Obsah (5)
§ 284§ 86a§ 130§ 132a§ 267KORE303652024 ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR141.23.0 BGH 3. Strafsenat 20231114 3 StR 141/23 Beschluss § 85 Abs 1 S 1 StGB, § 86 Abs 1 Nr 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StG
§ 284Abs.
1 ohne behördliche Erlaubnis 1 Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 3 RVs 90/16, juris Rn. 19). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Verbotsverfügung wurde vielmehr gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VereinsG spätestens am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, dem 19. März 2020 (s. BAnz AT vom 19. März 2020 B1), wirksam. 31
- b)Die Angeklagte hielt den organisatorischen Zusammenhalt der Gruppe als Rädelsführerin aufrecht. 32
- aa)Den organisatorischen Zusammenhalt erhält aufrecht, wer darauf hinwirkt, dass der Verein als solcher, die bestehende Vereinsstruktur und der entsprechende Organisationsapparat im Kern beibehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 20/65, BGHSt 20, 287, 288 ff.; zum Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts s. BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05, BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3 Unterstützen 4). Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhaltes dienen, sind jedenfalls diejenigen, die sich unmittelbar auf die Organisation als solche beziehen, zum Beispiel die Ausübung einer leitenden Position, ferner die Wahrnehmung von Aufgaben zum Zwecke der Fortsetzung der Vereinsarbeit wie die Veranstaltung von Versammlungen, das Führen einer Vereinskasse, die Entgegennahme von Zahlungen für diese oder die Herstellung und Verbreitung von vereinsbezogenen Publikationen. Sie müssen jedoch die Förderung der Ziele bezwecken, deretwegen der Verein verboten wurde. Wer nur persönliche oder gesellige Beziehungen zu den Mitgliedern aufrechterhält, erfüllt den Tatbestand nicht (vgl. zum Ganzen MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl., § 20 VereinsG Rn. 56 mwN). 33
- bb)Rädelsführer ist, wer in dem Personenzusammenschluss dadurch eine führende Rolle einnimmt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für diesen betätigt. Entscheidend ist dabei nicht der Umfang der geleisteten Beiträge, sondern deren Gewicht für die Vereinigung. Besonders maßgebend ist eine Tätigkeit dann, wenn sie von Einfluss ist auf die Führung der Vereinigung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen, wenn also der Täter entweder selbst zu den Führungskräften gehört oder durch sein Tun gleichsam an der Führung mitwirkt. Eine rein formale Stellung innerhalb eines Führungsgremiums reicht für sich genommen nicht aus. Der vom Täter ausgeübte Einfluss muss der Sache nach beträchtlich sein und sich auf die Vereinigung als solche richten, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung betreffen. Diese für den Bereich der kriminellen und terroristischen Vereinigungen entwickelten Maßstäbe (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2023 - 3 StR 394/22, StV 2023, 744, 745; vom 11. Juli 2023 - AK 25/23, juris Rn. 32, jeweils mwN) gelten auch im Rahmen von § 85 Abs. 1 StGB. Denn die verschiedenen Beteiligungsformen Rädelsführer/Hintermann, Mitglied und Unterstützer in § 85 Abs. 1, Abs. 2 StGB auf der einen sowie § 129 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129a Abs. 1, Abs. 4 StGB auf der anderen Seite und die mit ihnen einhergehenden Schuldabstufungen entsprechen sich weitgehend, wenngleich - hier nicht entscheidend - der Begriff der „Betätigung“ als Mitglied in § 85 Abs. 2 StGB bewusst enger gefasst ist als der in den §§ 129 ff. StGB verwendete Terminus „Beteiligung“ (BT-Drucks. V./2860, S. 6; MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 84 Rn. 18). 34
- cc)Beide Tatbestandsmerkmale erfüllte die Angeklagte schon dadurch, dass sie nach innen und außen als „Generalbevollmächtigte“ und maßgebliche Führungsfigur der GdVuSt auftrat, Veranstaltungen organisierte und bewarb, Vereinsbroschüren gestaltete und vertrieb sowie den Internetauftritt der Vereinigung maßgeblich bestückte. 35
- c)Die Angeklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Sie kannte das strafbewehrte Vereinsverbot und setzte sich, wie sie eingeräumt hat, bewusst „aus Liebe zur Heimat“ über dieses hinweg. Rechtsfehlerfrei führt das Urteil aus, dass ihr ideologischer Irrglaube, die Bundesrepublik Deutschland sei „illegitim“ und die erkannte Rechtswidrigkeit für sie nicht verbindlich, unbeachtlich ist. Wer einer Verbotsnorm wissentlich zuwiderhandelt, weil er sich aus politischen, religiösen oder sittlichen Überzeugungen als hierzu berechtigt ansieht, unterliegt keinem (Erlaubnis-)Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB). Ein solcher Täter wendet sich vielmehr bewusst gegen die staatliche Rechtsordnung, weil er deren Wertung nicht teilt, ihre Verbindlichkeit für sich ablehnt oder sich einem von ihm als höher bewerteten Ziel verpflichtet fühlt. Dieses Tatmotiv berührt weder den Vorsatz noch die Schuld (vgl. MüKoStGB/Joecks/Kulhanek, 4. Aufl., § 17 Rn. 21; BeckOK StGB/Heuchemer, 58. Ed., § 17 Rn. 16 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 7; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 17 Rn. 3b). 36
