen Seite und die mit ihnen einhergehenden Schuldabstufungen entsprechen sich weitgehend, wenngleich - hier nicht entscheidend - der Begriff der „Betätigung“ als Mitglied in § 85 Abs. 2 StGB bewusst enger gefasst ist als der in den §§ 129 ff.
StGB verwendete Terminus „Beteiligung“ (BT-Drucks. V./2860, S. 6; MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 84 Rn. 18).
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37 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB.
38 Bei den beschriebenen kreisrunden Logos der Vereinigung handelte es sich um selbstgeschaffene, individuell gestaltete Sinnbilder, die unbefangenen Personen ohne Weiteres aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens der Vereinigung vermitteln, zumal sie deren Namenszug enthalten (zum Kennzeichenbegriff s. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61 Rn. 20 f.; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 13 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 86a Rn. 5 ff.). Soweit die Angeklagte die Logos zum Teil geringfügig änderte, unterfallen sie § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB.
39 Die Angeklagte verwendete diese Symbole im Inland öffentlich und verbreitete sie zugleich, indem sie jene in Broschüren und auf Urkunden abdruckte, die sie unter anderem auf Veranstaltungen verteilte, und sie ins Internet auf für jedermann einsehbaren und hochfrequentierten Seiten einstellte. Dadurch wurden die verbotenen Kennzeichen für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrnehmbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, BGHR StGB § 86a Abs. 1 Öffentlich 2 Rn. 17). Ob ein Verbreiten oder öffentliches Verwenden außerdem darin zu erblicken ist, dass die Angeklagte die Logos in ihren an einzelne Politiker adressierten Briefen nutzte, bedarf danach keiner Entscheidung.
40 3. Auch die Würdigung als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Angeklagte stachelte in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden, Muslime, Flüchtlinge und Freimaurer auf, indem sie diesen Personengruppen im Internet auf für jedermann abrufbaren Seiten elementare Rechte absprach.
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44 Ist der Angriff von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, unterfällt er grundsätzlich dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranken allerdings gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, unter die § 130 Abs. 1 StGB fällt, der jedenfalls den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde schützt (s. etwa LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 2 ff. mwN). In welchem Verhältnis Meinungsfreiheit und der Schutzzweck von § 130 StGB stehen, ist im konkreten Konfliktfall abwägend zu bestimmen.
Eine Verurteilung kann ausnahmsweise ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Begründung (zum Ganzen s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97, NJW 2003, 660, 661 f.; vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20, NJW 2021, 297, 298, jeweils zu § 130 StGB; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 12 ff. zu § 185 StGB; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 StR 149/16, NJW 2016, 3795, Rn. 17 ff.; HansOLG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2023 - 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff.;
OLG Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2020 - III-3 RVs 1/20, juris Rn. 14 ff.; alle mwN).
45 Maßgeblich ist stets der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums. Ausgangspunkt ist der konkrete Wortlaut. Daneben sind der sprachliche Kontext der Äußerung und ihre Begleitumstände zu beachten, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Ist ein Text mehrdeutig, so hat das Tatgericht, will es seiner rechtlichen Würdigung die zur Strafbarkeit führende Deutung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 3 StR 149/16, NJW 2016, 3795 Rn. 20 mwN).
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47 Das Landgericht hat sich zwar nicht dazu verhalten, wie es diese Äußerungen verstanden und konkret rechtlich gewürdigt hat. Dies ist hier aber ausnahmsweise unbeachtlich. Denn die Aussagen erschöpfen sich in (falschen) Tatsachenbehauptungen und haben - selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte - unzweifelhaft menschenverachtenden Charakter:
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49 Die von der Angeklagten behaupteten Tatsachen sind unwahr. Nach der allein maßgeblichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland treffen sie unzweifelhaft nicht zu, was die Angeklagte wusste. Ihr Verhalten unterfällt daher nicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Denn dieses umfasst nicht erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, zumal sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 8; vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 28).
50 Darauf, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch extremistische Meinungen schützt, die auf eine Änderung der politischen Ordnung zielen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 330; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 21 mwN), kommt es mithin vorliegend nicht an. Die ideologisch motivierten Aussagen der Angeklagten, die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze seien „illegitim“ und nur das „Höchste Gericht“ der GdVuSt zur Rechtssetzung befugt, ist keine rechtsextremistische Meinung, die das politische System in Frage stellt, sondern ein der Realität fundamental widersprechender Irrglaube.
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52 Denn die Äußerungen sprechen den genannten Bevölkerungsgruppen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft und damit ihr Existenzrecht ab. Juden, Muslime, Flüchtlinge und Freimaurer werden als minderwertig dargestellt, was den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit angreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 22). Dies wird besonders deutlich im Kontext mit dem zugleich artikulierten völkischen Gedankengut, „hierzulande [seien] nur die Beheimatheten eigenthumsfähig“, was einen entsprechenden „Abstammungsnachweis“ erfordere. Darin steckt - der nationalsozialistischen Rassenideologie folgend - eine kategorische Abwertung von Menschen, die nicht (genetisch-) deutscher Herkunft sind. Hinzu kommt die abschätzige Bezeichnung der genannten Bevölkerungsgruppen als „Zugereiste“ und „unmoralische, unethische Wesen“, verbunden mit der Aussage, dass man von ihnen „unser Land zurück [holen müsse], bevor [sie] es ganz vernichten“. Dies impliziert neben der Minderwertigkeit der genannten Gruppen, dass sie das Land gestohlen und bereits mit seiner Zerstörung begonnen hätten.
