← Deutschland

BGH I ZR 186/25

KORE303662026 ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR186.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260311 I ZR 186/25 Urteil § 97a Abs 2 S 1 Nr 4 UrhG, § 97a Abs 2 S 2 UrhG, § 97a Abs 3 S 1 UrhG, § 97a Abs 4 S 1 UrhG, § 91 Abs 1

§ 97aUrh

G Rn. 54 in Verbindung mit Rn. 39) - urheberrechtliche Fragen wie die im Streitfall in Rede stehenden Probleme der Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang mit dem Fertigen von Gemälden nach Vorlage eines anderen Werks und dem Einstellen von Fotografien ins Internet selbst beurteilen kann und deshalb mit Blick auf die Berechtigung der Abmahnung keinen Rechtsanwalt beauftragen darf, die Frage der Einhaltung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG dagegen von einem Rechtsanwalt prüfen lassen darf. Es wird vielmehr regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei nach ihrer Abmahnung die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Beurteilung aller mit der Abmahnung selbst und dem abgemahnten Rechtsverstoß zusammenhängenden Fragen zur Rechtsverteidigung für erforderlich und geeignet halten darf. Das gilt grundsätzlich auch, soweit die Abmahnung sich als berechtigt erweist. Dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, mit der Einführung eines Gegenanspruchs des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG die Waffengleichheit zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu stärken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 14; zur entsprechenden Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 13 Rn. 86a und Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drucks. 19/12084, S. 33: "spiegelbildlich"). 19 cc) Daraus ergibt sich, dass sich die im Rahmen eines allgemeinen, nicht auf spezielle Aspekte wie etwa die Unwirksamkeit der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG beschränkten Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren können (vgl. J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/

§ 97aUrh

G Rn. 54; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 97a UrhG Rn. 32; aA Schulz, WRP 2022, 949 Rn. 48). 20

  1. c)Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts ergibt sich auch nicht daraus, dass der Abgemahnte gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG nur Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, "soweit" die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Mit Blick auf dieses einschränkende Merkmal ist zwischen einer unberechtigten und einer unwirksamen Abmahnung zu unterscheiden. 21 Die im Streitfall in Rede stehende Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt nach dem klaren Wortlaut des § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 15) und kann daher keine Beschränkung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist. 22 Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, ist - in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätze (vgl. zu § 12 UWG aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 [juris Rn. 50 bis 52] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 [juris Rn. 45] = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen; Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51/18, WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]) - für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht wurden (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 38] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]). Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. 23 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Abmahnung des Klägers hat - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht die Informationspflicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG verletzt und war daher nicht gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG unwirksam. Dem Beklagten steht damit der mit seiner Widerklage verfolgte Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bereits dem Grunde nach nicht zu. 24
  2. a)Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abmahnung des Klägers sei gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UrhG unwirksam, weil nicht angegeben worden sei, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehe. Die verlangte Unterlassung sei deshalb überschießend, weil der Beklagte zur Abgabe einer nicht nur auf die drei konkret kopierten Gemälde, sondern auf das gesamte Werk des Klägers bezogenen Unterlassungserklärung aufgefordert worden sei. 25
  3. b)Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung, die der Senat aufgrund der Sachrüge der Revision von Amts wegen vorzunehmen hat (vgl. BeckOGK.ZPO/Stresemann, Stand 1. Februar 2026, § 557 Rn. 59), nicht stand. Das sich aus § 557 Abs. 1 ZPO ergebende Verschlechterungsverbot (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN) steht der Anwendung von § 561 ZPO nicht entgegen. Das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 [juris Rn. 19]). Die Entscheidung des Senats gemäß § 561 ZPO ändert nichts daran, dass der im Wege der Widerklage erhobene Anspruch des Beklagten auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen rechtskräftig zugesprochen ist, und führt daher nicht dazu, dass dem Beklagten und Widerkläger seine Revision zum Nachteil gereicht. 26
  4. aa)Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen enthält das anwaltliche Abmahnschreiben vom 9. Mai 2023 selbst keine auf das gesamte Werk des Klägers bezogene Unterlassungsaufforderung. Im Schreiben wird ein Unterlassungsanspruch allein auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die drei dort konkret benannten Gemälde gestützt. Dagegen enthält die im Schreiben ausdrücklich als ein für den Kläger akzeptablen Formulierungsvorschlag bezeichnete und beigefügte Unterlassungserklärung, die bei der Auslegung der Abmahnung herangezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 39] - Jogginghosen; WRP 2019, 747 [juris Rn. 12]), keine Bezugnahme auf die drei konkret vom Beklagten kopierten Gemälde. Die vorformulierte Erklärung stellt vielmehr verallgemeinernd auf "Kunstwerke" ab, die vom Kläger hergestellt wurden und/oder an welchen dem Kläger die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen. Mit dieser verallgemeinernden Formulierung geht die vorgeschlagene Unterlassungserklärung allerdings nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus. 27
  5. bb)Mit der in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Verletzte darüber aufklären muss, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über den materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, der sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergibt (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 97a UrhG Rn. 13; J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/

§ 97aUrh

G Rn. 25a). Mit dem gegenüber der Vorgängerregelung zusätzlich eingeführten Merkmal der Erheblichkeit der Abweichung wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegentreten, dass Abmahnende mit Blick auf das mit einer zu engen Auslegung verbundene Risiko einer insgesamt unwirksamen Abmahnung von der Vorformulierung einer Unterlassungserklärung absehen und das Risiko einer die Wiederholungsgefahr "punktgenau" ausräumenden Unterlassungserklärung auf den Unterlassungsschuldner abwälzen. Es soll verhindert werden, dass bereits eine nur unerhebliche Abweichung der vorformulierten Unterlassungserklärung vom Kern der Verletzungshandlung die gesamte Abmahnung unwirksam macht (vgl. BT-Drucks. 19/12084, S. 40). Damit kommt es für die Prüfung des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG maßgeblich darauf an, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung über die sich aus der abgemahnten Rechtsverletzung ergebende Wiederholungsgefahr hinausgeht und diese Abweichung außerdem die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet. 28 Die Reichweite der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Danach erstreckt sie sich im Ausgangspunkt auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen. Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes besteht eine Wiederholungsgefahr darüber hinaus für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In dem Umfang, in dem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch über eine zulässige Verallgemeinerung hinausgeht, fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch ist in diesem Umfang unbegründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 - I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 [juris Rn. 11] = WRP 2022, 426 - Werbung für Fernbehandlung, mwN; vgl. auch J.B. Nordemann/Klagge in Fromm/

§ 97aUrh

G Rn. 25a und 25b). 29 cc) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob nach diesen Grundsätzen die vorformulierte Unterlassungserklärung die abgemahnte Rechtsverletzung in zulässiger Weise verallgemeinert. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und dem unstreitigen Sachverhalt bestehen allerdings keine Zweifel, dass der in der vorformulierten Unterlassungserklärung verwendete Begriff "Kunstwerke" als eine im Rahmen der Wiederholungsgefahr liegende zulässige Verallgemeinerung des Gegenstands der beanstandeten Handlung des Beklagten anzusehen ist. 30 III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE303662026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.