- d)Allerdings ist der Schuldspruch aus Klarstellungsgründen dahin zu ändern, dass die Angeklagte den Verstoß gegen das Vereinigungsverbot „als Rädelsführer“ beging. Denn § 85 Abs. 1 StGB sieht für den Täter, der als Rädelsführer oder Hintermann agiert, einen höheren Strafrahmen als für denjenigen vor, der den Verstoß als Mitglied oder Unterstützer des verbotenen Vereins begeht (§ 85 Abs. 2 StGB). Dieser gesetzlich differenzierte Unrechtsgehalt ist im Tenor abzubilden. 37 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig gesprochen, § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB. 38 Bei den beschriebenen kreisrunden Logos der Vereinigung handelte es sich um selbstgeschaffene, individuell gestaltete Sinnbilder, die unbefangenen Personen ohne Weiteres aus sich heraus den Eindruck eines Erkennungszeichens der Vereinigung vermitteln, zumal sie deren Namenszug enthalten (zum Kennzeichenbegriff s. BGH, Urteile vom 13. August 2009 - 3 StR 228/09, BGHSt 54, 61 Rn. 20 f.; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 13 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl., § 86a Rn. 5 ff.). Soweit die Angeklagte die Logos zum Teil geringfügig änderte, unterfallen sie § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB. 39 Die Angeklagte verwendete diese Symbole im Inland öffentlich und verbreitete sie zugleich, indem sie jene in Broschüren und auf Urkunden abdruckte, die sie unter anderem auf Veranstaltungen verteilte, und sie ins Internet auf für jedermann einsehbaren und hochfrequentierten Seiten einstellte. Dadurch wurden die verbotenen Kennzeichen für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrnehmbar (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14,
§ 86aAbs.
1 Öffentlich 2 Rn. 17). Ob ein Verbreiten oder öffentliches Verwenden außerdem darin zu erblicken ist, dass die Angeklagte die Logos in ihren an einzelne Politiker adressierten Briefen nutzte, bedarf danach keiner Entscheidung. 40
- Auch die Würdigung als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Angeklagte stachelte in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen in Deutschland lebende Juden, Muslime, Flüchtlinge und Freimaurer auf, indem sie diesen Personengruppen im Internet auf für jedermann abrufbaren Seiten elementare Rechte absprach. 41 a) Die genannten Bevölkerungsgruppen sind durch ihre Rasse, ihre Religion, ihre ausländische Herkunft oder ihre Weltanschauung gekennzeichnet; sie sind damit aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2008 - 3 StR 394/07,
§ 130Nr. 1 Bevölkerungsteil 3 Rn. 7; Beschluss vom 14. April 2015 - 3 St
R 602/14, NStZ 2015, 512, 513; zu in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländern BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, juris Rn. 29). 42
- b)Die Angeklagte stachelte auch zum Hass gegen diese Bevölkerungsgruppen auf. Im Einzelnen: 43
- aa)Hierfür ist ein in besonderer Weise qualifizierter Angriff mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt erforderlich, der von Feindseligkeit oder einer schwerwiegenden Missachtung geprägt ist, die ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit aufweist und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifiziert. Das Verhalten muss auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirken und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt sein, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken (BGH, Urteile vom 3. April 2008 - 3 StR 394/07,
§ 130Nr. 1 Aufstacheln 2 Rn. 15; vom 27. Juli 2017 - 3 St
R 172/17, juris Rn. 29 f.; LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 46 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
- Aufl., § 130 Rn. 40 ff.). 44 Ist der Angriff von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, unterfällt er grundsätzlich dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Schranken allerdings gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen, unter die § 130 Abs. 1 StGB fällt, der jedenfalls den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde schützt (s. etwa LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 2 ff. mwN). In welchem Verhältnis Meinungsfreiheit und der Schutzzweck von § 130 StGB stehen, ist im konkreten Konfliktfall abwägend zu bestimmen. Eine Verurteilung kann ausnahmsweise ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde darstellen. Dies bedarf allerdings einer sorgfältigen Begründung (zum Ganzen s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom