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November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 335). Bei den Tathandlungen von § 130 Abs. 1 StGB liegt es in der Regel so, dass die Ebene der freien geistigen Auseinandersetzung verlassen und Friedlichkeit durch die Einschüchterung des Gegners oder die gewaltanreizende Enthemmung der eigenen Anhängerschaft nicht mehr gewährleistet ist (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 77); bei einem öffentlich abgegebenen Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Rassenideologie steht dies außer Frage (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR 283/05, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 4 Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 130 Rn. 24).
55 So liegt es hier. Den Äußerungen der Angeklagten kommt eine gesteigerte Eignung zur Friedensstörung zu. Der wesentliche Kreis der Erklärungsempfänger - Sympathisanten und Mitglieder der GdVuSt - stellte ein für die Verhetzung aufnahmebereites Publikum dar (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 76). Dadurch, dass die Angeklagte die Texte für jedermann abrufbar im Internet hochlud, machte sie jene darüber hinaus einer breiten Öffentlichkeit bekannt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 219), die zudem in Teilen im Tatzeitraum für eine fremdenfeindliche Aufwiegelung besonders empfänglich war.
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57 4. Schließlich missbrauchte die Angeklagte Berufsbezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen insgesamt, dass sie sich in verschiedenen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit in einer Weise und einem Ausmaß wahrheitswidrig als Rechtsanwältin (§ 132a Abs. 1 StGB) beziehungsweise Teil einer „Sozietät “ (§ 132a Abs. 2 StGB) ausgab, dass die Interessen der Allgemeinheit berührt sind (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des „Führens“ s. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61, 62 f.; vom 17. November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700; vom 3. Mai 2016 - 3 StR 449/15, BGHR StGB § 132a Abs. 1 Führen 1 Rn. 33 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 132a Rn. 59 ff. mwN).
58 5. Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts als eine Tat (§ 52 StGB) beschwert die Angeklagte nicht. Es bedarf deshalb weder einer Entscheidung darüber, ob der Verstoß gegen das Vereinigungsverbot als Rädelsführer als Dauerdelikt einzustufen ist, noch, ob ein solcher bejahendenfalls mehrere Delikte der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verklammern vermag (zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung s. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 10). Der Missbrauch von Berufsbezeichnungen nach § 132a Abs. 1 StGB, der grundsätzlich eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlichen Straftat zusammenfasst, könnte das mangels annähernder Wertgleichheit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 - 4 StR 225/22, juris Rn. 19 mwN).
59 6. Die Einziehung der „in (…) der Anklageschrift (…) aufgeführten (…) Gegenstände“ hat dagegen keinen Bestand.
60 Zum einen sind die einzuziehenden Objekte in der Urteilsformel nicht ausreichend bezeichnet, mithin so genau, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Gegenstände der Einziehung unterliegen (s. zu diesem Erfordernis die st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5 mwN). Die Anordnung der Einziehung muss aus sich heraus und ohne Bezugnahme auf urteilsfremde Schriftstücke verständlich sein. Der Verweis auf die Anklageschrift genügt nicht (BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3 f.).
61 Zum anderen wird aus dem Urteil nicht deutlich, dass und gegebenenfalls weshalb es sich bei den eingezogenen Gegenständen um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt, die darüber hinaus der Angeklagten gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 StGB).
62 Schließlich kommt hinzu, dass § 74 Abs. 1 StGB die Anordnung der Einziehung ins Ermessen des Tatgerichts stellt: Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, „können“ als Tatmittel eingezogen werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Dem Urteil muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht dessen bewusst war und welche Gründe es für die Ausübung seines Ermessens als ausschlaggebend angesehen hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6 mwN). Weder zeigen die Urteilsgründe eine solche Ermessensausübung auf, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 11).
63 7. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die fehlerhafte Einziehungsentscheidung führt vorliegend auch zum Wegfall des Strafausspruchs. Eine Maßnahme nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18 - juris Rn. 3 m.w.N). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend lässt sich der Anklageschrift, welche von Amts wegen zur Kenntnis genommen werden kann, entnehmen, dass Gegenstand der Einziehung unter anderem auch mehrere Laptops, eine externe Festplatte, mehrere Card Printer und eine Prägemaschine sein sollten. Unabhängig davon, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, inwieweit diese Gegenstände als Tatmittel verwendet wurden, erfolgten jedenfalls keinerlei Feststellungen zu deren Wert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gegenstände - jedenfalls in Summe - einen nicht ganz unerheblichen Wert haben, sodass die Einziehung innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre.“ 64 Dem verschließt sich der Senat nicht.
65 Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public