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BGH VIa ZR 1083/22

KORE303662024 ECLI:DE:BGH:2023:181223UVIAZR1083.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231218 VIa ZR 1083/22 Urteil § 823 Abs 2 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, § 256 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Hamm, 29. Jun

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme nicht in Betracht. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften der EG-FGV. II. 7 Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Das Berufungsgericht hat, was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2022 - VIa ZR 298/21, juris Rn. 11 mwN), die Klage zu Recht als zulässig erachtet. 9

  1. a)Der Feststellungsantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er ist anhand der Klagebegründung dahin auszulegen, dass von der Ersatzpflicht der Beklagten Schäden erfasst sein sollen, die daraus herrühren, dass das Fahrzeug mit den vom Kläger angeführten, von ihm als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehenen technischen Einrichtungen ausgestattet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 13; Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 17). 10
  2. b)Der Kläger verfügt - nachdem er klargestellt hat, dass sich der Feststellungsantrag auf den sogenannten "großen" Schadensersatz beziehe - über das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 16; - VII ZR 160/21, HFR 2022, 1180 Rn. 14; Urteil vom 6. Februar 2023 - VIa ZR 419/21, NJW-RR 2023, 802 Rn. 10 f.). Die Schadensentwicklung ist nach dem Vortrag des Klägers noch nicht abgeschlossen, weil danach weitere Schäden möglich erscheinen, die im Rahmen des "großen" Schadensersatzes jedenfalls in Form der angeführten Standkosten ersatzfähig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 455/20, NJW 2022, 1093 Rn. 15; zu den angeführten Steuernachforderungen vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20, juris Rn. 16; - VII ZR 160/21, aaO, Rn. 16; zu den angeführten Service- und Wartungskosten vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 32; Urteil vom 10. Mai 2022 - VI ZR 156/20, VersR 2023, 69 Rn. 12). 11 2. In der Sache kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. 12
  3. a)Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 13
  4. b)Die Revision wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, stellen die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 14 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom
  3. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 15 Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 16 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, den Differenzschaden geltend zu machen (zur gebotenen Wahl der Schadensart vgl. BGH, Urteil vom
  4. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 16 ff.) und einen solchen Schaden darzulegen. Dabei wird er zu beachten haben, dass bei der Wahl des Differenzschadens der Berufungsantrag zu 1 wegen des Vorrangs der Leistungsklage mangels Feststellungsinteresses des Klägers (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig wäre, weil dieser den Differenzschaden beziffern kann (vgl. BGH, Urteil vom
  5. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21, WM 2023, 2191 Rn. 19; zum "kleinen" Schadensersatz vgl. BGH, Urteil vom
  6. Oktober 2021, aaO, Rn. 15), und der Berufungsantrag zu 2 unbegründet wäre, weil neben dem Ersatz des Differenzschadens eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom
  7. Oktober 2023 - VIa ZR 14/22, WM 2023, 2193 Rn. 13). 17 Sollte der Kläger einen Leistungsantrag auf Ersatz des Differenzschadens stellen, wird das Berufungsgericht nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  8. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Möhring Krüger Götz Rensen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303662024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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