- November 2002 - 1 BvR 232/97, NJW 2003, 660, 661 f.; vom
- Juli 2020 - 1 BvR 479/20, NJW 2021, 297, 298, jeweils zu § 130 StGB; Beschluss vom
- Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 12 ff. zu § 185 StGB; BGH, Urteil vom
- September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom
- Juli 2016 - 3 StR 149/16, NJW 2016, 3795, Rn. 17 ff.; HansOLG Bremen, Urteil vom
- Februar 2023 - 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom
- Januar 2020 - III-3 RVs 1/20, juris Rn. 14 ff.; alle mwN). 45 Maßgeblich ist stets der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Publikums. Ausgangspunkt ist der konkrete Wortlaut. Daneben sind der sprachliche Kontext der Äußerung und ihre Begleitumstände zu beachten, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Ist ein Text mehrdeutig, so hat das Tatgericht, will es seiner rechtlichen Würdigung die zur Strafbarkeit führende Deutung zugrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (BGH, Urteil vom
- April 2008 - 3 StR 394/07, juris Rn. 8; Beschluss vom
- Juli 2016 - 3 StR 149/16, NJW 2016, 3795 Rn. 20 mwN). 46 bb) Nach diesen Maßstäben erfüllten die auf den Internetseiten der GdVuSt von der Angeklagten bereitgestellten Inhalte die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das gilt sowohl für die Anordnung im „Postvertrag“, dass „Zuwanderer“ sowie „Rassen jüdischer und osmanischer Glaubensformen“ das Land binnen 90 Tagen zu verlassen hätten, als auch für die Aussagen, die genannten Bevölkerungsgruppen hätten keine Grundrechte und insbesondere kein Recht auf Eigentum. 47 Das Landgericht hat sich zwar nicht dazu verhalten, wie es diese Äußerungen verstanden und konkret rechtlich gewürdigt hat. Dies ist hier aber ausnahmsweise unbeachtlich. Denn die Aussagen erschöpfen sich in (falschen) Tatsachenbehauptungen und haben - selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte - unzweifelhaft menschenverachtenden Charakter: 48
(1)Die Angeklagte kennzeichnete ihre Texte zunächst an keiner Stelle mit einer Angabe, die auf ein Dafürhalten oder Meinen schließen lässt. Vielmehr maß sie sich und den Anhängern ihrer Vereinigung das Recht an, über Juden, Muslime, Flüchtlinge und Freimaurer sowie deren Rechte zu bestimmen. Sie äußerte apodiktisch, dass diesen Bevölkerungsgruppen keine Grund- beziehungsweise Eigentumsrechte zustünden und sie auszureisen hätten. Damit beschrieb sie Tatsachen, keine Meinung. Der wörtlich im Urteil wiedergegebene Text ist auch unter Berücksichtigung seines Kontextes insoweit eindeutig. 49 Die von der Angeklagten behaupteten Tatsachen sind unwahr. Nach der allein maßgeblichen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland treffen sie unzweifelhaft nicht zu, was die Angeklagte wusste. Ihr Verhalten unterfällt daher nicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Denn dieses umfasst nicht erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, zumal sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom
- Juni 1982 - 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 8; vom
- Juni 2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 28). 50 Darauf, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch extremistische Meinungen schützt, die auf eine Änderung der politischen Ordnung zielen (BVerfG, Beschluss vom
- November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 330; BGH, Urteil vom
- September 2011 - 4 StR 129/11, juris Rn. 21 mwN), kommt es mithin vorliegend nicht an. Die ideologisch motivierten Aussagen der Angeklagten, die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze seien „illegitim“ und nur das „Höchste Gericht“ der GdVuSt zur Rechtssetzung befugt, ist keine rechtsextremistische Meinung, die das politische System in Frage stellt, sondern ein der Realität fundamental widersprechender Irrglaube. 51
