BGH, Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 145/21 – Entstehung einer Grunddienstbarkeit über eine Bepflanzungsbeschränkung 1. Wenn der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte durch…
KORE303662023 ECLI:DE:BGH:2022:111122UVZR145.21.0 BGH 5. Zivilsenat 20221111 V ZR 145/21 Urteil § 873 Abs 1 BGB, § 874 S 1 BGB, § 1018 BGB vorgehend OLG München, 23. Juni 2021, Az: 7 U 1497/19, Urteilvorgehend LG München II, 10. Oktober 2018, Az: 1 O 1310/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Entstehung einer Grunddienstbarkeit über eine Bepflanzungsbeschränkung 1. Wenn der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte durch Bezeichnung des herrschenden Grundstücks im Grundbuch eindeutig bezeichnet ist, kommt eine abweichende Auslegung anhand der Eintragungsbewilligung und der tatsächlichen Verhältnisse nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit zugunsten einer noch wegzumessenden Teilfläche bestellt worden war (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 23. September 1993 - V ZB 27/92, BGHZ 123, 297, 301).
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 23. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Der in der Berufungsinstanz erstmals gestellte Klageantrag wird abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Beide Grundstücke - das der Kläger (Flurstück 1523/21) und das des Beklagten (Flurstück 1523/17) - sind aus der Teilung des Flurstücks 1523 hervorgegangen. Der Beklagte ist außerdem Eigentümer des nach der Teilung verbliebenen Restgrundstücks, das im Grundbuch weiterhin als Flurstück 1523 geführt wird. Anlässlich des Verkaufs der noch wegzumessenden, heute dem Grundstück des Beklagten (1523/17) entsprechenden Teilfläche des früheren Flurstücks 1523 verpflichtete sich die damalige Erwerberin am 25. Juli 1969 mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum gegenüber den jeweiligen Eigentümern unter anderem der „Parzelle Nr. 2“, den Bewuchs auf der Kauffläche auf eine Höhe von maximal vier Metern zu beschränken. Die Parzelle Nr. 2 entspricht dem heutigen Grundstück der Kläger (1523/21). Hierfür wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt. Der Eintragungsantrag sowie die Bezeichnung des herrschenden und des dienenden Grundstücks sollten einer Nachtragsurkunde vorbehalten bleiben. Mit Nachtragsurkunde vom 26. September 1972 bewilligten und beantragten die Eigentümer des zwischenzeitlich abgemessenen Grundstücks 1523/17 die Eintragung der Grunddienstbarkeit „zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flst.Nr. 1523“.
2 In das Grundbuch des Grundstücks 1523/17 wurde am 17. Januar 1974 Folgendes eingetragen: „Grunddienstbarkeit (Bepflanzungsbeschränkung) für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr. 1523; gemäß Bewilligung vom 25.07.1969 URNr. 2271 F/1969 und Nachtrag vom 26.09.1972 URNr. 2246 F/1972“. Zu diesem Zeitpunkt existierte für das Grundstück 1523/21 noch kein eigenes Grundbuchblatt; ein solches wurde erst mit Eintragung der Kläger als Eigentümer am 25. März 1974 angelegt. Der Beklagte erwarb das Restgrundstück 1523 im Jahr 2001 und das Grundstück 1523/17 im Jahr 2010.
3 Mit ihrer Klage haben die Kläger zunächst verlangt, dass der Beklagte den Bewuchs auf vier Meter zurückschneidet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat es jedoch festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Bewuchs auf höchstens vier Metern zu halten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
I.
4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in BeckRS 2021, 15933 veröffentlicht ist, ist die Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 1523/21 entstanden. Zwar sei im maßgeblichen Grundbuch des dienenden Grundstücks 1523/17 eine Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 1523 eingetragen worden. Bezogen auf das Grundstück 1523 fehle es aber an einer korrespondierenden dinglichen Einigung, weil sich die Einigung in der Urkunde URNr. 2271 F/69 auf das noch wegzumessende Grundstück der Kläger (das spätere Flurstück 1523/21) bezogen habe. Da dieses Grundstück bei der Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch des Grundstücks 1523/17 grundbuchrechtlich noch nicht existiert habe, sei das Grundbuch zu diesem Zeitpunkt richtig gewesen. Die Bewilligung und die Eintragung beträfen kein Aliud, sondern ein überobligatorisches Mehr gegenüber der Einigung, hätten also dem mit der Einigung Gewollten entsprochen und seien lediglich darüber hinaus gegangen. Durch die spätere grundbuchrechtliche Entstehung des Grundstücks 1523/21 habe sich an der bereits entstandenen Dienstbarkeit nichts mehr geändert, auch wenn das Grundbuch dadurch eventuell unrichtig geworden sei.
II.
5 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Er ist gegenüber den Klägern nicht aufgrund einer Grunddienstbarkeit verpflichtet, den Bewuchs seines Grundstücks 1523/17 auf höchstens vier Metern zu halten. Denn eine solche Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks 1523/21 ist nicht entstanden.
6 1. Voraussetzung für die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit ist gemäß § 873 BGB eine Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung und eine Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Einigung und Eintragung müssen inhaltlich übereinstimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 1993 - V ZB 27/92, BGHZ 123, 297, 301). Die Grunddienstbarkeit ist auf dem für das dienende Grundstück angelegten Grundbuchblatt in Abteilung II einzutragen (§ 10 Abs. 1 lit. a GBV; siehe auch Senat, Urteil vom 7. März 2014 - V ZR 137/13, WM 2014, 710 Rn. 9 mwN).
7
8
9
10
11
12
13
14 2. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, ergeben sich keine Besonderheiten aus dem Umstand, dass die Grunddienstbarkeit zugunsten einer noch wegzumessenden Teilfläche bestellt worden und das Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit noch nicht entstanden war.
15
16
III.
17 1. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO); die Klage ist auch mit dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag abzuweisen.
18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Brückner Göbel Malik Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303662023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public