(2)Selbst wenn die Aussagen der Angeklagten - auch - als Meinungsäußerung zu werten sein sollten, wäre es vorliegend kein durchgreifender Rechtsfehler, dass das Tatgericht der ihm zufallenden Aufgabe, die Äußerungen auszulegen und zu würdigen, nicht nachgekommen ist. Denn eine Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit einerseits und derjenigen der Menschenwürde sowie des öffentlichen Friedens andererseits fiele angesichts der Massivität der Inhalte hier zugunsten der letztgenannten Rechtsgüter aus. Der Rechtsfehler hätte sich somit nicht auf das Urteil ausgewirkt. 52 Denn die Äußerungen sprechen den genannten Bevölkerungsgruppen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft und damit ihr Existenzrecht ab. Juden, Muslime, Flüchtlinge und Freimaurer werden als minderwertig dargestellt, was den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern ihrer Persönlichkeit angreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 22). Dies wird besonders deutlich im Kontext mit dem zugleich artikulierten völkischen Gedankengut, „hierzulande [seien] nur die Beheimatheten eigenthumsfähig“, was einen entsprechenden „Abstammungsnachweis“ erfordere. Darin steckt - der nationalsozialistischen Rassenideologie folgend - eine kategorische Abwertung von Menschen, die nicht (genetisch-) deutscher Herkunft sind. Hinzu kommt die abschätzige Bezeichnung der genannten Bevölkerungsgruppen als „Zugereiste“ und „unmoralische, unethische Wesen“, verbunden mit der Aussage, dass man von ihnen „unser Land zurück [holen müsse], bevor [sie] es ganz vernichten“. Dies impliziert neben der Minderwertigkeit der genannten Gruppen, dass sie das Land gestohlen und bereits mit seiner Zerstörung begonnen hätten. 53
(3)Die Äußerungen stachelten zum Hass an. Sie waren geeignet, die Erklärungsempfänger aufzuwiegeln, indem sie die genannten Bevölkerungsgruppen als solche darstellten, auf die sich Abscheu und Missgunst entladen kann und soll. Die Feststellung, Juden hätten binnen 90 Tagen auszureisen, knüpft an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik an und hat deshalb Drohpotential. Die Formulierungen „Holen wir unser Land zurück!“ und „ein Prozess der Enteignung nicht Grundrechtsfähiger beginnt“ haben appellativen und kämpferischen Charakter, der geistigen Nährboden für eine Gewaltbereitschaft gegenüber den genannten Bevölkerungsgruppen bereiten kann und implizit dazu auffordert, sie zu diskriminieren und zu schikanieren. 54 c) Vor diesem Hintergrund waren die Äußerungen zudem geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieser umfasst sowohl einen objektiv feststellbaren Lebenszustand allgemeiner Rechtssicherheit und des frei von Furcht voreinander verlaufenden Zusammenlebens der Staatsbürger als auch das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2004 - 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 72). Der öffentliche Frieden wird erst bei Äußerungen tangiert, die in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Das setzt voraus, dass sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte einschüchtern und so unmittelbar rechtsgutgefährdende Folgen bewirken können (BVerfG, Beschluss vom
- November 2009 - 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 335). Bei den Tathandlungen von § 130 Abs. 1 StGB liegt es in der Regel so, dass die Ebene der freien geistigen Auseinandersetzung verlassen und Friedlichkeit durch die Einschüchterung des Gegners oder die gewaltanreizende Enthemmung der eigenen Anhängerschaft nicht mehr gewährleistet ist (vgl. LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 77); bei einem öffentlich abgegebenen Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Rassenideologie steht dies außer Frage (BGH, Urteil vom
- Dezember 2005 - 4 StR 283/05,
§ 130Menschenwürde 4 Rn. 20; Mü
KoStGB/Schäfer/Anstötz,
- Aufl., § 130 Rn. 24). 55 So liegt es hier. Den Äußerungen der Angeklagten kommt eine gesteigerte Eignung zur Friedensstörung zu. Der wesentliche Kreis der Erklärungsempfänger - Sympathisanten und Mitglieder der GdVuSt - stellte ein für die Verhetzung aufnahmebereites Publikum dar (vgl. LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 76). Dadurch, dass die Angeklagte die Texte für jedermann abrufbar im Internet hochlud, machte sie jene darüber hinaus einer breiten Öffentlichkeit bekannt (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2000 - 1 StR 184/00, BGHSt 46, 212, 219), die zudem in Teilen im Tatzeitraum für eine fremdenfeindliche Aufwiegelung besonders empfänglich war. 56 d) Die Angeklagte verwirklichte durch die nämliche Tathandlung zugleich die Voraussetzungen von § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB. Dessen konkurrenzrechtliches Verhältnis zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Angeklagte ist durch den Schuldspruch allein nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedenfalls nicht beschwert (zum konkurrenzrechtlichen Verhältnis mehrerer Tatbestandsvarianten desselben Absatzes von § 130 StGB sowie zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB s. BGH, Beschluss vom
- August 2019 - 3 StR 190/19,
§ 130Konkurrenzen 1 mw
N; zwischen § 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB s. LK/Krauß, StGB,
- Aufl., § 130 Rn. 177 mwN; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz,
- Aufl., § 130 Rn. 116 mwN). 57
- Schließlich missbrauchte die Angeklagte Berufsbezeichnungen im Sinne des § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen insgesamt, dass sie sich in verschiedenen Zusammenhängen in der Öffentlichkeit in einer Weise und einem Ausmaß wahrheitswidrig als Rechtsanwältin (§ 132a Abs. 1 StGB) beziehungsweise Teil einer „Sozietät “ (§ 132a Abs. 2 StGB) ausgab, dass die Interessen der Allgemeinheit berührt sind (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des „Führens“ s. BGH, Beschlüsse vom
- Mai 1982 - 3 StR 118/82, BGHSt 31, 61, 62 f.; vom
- November 2011 - 3 StR 203/11, NStZ 2012, 700; vom
- Mai 2016 - 3 StR 449/15,
§ 132aAbs. 1 Führen 1 Rn. 33 f.; LK/Krauß, St
GB,
- Aufl., § 132a Rn. 59 ff. mwN). 58
- Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts als eine Tat (§ 52 StGB) beschwert die Angeklagte nicht. Es bedarf deshalb weder einer Entscheidung darüber, ob der Verstoß gegen das Vereinigungsverbot als Rädelsführer als Dauerdelikt einzustufen ist, noch, ob ein solcher bejahendenfalls mehrere Delikte der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu verklammern vermag (zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung s. etwa BGH, Beschluss vom
- Oktober 2021 - 4 StR 163/21,
§ 267Abs. 1 Konkurrenzen 6 Rn. 10). Der Missbrauch von Berufsbezeichnungen nach § 132a Abs. 1 St
GB, der grundsätzlich eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluss beruhen, zu einer einheitlichen Straftat zusammenfasst, könnte das mangels annähernder Wertgleichheit nicht (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023 - 4 StR 225/22, juris Rn. 19 mwN). 59
- Die Einziehung der „in (…) der Anklageschrift (…) aufgeführten (…) Gegenstände“ hat dagegen keinen Bestand. 60 Zum einen sind die einzuziehenden Objekte in der Urteilsformel nicht ausreichend bezeichnet, mithin so genau, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Gegenstände der Einziehung unterliegen (s. zu diesem Erfordernis die st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom
- Februar 2023 - 3 StR 477/22, juris Rn. 5 mwN). Die Anordnung der Einziehung muss aus sich heraus und ohne Bezugnahme auf urteilsfremde Schriftstücke verständlich sein. Der Verweis auf die Anklageschrift genügt nicht (BGH, Beschluss vom
- April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 3 f.). 61 Zum anderen wird aus dem Urteil nicht deutlich, dass und gegebenenfalls weshalb es sich bei den eingezogenen Gegenständen um Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB handelt, die darüber hinaus der Angeklagten gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 StGB). 62 Schließlich kommt hinzu, dass § 74 Abs. 1 StGB die Anordnung der Einziehung ins Ermessen des Tatgerichts stellt: Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, „können“ als Tatmittel eingezogen werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Einziehung nicht angeordnet werden, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB). Dem Urteil muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht dessen bewusst war und welche Gründe es für die Ausübung seines Ermessens als ausschlaggebend angesehen hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom
- Januar 2022 - 3 StR 415/21, juris Rn. 6 mwN). Weder zeigen die Urteilsgründe eine solche Ermessensausübung auf, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2020 - 2 StR 44/20, juris Rn. 11). 63
- Hinsichtlich des Strafausspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Die fehlerhafte Einziehungsentscheidung führt vorliegend auch zum Wegfall des Strafausspruchs. Eine Maßnahme nach § 74 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. Senat, Beschluss vom
- März 2019 - 3 StR 522/18 - juris Rn. 3 m.w.N). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend lässt sich der Anklageschrift, welche von Amts wegen zur Kenntnis genommen werden kann, entnehmen, dass Gegenstand der Einziehung unter anderem auch mehrere Laptops, eine externe Festplatte, mehrere Card Printer und eine Prägemaschine sein sollten. Unabhängig davon, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, inwieweit diese Gegenstände als Tatmittel verwendet wurden, erfolgten jedenfalls keinerlei Feststellungen zu deren Wert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gegenstände - jedenfalls in Summe - einen nicht ganz unerheblichen Wert haben, sodass die Einziehung innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre.“ 64 Dem verschließt sich der Senat nicht. 65 Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303652024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public